Abschiebungen von Familien nach Italien im Rahmen der Dublin-Verordnung

Auch wenn Bundeskanzlerin Merkel am Wochenende bei ihrem Besuch in Spanien betont hat, dass doch alle erleben würden, dass „das bisherige Dublin-System, das im Zusammenhang mit der Freizügigkeit im Rahmen des Schengen-Abkommens besteht, nicht funktionsfähig ist“, so beharren die restriktiven politischen Kräfte innerhalb der Bundesregierung doch auf dessen absoluter Umsetzung, bis nicht die europäischen Staaten eine Nachfolgeregelung getroffen haben, und nehmen dafür in Kauf, dass vulnerable Personen wie Kleinkinder weiter prekären Bedingungen in EU-Außenstaaten wie Italien ausgesetzt sind.

Die Dublin-Regelung bleibt somit im Fokus politischer wie rechtlicher Debatten. Im Mai 2018 hatte der Flüchtlingsrat Niedersachsen über aktuelle Rechtsprechung zu Dublin-Verfahren berichtet, bei denen die Frage der Zuständigkeit Italiens rechtlich umstritten ist, weil die dortigen Aufnahmebedingungen zum Teil nicht den rechtlichen Mindestanforderungen entsprechen. Dabei wurde auch die aktuelle Weisungslage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) betreffend Abschiebungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien erläutert. Danach werden Familien mit Kindern unter 3 Jahren unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weiterhin nicht nach Italien abgeschoben.

Heute informieren wir über eine aktuelle Auskunft aus dem BAMF zu der Frage der Abschiebungen von Familien mit Kindern unter 3 Jahren nach Italien im Rahmen der Dublin-Verordnung, da die sich die Praxis des BAMF noch einmal differenzierter darstellt als bisher von uns berichtet. Bei Familien mit Kindern unter 3 Jahren werden danach auch ablehnende Bescheide vom BAMF erstellt, wenn das betreffende Kind erst im Laufe der Dublin-Überstellungsfrist das dritte Lebensjahr vollendet. Hintergrund dieser Rechtsauslegeung des BAMF ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Überstellung abstellt.

Das heißt: Zum Zeitpunkt der Abschiebung nach Italien müssen alle Familienangehörigen mindestens 3 Jahre alt sein, um der BAMF-internen Weisungslage zu genügen. Zum Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung kann ein Kind im Zweifelsfall auch jünger sein, ohne dass das BAMF zum Ergebnis kommt, das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen und das Asylverfahren selbst durchzuführen. Ergebnis ist, dass der dritte Geburtstag quasi den Weg zur Abschiebung ebnet. Ab diesem Zeitpunkt sehen sich die Behörden im Recht.

Dass diesem Ansatz des BAMF im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen in Italien nicht alle niedersächsischen Gerichte folgen, zeigt ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 09. August 2018. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stoppt das Gericht vorläufig eine Abschiebung einer alleinerziehenden Mutter mit Kindern im Alter von 5 und 8 Jahren, da diese zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen zählen und eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden, die eine Aussage dazu enthält, dass nach Rückkehr eine Unterkunft vorgehalten wird und die elementaren Bedürfnisse abgedeckt werden, nicht vorlag. Die italienischen Behörden hatten nicht einmal auf das Übernahmeersuchen des BAMF geantwortet, wie so oft. Das Gericht betont unter Bezugnahme auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin, dass vor allem minderjährige Asylbewerber:innen eines besonderen Schutzes bedürften, weil sie besondere Bedürfnisse hätten und extrem verwundbar seien. Daneben hebt das Gericht hervor, dass den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln eine wesentliche Verbesserung der Sachlage in Italien bezüglich besonders schutzbedürftiger Personen gegenüber der Situation, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 04. November 2014 zugrunde gelegt hatte, nicht entnommen werden könne. In Italien fehlten zudem weiterhin nationale Verfahren zur Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen und zur Erfassung ihrer besonderen Bedürfnisse.

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