Bündnis fordert Schulbesuch für geflüchtete Kinder nach spätestens drei Monaten

Presseinformation, 27. Februar 2019

Bündnis fordert Schulbesuch für geflüchtete Kinder nach spätestens drei Monaten

Hannover, 27. Februar 2019: Niedersächsische Organisationen setzen sich für die Beschulung aller geflüchteten Kinder auch in Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende nach längstens einem Vierteljahr ein. Das Projektnetzwerk AMBA, der Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) haben ihre Forderungen unter die Überschrift „Es gibt keine Alternative zum Schulbesuch – auch nicht in Landeseinrichtungen“ gestellt.

In der gemeinsamen Erklärung betonen die Organisationen das Recht sämtlicher Kinder, eine Schule zu besuchen. Das Bündnis verlangt von der Landesregierung, einen Schulbesuch für alle geflüchteten Kinder und Jugendlichen nach spätestens drei Monaten zu gewährleisten.

Im Einzelnen lauten die Forderungen:

  • Asylsuchende werden in Niedersachsen zügig aus den Erstaufnahmeeinrichtungen in die Kommunen verteilt.
  • Nach Jahren der Diskussion und des Stillstands muss endlich ein geeignetes Bildungskonzept für Kinder und Jugendliche in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Niedersachsen gefunden und umgesetzt werden. Die zuständigen Ministerien für Kultus und Inneres und Sport sind gefordert, hier zügig gemeinsam und abgestimmt zu handeln und den wechselseitigen Verweis auf Zuständigkeiten aufzugeben.
  • Spätestens nach drei Monaten muss für alle geflüchteten Kinder und Jugendliche der Besuch eines regulären Schulunterrichts gewährleistet sein.
  • Es ist dafür ausreichendes Lehrpersonal vorzuhalten, das den Standards des Regelschulunterrichts entspricht und so das Bildungsinteresse ALLER Kinder und Jugendlichen erfüllt.
  • Die Interkulturelle Lernwerkstatt muss über ausreichende Ressourcen verfügen, um für alle Kinder einen vorgeschalteten Sprachunterricht zu gewährleisten.
  • Es bedarf dringend einer Evaluation der Interkulturellen Lernwerkstatt hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Umsetzung. Wichtig ist zu ermitteln, ob die Interkulturelle Lernwerkstatt tatsächlichen allen Kindern und Jugendlichen an den Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) zur Verfügung steht, ob Lehrpersonal und Unterrichtskapazitäten in ausreichendem Maße eingesetzt werden und welche Lernerfolge erzielt werden.

Kontakt:

Projektnetzwerk AMBA / Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Laura Müller, Tel. 0511 98 24 60 35, lm@nds-fluerat.org

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Niedersachsen
Christian Hoffmann, 0511-33804-26 oder 0171-5639733, c.hoffmann@gew-nds.de

 

Langfassung der gemeinsamen Erklärung / Hintergründe

Es gibt keine Alternative zum Schulbesuch – auch nicht in Landeseinrichtungen!
Projektnetzwerk AMBA, der Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) fordern Beschulung für ALLE Kinder

Alle Kinder haben das Recht, eine Schule zu besuchen. Die unterzeichnenden Organisationen und Verbände fordern die Landesregierung auf, einen Schulbesuch für alle geflüchteten Kinder und Jugendlichen nach spätestens drei Monaten zu gewährleisten.

Das Recht auf Schulbesuch wird in Niedersachsen nach wie vor missachtet: In den niedersächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende (Landesaufnahmebehörde Niedersachsen – LAB NI) erhalten geflüchtete Kinder und Jugendliche über Zeiträume von derzeit bis zu 22 Monaten keinen Schulunterricht. Die niedersächsische Landesregierung hat per Erlass die Schulpflicht in Erstaufnahmeeinrichtungen ausgesetzt, so dass diese und damit auch das Recht zum Schulbesuch erst mit der Ankunft in einer Kommune greifen. Die Landesregierung erklärt zwar, dass sie die Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen für wichtig hält, und dass diese unabhängig von der Staatsangehörigkeit zu erfüllen sei. „Bei geflüchteten Kindern und Jugendlichen in der Landesaufnahmebehörde aber hält sie einen Verzicht auf die Schulpflicht nach wie vor für vertretbar. Dies stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar“, so Laura Müller vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V..

In den vergangenen Jahren haben AMBA und der Flüchtlingsrat zahlreiche Gespräche mit der Landesregierung sowohl auf ministerieller als auch auf Arbeitsebene zu dieser Problematik geführt. Verschiedene Stellungnahmen wurden veröffentlicht, landesweit berichteten Medien – und dennoch scheint in der Landesregierung kein Bewusstsein dafür gewachsen zu sein, dass Kinderrechte und damit ein Recht auf Bildung und Schulbesuch universell gelten und nicht durch Spezialregelungen ausgehebelt werden dürfen. „Es braucht dringend eine schnelle Lösung und ein durchdachtes Vorgehen, damit geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Niedersachsen nicht die Zukunft verbaut wird“, merkt Müller weiter an.

An den Standorten der LAB NI gibt es (außer im Ankunftszentrum Bad Fallingbostel / Oerbke) lediglich das pädagogische Lernangebot der „Interkulturelle Lernwerkstatt 2.0“, in der Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter eine (qualifizierte) Schulvorbereitung erhalten. Die Interkulturelle Lernwerkstatt 2.0 beinhaltet vor allem Sprachvermittlung und nur wenig Fachunterricht. Es gibt weder regelhaft naturwissenschaftlichen noch Fremdsprachen-Unterricht. Die Schulvorbereitung stellt insofern keinen Ersatz bzw. keine Alternative zu einem Regelschulunterricht dar. Spätestens nach drei Monaten muss allen Kindern der Zugang zur Regelschule eröffnet werden.

Auf eine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Landtagsfraktion erklärte die Landesregierung Anfang Januar 2019, das Bildungsangebot in der Erstaufnahme sei „inhaltlich und organisatorisch wesensgleich und niveauentsprechend zu den Angeboten allgemein bildender Schulen“. Mit einer solchen Aussage wird in unseren Augen das Recht der Kinder auf Bildung verhöhnt. Von den 175 Kindern aus sog. „sicheren Herkunftsländern“, die zum Stichtag (04.01.2019) in der Landesaufnahmebehörde untergebracht waren, besuchten 27 seit mehr als sechs Monaten und 14 seit über einem Jahr keine Schule in Deutschland.

Forderungen:

  • Asylsuchende werden in Niedersachsen zügig aus den Erstaufnahmeeinrichtungen in die Kommunen verteilt.
  • Nach Jahren der Diskussion und des Stillstands muss endlich ein geeignetes Bildungskonzept für Kinder und Jugendliche in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Niedersachsen gefunden und umgesetzt werden. Die zuständigen Ministerien für Kultus und Inneres und Sport sind gefordert, hier zügig gemeinsam und abgestimmt zu handeln und den wechselseitigen Verweis auf Zuständigkeiten aufzugeben.
  • Spätestens nach drei Monaten muss für alle geflüchteten Kinder und Jugendliche der Besuch eines regulären Schulunterrichts gewährleistet sein.
  • Es ist dafür ausreichendes Lehrpersonal vorzuhalten, das den Standards des Regelschulunterrichts entspricht und so das Bildungsinteresse ALLER Kinder und Jugendlichen erfüllt.
  • Die Interkulturelle Lernwerkstatt muss über ausreichende Ressourcen verfügen, um für alle Kinder einen vorgeschalteten Sprachunterricht zu gewährleisten.
  • Es bedarf dringend einer Evaluation der Interkulturellen Lernwerkstatt hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Umsetzung. Wichtig ist zu ermitteln, ob die Interkulturelle Lernwerkstatt tatsächlichen allen Kindern und Jugendlichen an den Standorten der LAB NI zur Verfügung steht, ob Lehrpersonal und Unterrichtskapazitäten in ausreichendem Maße eingesetzt werden und welche Lernerfolge erzielt werden.

Kontakt:

Projektnetzwerk AMBA / Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Laura Müller, Tel. 0511 98 24 60 35, lm@nds-fluerat.org

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Niedersachsen
Christian Hoffmann, 0511-33804-26 oder 0171-5639733, c.hoffmann@gew-nds.de

Weitere Informationen:

Beschulung in Erstaufnahmeeinrichtungen

Rechtliche Grundlagen:

Das Recht, eine Schule zu besuchen, ist universell und in unterschiedlichen internationalen, europäischen und deutschen Regelungen verankert:

→ Recht auf Schulbesuch nach 3 Monaten / UN Kinderrechtskonvention, EU-Aufnahmerichtlinie

Artikel 28 UN-Kinderrechtskonvention (KRK): Jedes Kind hat das Recht auf Schule. Im Artikel 22 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und auch in der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33) ist das Recht auf Bildung festgeschrieben.

Nach Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden; der Anspruch, der in der Konvention anerkannten Rechte, ist ohne Diskriminierung wegen der nationalen Herkunft zu gewährleisten (Art. 14 EMRK).

Art. 14 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU: Die Wartezeit auf den Zugang zum Bildungssystem beträgt maximal drei Monate.

Art. 14 Abs. 1 und 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung, wobei dieses Recht die Möglichkeit umfasst, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG): Gleichheitssatz auch für Kinder, die über keinen Aufenthaltsstatus, keine Meldebestätigung oder keine Geburtsurkunde verfügen oder vorlegen können: Ihnen muss ein diskriminierungsfreier Zugang zu Bildungseinrichtungen ermöglicht werden.

Runderlass des MK Niedersachsen vom 01.01.2016: Bei in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) untergebrachten Ausländerinnen und Ausländern beginnt die Schulpflicht nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des §44 Abs.1 Asylgesetz oder § 15a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zu wohnen.

Die Verpflichtung zum Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen für Menschen aus den sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ ist im § 47 Abs. 1a AsylG festgehalten:

„(1a) 1Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 2Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.“

Die Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist  in § 48 AsylG geregelt:
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von sechs Monaten, wenn der Ausländer
1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
2. als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder
3. nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.“

Und der § 49 Abs. 2 AsylG sollte im Zusammenhang mit der (drohenden) Kindeswohlgefährdung aufgrund der fehlenden Beschulung zur Verteilung in die Kommunen führen:
„(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.“

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