Das nds. Innenministerium hat mit Rundschreiben vom 17. Juli 2018 über die Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten informiert. Das Familiennachzugsneuregelungsgesetz wurde am 17.07.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 01.08.2018 in Kraft getreten. Nachzulesen ist der neue Gesetzeswortlaut hier. Die Informationen liefern erste Hinweise für alle Beteiligten über den zukünftigen Ablauf des Verfahrens.
Das Rundschreiben beinhaltet Hinweise des Bundesinnenministeriums (BMI) an die Bundesländer zum zukünftigen Verfahrensablauf der beteiligten Behörden. Wie zu erwarten und von den Verbänden bereits kritisch betont, handelt es sich dabei um ein hoch kompliziertes bürokratisches Verfahren, an dem mehrere Behörden beteiligt sind. Der mehrseitig dargestellte Bearbeitungsprozess macht dies deutlich. Dass das Verfahren bürokratisch und kompliziert ist, benennt das BMI auch selbst. Es würde „aufgrund der umfassenderen Prüfungsanforderungen zu einem personellen Mehraufwand“ bei den kommunalen Ausländerbehörden kommen. Die zuständigen Länderministerien werden vom BMI gebeten, die dafür „notwendigen Rahmenbedingungen zur Verfügung“ zu stellen.
Das Zusammenführungsverfahren beginnt bei einer deutschen Auslandsvertretung, die vor allem Fragen der Familienzusammengehörigkeit sowie humanitäre Aspekte prüft, aber auch integrative Aspekte berücksichtigt, etwa Kenntnisse der deutschen Sprache. Wenn die Nachzugsvoraussetzungen grundsätzlich gegeben sind, leitet die deutsche Auslandsvertretung den Antrag an die inländischen Behörden (vor allem Ausländerbehörde) weiter. Diese sind nun für die Prüfung der inlandsbezogenen Aspekte bei der bereits hier lebenden Person zuständig. Dazu zählen die humanitären Gründe, Integrationsaspekte sowie Ausschlussgründe. Bei den Integrationsaspekten ist besonders wichtig, dass es in dem Merkblatt für die Ausländerbehörden heißt, dass sie nur auf Informationen aus der vorliegenden Ausländerakte zurückgreifen sollen und keine weitergehenden Ermittlungen vorgenommen werden sollen. Das heißt, wenn dort nichts bekannt ist, dann schlägt dies negativ zu Buche.
Die abschließende Entscheidung trifft dann das Bundesverwaltungsamt (BVA). Auf Grundlage der positiven Entscheidung des BVA (sofern zutreffend) erteilt die deutsche Auslandsvertretung dann das Visum.
Das nun seit 01. August 2018 geltende Verfahren macht schon beim ersten Blick auf die geplanten Bearbeitungsprozesse deutlich, dass höchst fraglich ist, wie viele Visa überhaupt monatlich erteilt werden können und wie die zahlreichen auch immer wieder vom Flüchtlingsrat Niedersachsen und PRO ASYL dokumentierten betroffenen Menschen überhaupt ausgewählt werden sollen, wenn doch ein Kontingent von 1.000 Menschen pro Monat gilt. Die Abschottungspolitik hat mit diesem Gesetz weiter an Raum gewonnen und die Willkommenskultur gerät weiter unter Druck. Der Rechtsanspruch auf ein familiäres Zusammenleben wird damit nun in ein kontingentiertes Gnadenrecht umgewandelt.
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