[Mai 2018]
BAMF- Entscheidungspraxis – Kampf um Anerkennung
Für die Unterstützung und Beratung von Geflüchteten sind in Niedersachsen vor allem die im Rahmen der kooperativen Migrationsarbeit beschäftigten Sozialarbeiter:innen zuständig. Bei komplizierten Rechtsfragen wenden sich viele Berater:innen, Unterstützer:innen und Betroffene zusätzlich auch an den Flüchtlingsrat, um eine ergänzende Unterstützung zu erhalten. In einer ganzen Reihe von Fällen ist es uns gelungen, durch gezielte Hinweise zu einer Schutzgewährung beizutragen. Aufgrund der hohen Zahl der Asylsuchenden stellte das BAMF in den Jahren 2015 und 2016 nach einer oft nur sehr kurzen Einarbeitungszeit von drei bis fünf Wochen eine große Zahl neuer Mitarbeiter:innen ein, die oftmals nur unzureichend auf ihre Aufgaben vorbereitet waren. Das 2016 herausgegebene „Memorandum für faire und sorgfältige Asylverfahren in Deutschland“1 bringt auf den Punkt, dass viele BAMF-Bescheide zum einen hinsichtlich der Qualität der Anhörungsdurchführung fragwürdig und zum anderen auf der Ebene der behördlichen Entscheidungsfindung und -begründung problematisch sind. Während einige strukturelle Schwächen, wie etwa die Personenungleichheit von Anhörer_in und Entscheider_in, innerhalb der Behörde mittlerweile als solche erkannt und korrigiert wurden, stellen handwerklich schlecht gemachte, oftmals fehlerhafte und z.T. realitätsferne Bescheide weiterhin ein nicht zu unterschätzendes Problem dar. In einigen Einzelfällen haben wir mit unserer Intervention dazu beigetragen, dass nicht nachzuvollziehende Bescheide „korrigiert“ werden konnten.
Durchführung des Asylverfahrens bei vulnerablen Flüchtlingen
Vulnerable Flüchtlinge haben Anspruch auf eine besondere Unterstützung und angemessene Unterbringung. In den sogenannten Ankunftszentren sind die Bedingungen für eine adäquate, auf die Nöte und Bedürfnisse der Betroffenen eingehende besondere Unterstützung und Begleitung aber oft nicht gegeben. In etlichen Einzelfällen haben wir im direkten Kontakt mit der Landesaufnahmebehörde eine der spezifischen Situation der Betroffenen Rechnung tragende Sonderregelung ermöglichen können.
Dublin III – europäischer Verschiebebahnhof
Nachdem das Dublin-Verteilsystem, das die Zuständigkeit eines europäischen Landes für die Durchführung des Asylverfahrens regelt, im Jahr 2015 faktisch zusammengebrochen war, bemühte sich die deutsche Bundesregierung im Jahr 2017 intensiv darum, es wieder instandzusetzen. Das starre Festhalten der deutschen Politik wie auch der europäischen Staaten an der so genannten Dublin III–Verordnung erscheint einigermaßen absurd: Tausende Beamt:innen werden europaweit damit beschäftigt, um Flüchtlinge zwischen Oslo und Lissabon hin- und herzuschieben. Für Deutschland ergibt das seit vielen Jahren mehr oder weniger ein Nullsummenspiel, da etwa ebenso viele Flüchtlinge in EU-Länder abgeschoben wie aus anderen EU-Ländern aufgenommen werden. Besonders grotesk wird es, wenn auf europäischer Ebene beschlossen wird, im Rahmen des sog. „Relocation-Programms“ Flüchtlinge zur Entlastung der europäischen Randstaaten Italien und Griechenland aus diesen Ländern aufzunehmen, andere Flüchtlinge aber im Rahmen der Dublin-Verordnung in genau diese Länder abzuschieben. Da jedoch weder die Asylentscheidungspraxis noch die Lebensbedingungen in den europäischen Staaten auch nur im Ansatz harmonisiert sind, wehren sich viele Flüchtlinge verzweifelt gegen eine Abschiebung. Vor dem Hintergrund der in der Dublin III–Verordnung gesetzten 6-Monats-Frist für die Durchsetzung der Rückschiebung, die bei Untertauchen auf 18 Monate verlängert wird, bemühen sich umgekehrt die Behörden um einen Abschiebungsvollzug innerhalb dieses Zeitkorridors. Die nachfolgenden Einzelfälle illustrieren besonders eindrücklich die oft fragwürdigen Methoden, mit denen die Behörden eine Abschiebung in Dublin-Vertragsstaaten durchzusetzen versuchen.
Krankheit als Abschiebungshindernis
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des sog. „Asylpakets II“ die Vorgaben für eine Anerkennung krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse im Jahr 2016 drastisch verschärft. Das oft rabiate Vorgehen der Behörden gegen kranke und traumatisierte Flüchtlinge gibt zu denken.
Kirchenasyl – Vom ablehnenden BAMF-Bescheid zur Schutzgewährung
Viele Flüchtlinge, die sich im sog. Dublin-Verfahren befinden und ohne Prüfung ihrer Fluchtgründe in bestimmte EU-Staaten überstellt werden sollen, wenden sich in der Hoffnung auf Unterstützung an die Kirchen und bitten um sogenanntes „Kirchenasyl“. Bei Dublin-Überstellungen in Staaten wie Schweden oder Dänemark ist die Sorge um die Qualität der Aufnahmebedingungen relativ begrenzt, dafür aber die Angst vor einer Kettenabschiebung in Herkunftsländer wie Afghanistan umso größer. In Staaten wie Italien oder Bulgarien sehen sich die Betroffenen oftmals mit der Perspektive konfrontiert, ohne eine hinreichende staatliche Unterstützung und Unterbringung ums nackte Überleben kämpfen zu müssen. Besonders feindlich erscheint Flüchtlingen das gesellschaftliche Klima in Ungarn, wo Staatspräsident Orban rassistische Parolen verbreitet und eine Politik der Ausgrenzung und Schutzverweigerung praktiziert. Auch aus Polen oder Rumänien fliehen Menschen weiter nach Deutschland, weil sie in diesen Staaten oftmals keine angemessene Hilfestellung oder medizinische Versorgung erhalten.
Insbesondere wenn sich das Verfahren der EU-weiten Zuständigkeitsprüfung über Jahre hingezogen hat und die Einzelpersonen und Familien in der Zwischenzeit Sprachkurse besucht oder eine Ausbildung oder Arbeit begonnen haben, wehren sich die Betroffenen geradezu verzweifelt gegen eine Zurückschiebung in den „zuständigen“ Dublin-Vertragsstaat. Ähnlich stellt sich die Situation bei Menschen dar, die in anderen EU-Staaten als Flüchtlinge anerkannt wurden, aber dort keine Lebensgrundlagen finden. Auch in diesen Fällen stellt sich die Frage, ob den Betroffenen eine Rückkehr zumutbar ist – eine Frage, die auch höchstrichterlich etwa für Italien noch nicht abschließend geklärt wurde. Wenn die Schutzgewährung in Deutschland eher einer Lotterie gleicht, weil verschiedene Kammern und Gerichte die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich auslegen, liegt es nahe, dass Kirchengemeinden die zugrunde liegenden Streitfragen nicht auf dem Rücken der Flüchtlinge ausgetragen wissen wollen und im Zweifel Kirchenasyl gewähren.
In wenigen Einzelfällen wird schließlich auch Flüchtlingen Schutz in der Kirche gewährt, die sich nach negativer Entscheidung im Asylverfahren aus Angst vor einer Verfolgung nach Abschiebung in den Schutz der Kirchen begeben. Hier geht es vor allem um die Prüfung der Frage, ob womöglich eine erneute Prüfung oder Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht werden kann. In vielen Kirchenasylfällen haben wir die Kirchengemeinden und die Betroffenen beraten und unterstützt. Damit die Aufklärung aller Beteiligten, die sich zur Gewährung und Unterstützung eines Kirchenasyls entscheiden, zuverlässig und effizient erfolgen kann, haben wir ein Fact-Sheet zum Kirchenasyl in Niedersachsen erstellt.
Aufenthaltserlaubnis und Reisepass für Schutzsuchende
In einer Vielzahl von Fällen beschäftigte uns die fragwürdige Praxis mancher Ausländerbehörden, subsidiär Geschützten einen deutschen (grauen) „Reisepass für Ausländer“ mit der Begründung
zu verweigern, die Betroffenen müssten zunächst ihre Identität nachweisen und einen Heimatpass beantragen. In Gesprächen mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband und dem Innenministerium als Fachaufsicht konnten wir klären, dass die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Schutzgewährung im Asylverfahren in der Regel unzulässig ist und dass ein Reiseausweis für Ausländer jedenfalls dann zu erteilen ist, wenn eine Passbeschaffung des Herkunftslandes als unzumutbar angesehen werden muss. Für die Beratungspraxis vor Ort erstellten wir eine tabellarische Übersicht. Darüber hinaus konnten wir das niedersächsische Innenministerium dazu bewegen, die Vorgehensweise der Ausländerbehörden im Sinne einer rechtskonformen und die Interessen der Betroffenen so weit wie möglich berücksichtigenden Weise durch Erlass zu lenken.
Letzter Ausweg: Härtefallkommission
Nach einem rechtskräftig gewordenen erfolglosen Asylverfahren erfolgt von der zuständigen Ausländerbehörde die Belehrung über die Möglichkeit der Härtefalleingabe bei der Niedersächsischen Härtefallkommission. Dies soll Familien und Einzelpersonen ermöglichen, in besonderen Situationen ihre Härtefallgründe, die in keiner anderen Instanz zum Aufenthaltsrecht führen würden, zu äußern und ggf. in der Härtefallkommission behandeln zu lassen. Eine Belehrung der Ausländerbehörde setzt gleichzeitig eine Frist zur Eingabe. Problematisch wurde es in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde mit der Belehrung über die Möglichkeit einer Härtefalleingabe gleichzeitig eine Grenzübertrittbescheinigung ausstellte. Im nachfolgend skizzierten Einzelfall wurde durch dieses Vorgehen auch das bereits bestehende Beschäftigungsverhältnis der Betroffenen unterbrochen, was wiederum die Chancen für die Annahme der Härtefalleingabe negativ beeinflussen könnte.