Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde des BAMF in Sachen Bulgarien zurück

Rechtsprechung des OVG Lüneburg rechtskräftig

Mit Urteil vom 29. Januar 2018 (Az.: 10 LB 82/17) hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass Personen, denen in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt wurde (Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutz), derzeit nicht nach Bulgarien abgeschoben werden dürfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat in mehreren parallelen Verfahren ein weiteres Rechtsmittel eingelegt, obwohl das OVG Lüneburg in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen und daneben festgehalten hatte:

„Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, da die Rechtsfragen – wie oben ausgeführt – geklärt sind und es im Übrigen hier nur um Tatsachenfragen geht, die nicht revisibel sind.“

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. August 2018 die Beschwerde des BAMF gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BVerwG 1 B 18.18). Damit sind die Entscheidungen des OVG Lüneburg zu Bulgarien aus Januar 2018 nun rechtskräftig.

Im Mai 2018 hatte der Flüchtlingsrat Niedersachsen noch berichten müssen, dass sich das BAMF weigere, die OVG-Rechtsprechung bei neuen Fällen umzusetzen, offenbar ausschließlich vor dem Hintergrund der noch eingelegten Rechtsmittel in den oben genannten Verfahren. Dies ist nun nicht mehr der Fall, und der Flüchtlingsrat Niedersachsen erwartet vom BAMF in allen vergleichbaren Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt nun eine umgehende Umsetzung der neuen Rechtsprechung zugunsten der Schutzsuchenden. Bulgarien bietet derzeit keine hinreichenden Lebensbedingungen für Schutzberechtigte! Es droht ihnen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Abschiebungen aus Niedersachsen nach Bulgarien sollten daher auf absehbare Zeit der Vergangenheit angehören. Auch in Dublin-Verfahren fordert der Flüchtlingsrat Niedersachsen das BAMF auf, jeweils das Selbsteintrittsrecht auszuüben.

Besondere, auch politische, Relevanz erhält die Rechtsprechung von OVG Lüneburg und Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Ermittlungen der Bremer Staatsanwaltschaft gegen die frühere Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle auch immer wieder Vorwürfe von rechtswidrigen Entscheidungen erhoben wurden, bei denen Abschiebungen nach Bulgarien im Raum standen. Bereits zum Zeitpunkt der Vorgänge war diese Rechtsfrage vor den Gerichten hoch umstritten, allerdings nicht abschließend entschieden. Nun ist sie vorerst gerichtlich geklärt. Alle Betroffenen, denen in der hitzigen öffentlichen Debatte vorgeworfen wurde, sie hätten unrechtmäßig einen Schutzstatus in Deutschland zugesprochen bekommen, erhalten somit nun ein wenig Genugtuung und vor allem rechtliche Klarheit.

Auch das niedersächsische Innenministeriums hatte noch Anfang 2017 selbst Familientrennungen bei Abschiebungen nach Bulgarien als hinnehmbar betrachtet. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hatte dies scharf kritisiert.

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