Bleiberecht-Ausführungserlass

Anliegend übersende ich die Schreiben des niedersächsischen Innenministeriums zur Anordnung der Bleiberechtsregelung 2009 sowie deren Umsetzung. Eine detaillierte Würdigung wird noch folgen. Zunächst ist für die Praxis aber der folgende Hinweis des MI-Erlasses wichtig:

„In Niedersachsen dürfte die überwiegende Zahl der Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen „auf Probe“ nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG bereits die Voraussetzungen für eine Verlängerung über den 31.12.2009 hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 104a Absatz 5 und 6 AufenthG erfüllen, da bereits bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ im Rahmen der „Soll-Regelung“ eine Prüfung erfolgte, ob begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zukünftig der Lebensunterhalt ohne Anspruch auf öffentliche Mittel sicher gestellt werden kann. Mit den weitergehenden Regelungen der anliegenden Anordnung dürfte damit nur in sehr wenigen Fällen die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis „auf Probe“ gemäß § 23 Absatz 1 Satz
1 AufenthG zur „Verlängerung“ der bestehenden Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommen.“

Wenn eine Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe nicht nach § 23 I verlängern will, muss sie also besonders begründen, warum – anders als bei Erteilung der AE nach § 104a I AufenthG – nunmehr keine positive Prognose möglich ist. In der Regel dürfte daher mit einer Verlängerung der AE nach § 104a I als AE nach 23 I „auf Probe“ zu rechnen sein.

gez. Kai Weber

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