Familienzusammenführung – Familientrennungen von Staats wegen

[Mai 2018]

Das Recht auf Familie: Bedeutung von Familienzusammenführung

Das Recht auf Familienleben ist ein fundamentales Recht, das in verschiedenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, etwa in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der UN-Kinderrechtskonvention verankert ist. Da ein Familienleben für Flüchtlinge in der Regel nur im Aufnahmeland möglich ist, besteht für Angehörige von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Geschützten grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Die Umsetzung des Rechtes auf Familiennachzug wird über ein Verfahren zur Familienzusammenführung ermöglicht. Dieses Verfahren ist in der Praxis sehr zeitaufwendig und komplex und wird durch viele bürokratische Hürden erschwert.

Angesichts der gestiegenen Zahlen von Flüchtlingen in den letzten Jahren war die Bundesregierung bemüht, die Familienzusammenführung zu erschweren. Die bürokratischen Hürden wurden erhöht und Gesetze verschärft, zudem ist die Verwaltungspraxis restriktiver geworden. Für die betroffenen Menschen sind die Folgen dieser Politik sehr schwerwiegend, denn während ein Familienmitglied in Sicherheit ist, müssen die anderen um ihr Leben fürchten. Für das Ankommen in Deutschland ist das Familienleben von zentraler Bedeutung. Wenn anerkannte Flüchtlinge langfristig von ihren Familienangehörigen getrennt sind, sind sie mit ihren Gedanken und Bemühungen bei ihren Familien, die oftmals gefährlichen Situationen ausgesetzt sind und unter schwierigsten Bedingungen leben. Eine Integration kann angesichts solcher Sorgen nicht gelingen.

Die Trennung von Familien auf lange Zeit ist unmenschlich, grundgesetzwidrig und verstößt gegen die Menschenrechte (Art. 8 EMRK). Sie zerstört Familien und gefährdet das Leben von Familienangehörigen, die sich zum Teil noch direkt im Kriegsgebiet in Syrien aufhalten. Die in Kriegs- und Krisengebieten zurückgebliebenen Familien sind enormen Gefahren ausgesetzt. Manche können nicht mehr warten und wagen sich sogar mit kleinen Kindern auf die gefährlichen Fluchtrouten.

Familienzusammenführung bei subsidiär Schutzberechtigen

Mit der Umsetzung des sogenannten Asylpakets II wurde subsidiär Schutzberechtigten ab Februar 2016 für zunächst 2 Jahre untersagt, ihre Angehörigen nach Deutschland zu holen. War Anfang des Jahres 2016 nur eine Handvoll Flüchtlinge betroffen, ist die Gewährung von „subsidiärem Schutz“ anstelle einer Flüchtlingsanerkennung inzwischen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zur Regel geworden. Rund ein Drittel aller unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge erhielten 2016 subsidiären Schutz (siehe BT-Drucksache 18/1540, Seite 92). Die ursprünglich bis März 2018 befristete Aussetzung ist mittlerweile von Union und SPD bis Ende Juli 2018 verlängert worden. Anschließend wird der Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung abgeschafft und durch eine Härtefallregelung ersetzt. Dies ist ein offener Verstoß gegen das Menschenrecht auf den Schutz der Familie, der auch in Art. 8 der EMRK kodifiziert ist.

Verzögerte Bearbeitungspraxis

Auch bei denjenigen, die einen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten haben oder asylberechtigt nach dem Grundgesetz sind, wird die Familienzusammenführung durch die schleppende Bearbeitungspraxis des Auswärtigen Amtes faktisch unterbunden oder enorm verschleppt. In den deutschen Botschaften in Amman, Beirut oder Ankara dauert es viele Monate, bis die Menschen überhaupt nur einen Termin zur Vorsprache erhalten. Bis zur Visumerteilung vergehen dann weitere Wochen und Monate.

Die Bundesregierung und das Auswärtige Amt spielen auf Zeit, um den Familiennachzug absichtlich hinauszuzögern. Statt die zügige Bearbeitung und mindestens die Terminvergabe in Beirut zu optimieren, versucht das Auswärtige Amt, weitere Hindernisse in Form von bürokratischen Auflagen zu schaffen. So verlangen die deutschen Botschaften in Beirut und Amman nun schon bei der Terminbeantragung zwingend die Vorlage von syrischen Reisepässen. Ohne diese können die nachziehenden Personen nun nicht einmal mehr einen Termin beantragen. Diese Praxis wurde etabliert, obwohl bekannt ist, dass die betroffenen Personen bis zu 10 Monate auf die Ausstellung von syrischen Reisepässen warten müssen. Eine solche Praxis verzögert das Familiennachzugsverfahren bewusst um weitere Monate.

Selbst die Zusammenführung von Familienmitgliedern, die sich bereits in der Europäischen Union befinden, wird durch die Bundesregierung verzögert. Tausende Flüchtlinge, deren Familienangehörige bereits in Deutschland sind, sitzen aktuell in Griechenland fest. Familien haben gemäß der Dublin-Verordnung einen Rechtsanspruch darauf, dass ihr Verfahren im gleichen EU-Staat durchgeführt wird. Trotzdem dürfen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung monatlich lediglich rund 70 Asylsuchende aus Griechenland zu ihren Angehörigen nach Deutschland einreisen. Grundlage hierfür ist eine nie im Bundestag diskutierte deutsch-griechische Vereinbarung.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Besonders perfide ist die Praxis des Auswärtigen Amtes in Fällen von Familienzusammenführung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF). Zum einen werden die Asylverfahren von
umF oft unerträglich in die Länge gezogen. Ein Recht auf Familiennachzug besteht aber nur, solange das Kind noch minderjährig ist. Vielfach scheitert ein Familiennachzug schlicht daran, dass eine Entscheidung über den Asylantrag erst nach Eintritt der Volljährigkeit ergeht.

Zum anderen kann das Visumverfahren eine fortgesetzte Trennung der Familie zur Folge haben. Ein Erlass des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2017 sieht vor, dass zwar die Eltern eines minderjährigen Flüchtlings, nicht aber dessen minderjährige Geschwister ein Visum erhalten. Den minderjährigen Geschwistern wird dieses Recht mit der Begründung verweigert, es läge kein Nachweis über „ausreichenden Wohnraum“ oder die Sicherung des Lebensunterhalts vor. In der Realität ist ein solcher Nachweis für nahezu niemanden möglich. Das bedeutet, dass sich die Eltern zwischen ihren Kindern entscheiden müssen. Wenn sie mit den Visa nach Deutschland reisen, um sich wieder um ihr minderjähriges Kind kümmern zu können, müssten sie andere Kinder unter zumeist prekären Bedingungen zurücklassen. Eine andere Möglichkeit ist, dass ein Elternteil mit einem Visum nach Deutschland kommt und der andere zurückbleibt. Wie auch immer die Familien entscheiden, die Familientrennung wird fortgesetzt. Hinzu kommt, dass durch das lange Hinauszögern der Visa-Vergabe minderjährige Flüchtlinge während des Verfahrens volljährig werden und dadurch der rechtliche Anspruch auf Familiennachzug verloren geht. Langwierige Rechtstreitigkeiten über die Auslegung von § 36 AufenthG und die Voraussetzungen für den Familiennachzug trennen Kinder von ihren Eltern und Geschwistern auf Jahre.

Auch für die Geschwisterkinder von unbegleiteten minderjährigen Kindern muss es einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug ohne Auflagen und Bedingungen geben. Die Visaverfahren müssen beschleunigt werden.

Fazit

Die Politik der Bundesregierung ist unmenschlich. Sie setzt die Geflüchteten unter enormen psychischen Druck, die permanent um ihre Angehörigen bangen müssen. Viele macht dies krank. Die Sorgen, die sie umtreiben, verhindern, dass sie sich hier in Deutschland auf den Spracherwerb konzentrieren oder sich mit ihrer beruflichen Zukunft befassen können. So wird es ihnen unmöglich gemacht, sich in Deutschland einzuleben und an der Gesellschaft teilzuhaben. Auch die Unterstützer:innen fühlen sich durch die Bundesregierung getäuscht und sind wütend über eine Politik, die den Wert ihrer Arbeit missachtet und letztlich deren Sinn in Frage stellt.

Diese Politik verletzt eklatant das Grundgesetz, das in Artikel 6 die Familie unter einen besonderen Schutz stellt, sie verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, die in Artikel 8 die Achtung des Privat- und Familienlebens verlangt, sie verletzt die Rechte, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben, und sie missachtet das in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschriebene Wohl von Kindern und Jugendlichen und dabei konkret das in Artikel 10 zugesicherte Recht auf Familienzusammenführung.

Die besondere Schutzwürdigkeit von Ehe und Familie ist im Grundgesetz verankert. Sie muss auch für geflüchtete Menschen und ihre Familien uneingeschränkte Gültigkeit haben. Daher fordern wir:

  • Die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte beenden!
  • Visumsverfahren für nachzugsberechtigte Familienmitglieder beschleunigen!
  • Unverzügliche Einreise von in Griechenland gestrandeten Angehörigen!
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