Clearingverfahren – Drittstaatenregelung – Dublin-Verordnung – Duldung – EASO – EASY-System – Empowerment – Erstaufnahmeeinrichtung – Familiennachzug – Familienzusammenführung – Fiktionsbescheinigung – Flüchtlingsschutz – Flughafenverfahren – Folgeantrag – Formelle Entscheidung – Freiwillige Rückkehr – Freizügigkeit
Clearingverfahren
Bis geklärt ist, wie es mit neu angekommenen jungen unbegleiteten ausländischen Schutzsuchenden weitergeht, werden sie vom Jugendamt in Obhut genommen, teils geschieht dies in speziellen als Jugendhilfeeinrichtung geführten Clearinghäusern. Es gibt sie nicht flächendeckend in Deutschland. Im Clearingverfahren verschaffen sich die beteiligten Stellen unter Federführung des Jugendamtes Klarheit über das Alter, den Entwicklungs- und Bildungsstand und die Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen:
– Hat er oder sie traumatisierende Erfahrungen hinter sich?
– Soll ein Asylantrag gestellt, eine Duldung aus humanitären Gründen oder eine Rückkehr in das Herkunftsland angestrebt werden?
– Leben Familienangehörige in Deutschland oder einem Drittland, die sich um sie oder ihn kümmern könnten? (Quelle: Caritas Glossar)
Drittstaatenregelung
Die 1993 im Zuge des sog. Asylkompromisses eingeführte Drittstaatenregelung ist eine Regelung im Asylrecht, nach der Personen, die im Ursprungsstaat zwar politisch verfolgt wurden, aber über einen für sie sicheren Drittstaat einreisen, nicht das Recht auf Asyl wegen politischer Verfolgung geltend machen dürfen. Da Deutschland von sog. sicheren Drittstaaten umgeben ist, unterliegen damit die meisten Asylsuchenden der → Dublin-Verordnung.
Dublin-Verordnung
Die europarechtliche Dublin-Verordnung wurde erstmals 2003 beschlossen. Mittlerweile existiert sie in der dritten Fassung. Sie regelt, welcher europäische Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens eines Geflüchteten zuständig ist. Es gilt das Verursacherprinzip, d.h. dem Mitgliedstaat, der die Einreise eines oder einer Geflüchteten in die EU „verursacht“ hat, obliegt auch die Durchführung des Asylverfahrens. Konkret bedeutet dies: Das Land, in dem Geflüchtete erstmals in der EU registriert wurden, ist für ihr Asylverfahren zuständig. Wenn Geflüchtete auf eigene Faust in ein anderes EU-Land weiterreisen, können sie von dort in das Land zurückgeschickt werden, in dem sie zum ersten Mal registriert wurden. Auf Grundlage dieser Regelung sehen sich vor allem die Staaten an den EU-Außengrenzen überfordert. Sie fordern seit Jahren eine Änderung der Dublin III-Verordnung und eine größere europäische Solidarität bei der Flüchtlingsaufnahme. Im Fokus der derzeitigen Debatte um eine Reform der Dublin III-Verordnung stehen jedoch weder ein verbesserter Schutz der Schutzbedürftigen noch eine wirkungsvolle Entlastung der EU-Randstaaten, sondern die Befestigung der EU-Außengrenzen und die stärkere Abschottung Europas.
Duldung
Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger, da diese aus rechtlichen oder praktischen Gründen noch nicht ausgeführt werden kann. Die Duldung ist folglich kein Aufenthaltsstatus, sondern nur eine Bescheinigung über die Registrierung der ausländischen Person durch die Ausländerbehörde und darüber, dass er oder sie vorerst nicht abgeschoben wird. Eine Duldung kann mehrfach verlängert werden („Kettenduldung“). Seit 2015 können „Langzeit-Geduldete“ ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland erhalten, wenn sie u.a. Bedingungen des eigenständigen Unterhalts erfüllen.
(Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung, §25b AufenthG)
EASO
Auf ihrer Londoner Tagung vom Dezember 1992 haben sich die Einwanderungsminister auf die Schaffung eines Informationszentrums für Asylfragen verständigt, um Asylbegehren in der EU zu vereinheitlichen und restriktiver zu reglementieren. In Folge des Vertrags von Amsterdam (1997) wurde das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen mit Sitz in Valletta, Malta, die EASO eingerichtet. EASO regelt den Austausch von Informationen über die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems auf nationaler Ebene. Jeder Mitgliedstaat unterstützt dieses Gremium mit einem Vertreter. (Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung)
EASY-System
EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) ist ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) genutztes Computerprogramm zur Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die deutschen Bundesländer. Dieses Quotensystem richtet sich nach dem sogenannten → „Königsteiner Schlüssel“. Die Verteilungsquote wird jährlich von der Bund-Länder-Kommission ermittelt und legt fest, welchen Anteil der Asylsuchenden jedes Bundesland aufnimmt. So soll eine angemessene und gerechte Verteilung auf die Bundesländer sichergestellt werden.
Empowerment
Unter dem Begriff Empowerment werden Prozesse der Selbstbemächtigung verstanden. Empowerment ist gerade deshalb so bedeutsam, weil viele Menschen in gesellschaftlichen Prozessen benachteiligt oder strukturell von diesen ausgeschlossen sind. Empowerment reagiert hierauf und entwickelt Strategien, um das Gefühl der Machtlosigkeit zu überwinden und neue Handlungsoptionen zu entwickeln. Grundsätzlich liegt der Fokus daher auf der Stärkung von Menschen mit ihren eigenen Potenzialen und Kräften.
Erstaufnahmeeinrichtung
Die Asylsuchenden müssen sich in einer der Erstaufnahmeeinrichtungen registrieren lassen. Dort sind sie in den ersten Wochen vor und gegebenenfalls nach Asylantragsstellung untergebracht. Die Zuordnung der Flüchtlinge oder Migrant*innen wird anhand der für die Bundesländer errechneten Aufnahmequote (EASY-System) sowie des Herkunftslandes des Asylbewerbers festgelegt. Jedes Jahr wird die Verteilungsquote von der Bund-Länder-Kommission erneut ermittelt. Dadurch soll die Verteilung auf die Bundesländer möglichst gerecht erfolgen. Über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten oder bis die Behörden über ihren Antrag entschieden haben leben die Asylsuchenden in den Aufnahmeeinrichtungen. Im Anschluss werden sie auf kreisfreie Städte oder Landkreise verteilt.
Familiennachzug
Als Familiennachzug wird der Zuzug von ausländischen Familienangehörigen eines Deutschen oder eines Ausländers bzw. einer Ausländerin bezeichnet. Dazu wird dem ausländischen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der Familieneinheit erteilt. Man unterscheidet zwischen Ehegatten- und Kindernachzug. Zudem können Eltern eines minderjährigen Ausländers bzw. einer minderjährigen Ausländerin eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn kein sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland lebt. In Härtefällen können auch sonstige Familienmitglieder eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bekommen. Die Möglichkeit des Familiennachzugs ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft; bei Flüchtlingen hängt es z. B. davon ab, welche Schutzform sie erhalten haben.
Familienzusammenführung
Familienzusammenführung ist eine Form des Familiennachzugs, unter der der Nachzug von ausländischen Familienangehörigen, meist Ehegatten und minderjährige Kinder zu Deutschen oder Ausländer*innen verstanden wird. Je nach Lebenssituation und Aufenthaltsrecht können das aber auch die Eltern, Großeltern und Enkel oder in Ausnahmefällen auch weiter entfernte Verwandte sein. Insbesondere die Familienzusammenführung von Geflüchteten mit → subsidärem Schutz war immer wieder stark umkämpft.
Fiktionsbescheinigung
Eine sogenannte Fiktionsbescheinigung wird Personen ausgestellt, die sich in Deutschland aufhalten und die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragt haben, über den die Ausländerbehörde nicht gleich entscheiden kann oder will (§ 81 AufenthG). Rechtlich gilt eine Fiktionsbescheinigung so viel wie die Aufenthaltserlaubnis, die man vorher besessen bzw. beantragt hat. Weitere Infos hier.
Flüchtlingsschutz
Ein Asylantragsteller erhält Flüchtlingsschutz, wenn sein Leben oder seine Freiheit in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In diesem Fall wird die Eigenschaft als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt (§ 3 AsylG). Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für drei Jahre erteilt und berechtigt zur Erwerbstätigkeit (§§ 25 Abs.1 und 2, 26 Abs.1 S.2 Aufenthaltsgesetz).
Flughafenverfahren
Kommen Schutzsuchende mit dem Flugzeug nach Deutschland, kann noch direkt im Transitbereich über ihr Asylbegehren entschieden werden. Damit soll bei Asylbewerber*innen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ oder ohne Ausweispapiere innerhalb von wenigen Tagen bestimmt werden, ob sie bleiben können oder nicht. Speziell eingerichtete Transitzonen gibt es in den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München. Da jedoch die meisten Geflüchteten nicht per Flugzeug einreisen, gibt es nur sehr wenige Flughafenverfahren.
Folgeantrag
Nach Rücknahme des → Asylantrages (Erstantrag) oder Ablehnung eines früheren Antrages ohne Möglichkeit, diese anzufechten, kann erneut ein Asylantrag gestellt werden: in diesem Fall spricht das Gesetz von einem Folgeantrag (§ 71 AsylG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird sodann ein weiteres Asylverfahren (Folgeverfahren) durchgeführt.
Formelle Entscheidung
Mit einer Formellen Entscheidung ist eine Asylentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemeint, die aus rein formellen Gründen getroffen wird. Der Asylantrag wird dabei nicht inhaltlich geprüft. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Asylantrag auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung abgelehnt wird aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates, oder aber, wenn ein Asylantrag zurückgenommen wird.
Freiwillige Rückkehr
Drittstaatsangehörige, die zur Ausreise verpflichtet wurden, haben die Möglichkeit, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren. So kann z.B. eine Wiedereinreisesperre umgangen oder eine finanzielle Unterstützung geklärt werden. Eine Liste der „Rückkehrberatungsstellen“ findet sich hier.
Freizügigkeit
Unter Freizügigkeit wird das Recht verstanden, den Aufenthalt und Wohnsitz frei zu bestimmen und jederzeit zu ändern. Für Nicht-EU Ausländer*innen kann die Freizügigkeit für die Dauer des Asylverfahrend stark eingeschränkt werden. Für EU-Ausländer*innen gelten durch das europäische Freizügigkeitsrechts viele Regeln des Ausländerrechts nicht. EU-Bürger*innen können hier arbeiten und leben, sofern sie für ihren Lebensunterhalt (überwiegend) selbst aufkommen.