Sozialleistungen

[April 2017]

Die in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen untergebrachten Asylbewerber:innen, aber auch geduldete Menschen, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Bei den in §3 zugesicherten Grundleistungen wird zwischen notwendigem und persönlichem Bedarf unterschieden. In den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes werden alle notwendigen Bedarfe durch Sachleistungen gedeckt (z.B. Ernährung, Unterkunft, Kleidung). Darüber hinaus werden Leistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs – in der Regel in bar – ausgezahlt. Dieser persönliche Bedarf soll vor allem die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums gewährleisten.

Da von diesem „Taschengeld“ (2016 zwischen 84€ und 145€ pro Person) auch Anwaltskosten, Fahrtkosten, Internet- und Handykosten sowie andere Waren und Dienstleistungen bezahlt werden müssen, sind die Handlungsmöglichkeiten begrenzt. Insgesamt liegen die Flüchtlingen gewährten Leistungen leicht unter dem Hartz IV-Satz.

Aktuell will der Gesetzgeber weitere Absenkungen der Leistungen für Asylsuchende vornehmen. Beispielsweise sollen alleinstehenden Flüchtlingen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben müssen, Leistungen gekürzt werden. Begründet wird dies mit der gemeinschaftlichen Haushaltsführung, wodurch „Einspareffekte“ erzielen würden. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf erst einmal abgelehnt, doch eine Verschärfung ist noch nicht vom Tisch. Fraglich ist, ob die geplanten Regelungen einer erneuten Verfassungsprüfung standhalten würden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2012 festgestellt: »Die in Art 1. Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.«.

Dieser Text stammt aus der Broschüre Mal ehrlich! Flucht und Asyl in Niedersachsen, die der Flüchtlingsrat Niedersachsen gemeinsam mit der Stiftung Leben & Umwelt im April 2017 herausgegeben hat. Vertiefende Informationen finden sich in unserem Leitfaden für Flüchtlinge.

 

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