„Sichere Herkunftsländer“

[Oktober 2019]

Die 1993 in Paragrafen gegossene Definition der „sicheren Herkunftsländer“ ist einer der fünf Bausteine des so genannten Asylkompromisses, die auf die Änderung des Art. 16 des Grundgesetzes folgte. Seitdem kann ein Staat als „sicherer Herkunftsstaat“ bezeichnet werden, wenn es gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung stattfindet.

In Deutschland gelten die Mitgliedstaaten der EU sowie die sechs Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien als „sichere Herkunftsstaaten“, außerdem auch Ghana und Senegal. Eine Ausweitung auf Georgien, Marokko, Tunesien und Algerien wird politisch immer wieder angestrebt.

Asylanträge von Menschen aus den als sichere Herkunftsstaaten geltenden Ländern werden in aller Regel als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Es wird seitens der Behörden vermutet, dass die Menschen unverfolgt eingereist sind. Diese gesetzliche Annahme kann jedoch im individuellen Fall widerlegt werden.

Dieser Text stammt aus der 2. Fassung der Broschüre Mal ehrlich! Flucht und Asyl in Niedersachsen, die der Flüchtlingsrat Niedersachsen gemeinsam mit der Stiftung Leben & Umwelt in erster Fassung im April 2017 und in überarbeiteter Fassung im Oktober 2019 herausgegeben hat. Vertiefende Informationen finden sich in unserem Leitfaden für Flüchtlinge.

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