2016
31.08.2016
Anerkannte Flüchtlinge, die ab dem 01.01.2016 und bis vor dem 06.08.2016 (dem In-Kraft-Treten des „Integrationsgesetzes“) bereits nach Niedersachsen umgezogen sind, sollen nicht wieder in das Bundesland der Erstaufnahme „zurückgeschickt“ werden.
Der Runderlass v. 31.08.2016 wurde aufgehoben durch den Runderlass des MI v. 07.11.2016.
24.08.2016
Das Land hat seinen sog. „Rückführungserlass“ vom 23.09.2014 an die verschärfte Rechtslage angepasst.
10.08.2016
Das Land regelt hier die Umsetzung der mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im Aufenthaltsgesetz geschaffenen Regelungen zur Wohnsitzbeschränkung anerkannter und aufgenommener Flüchtlinge (§ 12a AufenthG).
21.07.2016 / mit Bezug auf Erlass vom 16.11.2015 in Anlage 1
21.06.2016
Das Land Niedersachsens unterstützt die freiwillige Rückkehr von ausländischen Flüchtlingen über das REAG/GARP-Programm. Darüber hinaus legt das Land ein eigenes Landesprogramm auf, um die Rückreise von Asylsuchenden aus Montenegro in ihre Heimat zu unterstützen. Es startet am 1. Juli und unterstützt Erwachsene pro Person mit 300 Euro und Kinder unter zwölf Jahren mit 150 Euro. Diese Hilfen erhalten nur Asylsuchende, die vor dem 1. Januar 2016 nach Deutschland eingereist sind und ihren Aufenthalt in Niedersachsen haben. Darüber hinaus läuft es längstens bis zum Ende des Jahres.
01.06.2016
- Aufenthaltsrecht; Arbeitsvisa für Angehörige der Westbalkanstaaten (§ 26 Abs. 2 BeschV), Begriff der „unverzüglichen Ausreise“ (PDF, 1170 KB)
24.05.2016
Hinweise zu ausländer-, sozialleistungs- und verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten für unbegleitete ausländische Flüchtlinge
19.05.2016
Runderlass des niedersächsischen Innenministeriums: Keine Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte, nur weil sie Leistungen beziehen:
19.04.2016
03.03.2016
Erlass des niedersächsischen Innenministeriums zur Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) bei der Berechnung der für die Gewährung eines Bleiberechts nach §§ 25a und 25b AufenthG erforderlichen Aufenthaltszeiten
>>> GÜB bei Bleiberechtsregelungen
26.01.2016
Erlass des Nds. Innenministeriums zu Blaue Karte EU gem. § 19a AufenthG (seit dem 01.03.2020 § 18a Abs.2 AufenthG). Die Blaue Karte EU wird auch erteilt für Ärzt:innen mit befristeter Berufsausübungserlaubnis, da diese i.d.R. in die Approbation mündet.
Erlass_nds. MI Blaue_Karte_EU_26-01-2016
19. Januar 2016
Erlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, in Kraft gesetzt am 21.01.2016 im Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie- Landesjugendamt-:
„Unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) – Übergangslösungen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung.“ Mindesvorraussetzungen für die Unterbringung, Betreuung und Versorgung von männlichen umA sowie Mindesvorraussetzungen im Rahmen von Sonderregelungen für Notunterkünfte der Jugendhilfe, der vorläufigen Inobhutnahme, der Inobhutnahme und der stationären Anschlussmaßnahmen.
>>> 20160119 Erlass Übergangslösung zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung umA
2015
4.12.2015
Neue Verteilungsquoten (unter Einbeziehung auch der Standorte von Erstaufnahmeeinrtichtungen), Festsetzung von Verteilungskontingenten
21.10.2015
Erlass des nds. MI vom 21.10.2015 zur Umsetzung des Bleiberechts gemäß § 25b AufenthG (in Abgrenzung zu Härtefallverfahren) sowie der Beschluss des OVG NRW vom 21.07.2015, auf den der Erlass Bezug nimmt
Einschränkung des sog. „Rückführungserlasses“ vom 23.09.2015: Wer noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet lebt, soll unangekündigt abgeschoben werden können. Eine Belehrung über die Möglichkeit eines Härtefallantrags soll für diesen Personenkreis nicht mehr erfolgen.
20.8.2015
04.08.2015
15.6.2015
Globalzustimmung des Landes Niedersachsen zur Visumerteilung zum Zwecke des Familiennachzuges an Ehegatten und minderjährige ledige Kinder des in § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beschriebenen Personenkreises.
- 2015-06-15 Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen, Globalzustimmung – §32 AufenthV (PDF, 3817 KB)
Bitte an die Ausländerbehörde, von der Möglichkeit der Vorabzustimmung (§ 31 Abs. 3 AufenthV) insbesondere in den im Bezugsschreiben unter Nr. 2 beschriebenen Fallkonstellationen (siehe Seite 5 ff.) Gebrauch zu machen.
Anlage: Schreiben des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes vom 04.05.2015
15.6.2015
- 2015-06-15 Erteilung und Verlängerung von Duldungen für die Dauer einer Berufsausbildung (PDF, 215 KB)
12.06.2015
- 2015-06-12 Nutzung der sog. Schuelersammelliste für Schüler-innen mit Aufenthaltsgestattung (PDF, 643 KB)
03.06.2015
27. 4.2015
Erlass der nds. Landesregierung zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinsichtlich der Auslegung des Artikels 8 EMRK (Schutz der Familie und des Privatlebens) in Vbg. mit §25 Abs. 5 AufenthG.
Der Erlass spiegelt die Rechtsprechung des EGMR wieder, die im Kern darauf hinausläuft, dass Menschen nicht (erneut) vertrieben werden dürfen und ein Aufenthaltsrecht genießen, wenn sie in ihrem Aufenthaltsstaat „verwurzelt“ sind. Der Schutz des Art. 8 EMRK geht erheblich weiter als Art. 6 GG. Durch Art. 8 EMRK wird nicht nur die Familie, sondern das Privatleben insgesamt geschützt. Der Schutz der Familie bezieht sich auch auf die Bindung an die Eltern, wenn die betreffende Person bereits volljährig ist.
- Anwendung des §25 Abs. 5 AufenthGi.V.m. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (PDF, 71 KB)
02.4.2015
Mit diesem Erlass reagiert die Landesregierung auf Probleme, die aus der steigenden Zahl von Asylsuchenden und der damit verbundenen Praxis resultieren, Flüchtlinge schon vor einer offiziellen Asylantragsaufnahme durch das BAMF auf die Kommunen zu verteilen.
Klar und eindeutig stellt das Land fest, dass bereits das Asylersuchen gem. § 25 AsylVerfG zu einer Aufenthaltsgestattung führt mit der Folge, dass auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht. Sofern eine formelle Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gem. §63 Abs. 1 AsylVerfG durch das BAMF nicht ausgestellt wurde, sollen die Ausländerbehörde mit einer – dem Erlass angehängten – Bescheinigung die Meldung der Flüchtlinge als Asylsuchende bestätigen und auch die Meldung beim AZR vornehmen.
Landesinterne Verteilung von Asylsuchenden im Vorfeldeiner Asylantragstellung (PDF, 2085 KB)
Muster Bescheinigung Asylsuchende
18.03.2015
09.01.2015
- 2015-01-09 Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen von Aufenthalten zum Studium, Alternativen zum deutschen Sperrkonto (PDF, 1605 KB)
07.01.2015
Das nds. MI stellt klar, dass für alle Familienangehörigen, die im Rahmen der nds. AAO vom 30.08.13 und03.03.14 eingereist sind, also auch für die nach dem 31.10.2014 eingereisten Familienangehörigen, die Krankenkosten vom Land übernommen werden, sofern sie nicht schon über Versicherungen oder privat abgegolten sind.
siehe auch die Bezugserlasse Erlass Krankenkosten I vom 24.07.2014 und Erlass Krankenkosten II vom 12.11.2014. Für die gemäß Erlass vom 22.12.2014 einreisenden Flüchtlinge stellt sich das Problem der privaten Krankenkostenübernahme nicht mehr, da diese Kosten von der Verpflichtungserklärung ausgenommen sind.
2014
22. 12.2014
Neuauflage der niedersächsischen Aufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge. Im Vergleich zur Vorgängerversion wurde unter II 1.1. „Ägypten“ ergänzt und unter II 2. zur Klarstellung das Wort „mitreisende“ eingefügt. Darüber hinaus enthält die Anordnung unter II 3.1 die Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aus den abzugebenden Verpflichtungserklärungen. Bewertung hier.
17.12.2014
Das MI definiert hier, welche Aufenthaltszeiten als „geduldet“ oder „gestattet“ auch dann anzusehen sind, wenn eine verspätete Meldung/Antragstellung erfolgte. Diese Frage ist u.a. relevant im Kontext des §32 BeschV, also hinsichtlich der Frage, ob ein Arbeitsverbot besteht (3 Monate) oder ob nur ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang vorliegt (15 Monate).
09.12.2014 / 18.12.2014
Niedersachsen stellt mit Erlass vom 09.12.2014 fest, dass mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer Flüchtlingsanerkennung ein Wechsel des Aufenthaltszwecks von Flüchtlingen eingetreten ist, die zuvor über eine Verpflichtungserklärung im Rahmen des Familiennachzugs aufgenommen wurden. Damit entfällt nach niedersächsischer Rechtsauffassung – in ausdrücklicher Entgegensetzung zur Rechtsauffassung des BMI – die sich aus der Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ergebende Zahlungsverpflichtung. In Ergänzung stellt das MI mit Erlass vom 18. Dezember fest, dass Personen, deren Zahlungsverpflichtung aufgrund des o.g. Sachverhalts endet, erneut Verpflichtungserklärungen abgeben können.
19.11.2014
12. 11.2014
Die Landesregierung hat die Bereitstellung von über 18 Mio Euro zur Abdeckung von Krankheits- und Pflegekosten für Flüchtlinge beschlossen, die im Rahmen von Aufnahmeaktionen des Landes bis ins Jahr 2020 entstehen. Darüber hinaus hat die Landesregierung beschlossen, unter Bezugnahme auf den einschlägigen Erlass vom 24.07.2014 (s.u.) rückwirkend die Kranken- und Pflegekosten für diejenigen Flüchtlinge zu übernehmen, die bis Ende Oktober 2014 ins Bundesgebiet eingereist sind, siehe
31.10.2014
15.10.2014
Das nds. Innenministerium weist unter Bezugnahme auf ein Schreiben des BMI zum einschlägigen Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10 – juris) darauf hin, dass „in den Fällen von rechtskräftig erfolgreichen behördlichen Vaterschaftsanfechtungen kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist.“ Bislang sind auch niedersächsische Verwaltungsgerichte von anderen Voraussetzungen ausgegangen. In entsprechenden Fällen sollte insofern geprüft werden, wieweit die deutsche Staatsangehörigkeit und ggfs. auch das Aufenthaltsrecht in Deutschland zu Unrecht entzogen wurden.
30.10.2014
29.10.2014
24.10.2014
15.10.2014
23.09.2014
Das niedersächsische Innenministerium hat mit Datum vom 23.09.2014 die Ausländerbehörden schriftlich angewiesen, Abschiebungen und Abschiebungshaft nach Möglichkeit zu vermeiden. Der 21seitige Erlass regelt u.a., dass Abschiebungstermine schriftlich anzukündigen sind, dass Familien im Rahmen von Abschiebungen nicht getrennt werden dürfen, und dass Abschiebungshaft nur als ultima ratio zulässig ist. Ausdrücklich weist das niedersächsische Innenministerium die Ausländerbehörden auch darauf hin, dass vor der Einleitung von Abschiebungen zu prüfen ist, ob nicht ein Aufenthaltsrecht nach anderen rechtlichen Grundlagen als über das Asylrecht, etwa auf der Grundlage des § 25 Absatz 5 AufenthG, erteilt werden kann.
- 2014-09-23 Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (PDF, 494 KB)
04.09.2014
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
21.08.2014
- 2014-08-21 Sprachnachweis beim Ehegattennachzug (PDF, 1639 KB)
30.07.2014
24.07.2014
Mit Erlass vom 24.07.2014 hat das niedersächsische Innenministerium Regelungen zur Übernahme von Krankenkosten für syrische Flüchtlinge getroffen, die auf der Grundlage privater Verpflichtungserklärungen in Niedersachsen aufgenommen wurden. Eine Bewertung findet sich hier.
Mit diesem Erlass können also nun Verwandte von Flüchtlingen aufatmen, die vor Ende Mai 2014 in Deutschland Aufnahme auf der Grundlage einer umfassenden privaten Verpflichtungserklärung fanden und aufgrund einer Erkrankung eine teure Behandlung brauchten oder brauchen. Für alle, die erst nach Mai 2014 in Deutschland aufgenommen wurden, gibt es die Hoffnung, dass eine entsprechende Regelung getroffen wird. Es bleibt aber leider auch weiterhin dabei, dass Verwandte, die ihre Angehörigen aufnehmen wollen, eine Verpflichtungserklärung unter Einschluss auch von Krankenkosten abgeben müssen.
01.07.2014
Das niedersächsische Kultusministerium regelt mit dem Rd.Erl v.01.07.2014 – 25- 81625 – Voris 22410 die Förderung von Bildungserfolg von Schülerinnen und Teilhabe von Schülern nicht- deutscher Herhunftssprache. Der Erlass ersetzt den RdErl des MK v. 21.07.2005 – 26 – 81625 – VORIS 22410.
15.05.2014
31.03.2014
Das niedersächsische Innenministerium regelt mit diesem Erlass das Verfahren einer (nachträglichen) Befristung von Wiedereinreisesperren nach vollzogenen Abschiebungen. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 19.09.2013.
10.03.2014
Das MI hat die Ausländerbehörden „gebeten“, nur in „besonders gelagerten Einzelfällen“ von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Duldung nicht auf das Land Niedersachsen (und Bremen) räumlich zu beschränken, sondern weiter einzugrenzen. Dies soll nur zulässig sein, wenn die Geduldeten wegen Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen Terrorismusverdacht ausgewiesen werden sollen.
- 2014-03-10 Räumliche Beschränkung der Duldung (PDF, 5750 KB)
28.02.2014
18.02.2014
Das niedersächsische Innenministerium hat ein Rundschreiben herausgegeben, das hoffentlich dazu beiträgt, dass der Wildwuchs der Formulierungen bei den Nebenbestimmungen hinsichtlich des Arbeitserlaubnisrechts ein Ende findet. Ausdrücklich weist MI auch auf das neue Arbeitserlaubnisrecht hin. Das ist sehr erfreulich.
10.01.2014
Mit Datum vom 23. Dezember 2013 hat das Bundesministerium des Innern eine zweite Aufnahmeanordnung erlassen, nach welcher weitere 5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. 24 AufenthG in Deutschland aufgenommen werden. Hierzu liegen uns mittlerweise konkrete Hinweise des DRK sowie des niedersächsischen Innenministeriums vor, das am 10.01.2014 einen Ausführungserlass herausgegeben hat.
Ausführungserlass des nds. IM vom 10.01.2014
BMI-Aufnahmeanordnung Syrien vom 23.12.2013
BMI-Begleitschreiben vom 23.12.2013
BMI-Formular Syrien
Beratungshinweise des DRK vom 14.01.2014
weitere Infos hier
10.01.2014
Gemäß Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 10.1.2014 sind die Ausländerbehörden gebeten worden, im Vorgriff auf die von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag verabredete Bleiberechtsregelung diejenigen Flüchtlinge weiterhin zu dulden, die sich in Deutschland “nachhaltig integriert” haben. Bezugsrahmen ist hier der Bundesrats-Gesetzentwurf vom 22.03.2013.
Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 10.1.2014
Bundesrats-Gesetzentwurf vom 22.03.2013
2013
18.11.2013
-zum 28.09.2016 außer Kraft getreten, sh. neuen Runderlass des MI v. 29.09.2016
24.9.2013
Weitere Erläuterungen der Landesregierung zur Aufnahme von syrischen Familienangehörigen
Merkblatt Verwandtenaufnahme Syrien
Auszug Ergebnisprotokoll IMK
Vorabzustimmung § 31 AufenthV SYR Vordruck-3
04.9.2013
Schreiben des Auswärtigen Amts betreffend die Legalisation syrischer Urkunden
Schreiben des AA vom 04.09.2013
30.8.2013
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Niedersachsen lebenden Verwandten beantragen : Anordnung nach § 23 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
Erlass vom 30.08.2013
Erlass an Ausländerbehörden
Anwendungshinweise zur Aufnahme syrischer Verwandter vom 03.09.2013
08.4.2013
Gemäß Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 08.04.2013 erhalten syrische Studierende eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, wenn sie mit Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 AufenthG bereits im Lande sind und jetzt wegen des Krieges ihr Studium nicht mehr finanzieren können.
27.2. 2013
Der Erlass zur „Durchführung des Asylbewerberleistungesgesetzes (AsylbLG): Gewährung von Grundleistungen gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen.“ ermöglicht den niedersächsischen Kommunen, zukünftig von der Ausgabe von Gutscheinen an Asylbewerber:innen und Flüchtlinge abzusehen und anstatt Bargeld zur Vergütung von Sachleistung auszuzahlen.
20.2.2013
Reintegration für Rückkehrer in den Nordirak
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) führt, mit Unterstützung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und des Europäischen Rückkehrfonds, ein Projekt zur Unterstützung der Rückkehr und langfristigen Wiedereingliederung von irakischen Staatsbürger:innen in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) durch.
Die Zielgruppe des Programms sind Irakische Staatsangehörige, die aus der ARK stammen, weiterhin starke und intakte familiäre Beziehungen in der Region pflegen und in das Gebiet der ARK freiwillig zurückkehren wollen.
Die Bewerber:innen müssen die Voraussetzungen des REAG/GARP Programms erfüllen. Ein individueller Wiedereingliederungsplan wird zusammen mit jedem/jeder Rückkehrer_in vor der Abreise erarbeitet, unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und einer etwaigen Schutzbedürftigkeit. Bewerber:innen mit durchführbaren und wirtschaftlichen Vorhaben werden in ihrer Wiedereingliederung unterstützt.
Reintegration Nordirak AUSWAHLKRITERIEN
Reintegration Nordirak PROZESSZUSAMMENFASSUNG
Reintegration Nordirak ANTRAGSFORMULAR
2012
03.9.2012
Das Niedersächsische Innenministerium hat in einem ergänzenden Erlass vom 03.09.2012 die Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07. genauer geregelt. In Abstimmung mit den anderen Bundesländern wurden die Sätze bestimmt, die vorläufig bis zu einer Gesetzesänderung (wie vom Bundesverfassungsgericht verlangt) an Leute, die unter § 3ff AsylbLG fallen, gezahlt werden sollen.
Das Innenministerium ist nach wie vor der Ansicht, dass Leistungskürzungen nach § 1a auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts rechtens ist.
ergänzender Erlass zu AsylbLG 03-09-2012
23.8.2012
Das niedersächsische Innenministerium beklagt manipulierte Sprachnachweise des Europa Bildungsforums (NRW) für aufenthalts- und
einbürgerungsrechtliche Verfahren. Es werde bundesweit gegen 900 Personen wegen „manipulativ erworbener Sprachzertifikate“ ermittelt, darunter auch etliche aus Niedersachsen. Die Ausländerbehörden werden aufgefordert, Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen in diesen Fällen zurückzustellen bzw. bei schon erteilten Aufenthaltstiteln nach Abschluss des Strafverfahrens die Rücknahme zu prüfen.
20.8.2012
Die Länder haben sich auf gemeinsame Sätze für ein einheitliches Leistungsrecht für Flüchtlinge geeinigt, die unter das AsylbLG fallen. Die Sätze liegen leicht über den mit Erlass vom 03.08.2012 festgelegten, vorläufigen Leistungen zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Der Erlass vom 03. August 2012 ist damit natürlich hinfällig.
Erlass bundeseinheitliche Leistungssätze
03.8.2012
Das Niedersächsischen Innenministeriums hat vorläufige Anwendungshinweise zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Leistungen für Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erlassen.
Vorläufige Hinweise Umsetzung AsylbLG
02.4.2012
Auf der Grundlage eines Umlaufbeschlusses der Innenminister vom 26.03.2012 hat auch Niedersachsen einen förmlichen Abschiebungsstopp für Flüchtlinge aus Syrien bis zum 01.10.2012 verhängt. Ausgenommen sind u.a. Straftäter/innen mit einer Verurteilung zu mehr als 50 Tagessätzen.
07.3. 2012
Vorschlag des niedersächsischen Innenministeriums an die Innenminister von Bund und Ländern, einen bundeseinheitlichen Abschiebungsstopp für Flüchtlinge aus Syrien zu verhängen
08.2.2012
Syrische Staatsbürger/innen mit geklärter Identität erhalten eine (Verlängerung der) Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wegen möglicher Gefährdung von Familienangehörigen auf Antrag als Ausweisersatz
31.1. 2012
Ab dem 1.3.2012 dürfen AsylbewerberInnen den zugewiesenen Aufenthaltsbereich ohne gesonderte Erlaubnis verlassen und sich in ganz Niedersachsen wie auch in Bremen aufhalten. Die bisherige räumliche Beschränkung auf den Bereich der Ausländerbehörde gilt nur noch für diejenigen AsylbewerberInnen, die noch verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (in Braunschweig und Friedland). Das gilt nach § 47 AsylVfG für längstens drei Monate nach der Aufnahme.
Die Ausweitung des Aufenthaltsbereiches betrifft aber nur die Reisefreiheit innerhalb Niedersachsens. Die Pflicht, an dem zugewiesenen Wohnort zu wohnen, bleibt bestehen.
2011
19.12.2011
Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Bleiberechtsreglung 2009 (nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Aufenthaltsgesetz erteilte Aufenthaltserlaubnisse)
30.11.2011
Verpflichtung der Ausländerbehörden, Flüchtlinge vor Einleitung von Abschiebungsmaßnahmen auf die Möglichkeit eines Antrags an die Härtefallkommission hinzuweisen
Belehrung – Information zur HFK
18.11.2011
Verordnung zur Änderung der Nieder sächsischen Härtefallkommissionsverordnung (Entwurf).
07.7.2011
Das niedersächsische Innenministerium hat die Vorläufige Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des §25a des Aufenthaltsgesetzes veröffentlicht.
18.5.2011
Das Bundesinnenministerium hat eine Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zur Aufnahme bestimmter nach Malta geflüchteter Personen erlassen.
05.5.2011
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat per Erlass erneut seinen Willen zur Durchführung der Abschiebung von Roma in den Kosovo bekräftigt. Die Republik Kosovo sei ein demokratisch verfasster Staat, in dem auch Vertreter ethnischer Minderheiten Sitz- und Stimmrecht haben, so die Begründung. Die Roma-Volkszugehörigen hätten ebenso wie andere langjährig Geduldete die Chance gehabt, sich wirtschaftlich und sozial zu integrieren und von den Bleiberechtsregelungen zu profitieren. Historische Gründe für ein Bleiberecht von Roma in Deutschland sieht das nds. Innenministerium offenbar nicht.
02.5.2011
Das niedersächsische Innenministerium hat die Ausländerbehörden „gebeten“, keine Abschiebungen nach Syrien vorzunehmen, „solange die derzeitige Konfliktsituation in Syrien fortbesteht und ein neuer Lagebericht des Auswärtigen Amtes nicht vorliegt, auf dessen Grundlage die tatsächliche Durchführbarkeit von Abschiebungen nach Syrien beurteilt werden kann“. Diese Bitte ist faktisch eine Anordnung, da die Terminierung von Abschiebungen über das Landeskriminalamt erfolgt, welches der Kontrolle des MI untersteht.
Dokument als pdf
BMI-Schreiben an die Länder
23.2.2011
Erlass des Landes bzgl. REAG / GARP Rückkehrförderung: Die Programmkomponenten sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Ausdrücklich festgelegt ist aber nunmehr, dass Staatsangehörige europäischer Drittstaaten, denen eine visumfreie Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland möglich ist und die nach dem Datum der jeweiligen Visumfreiheit eingereist sind, keine Reisebeihilfen und Starthilfen erhalten können (Mazedonien, Montenegro und Serbien: Visumfreiheit seit 19.12.2009, Albanien und Bosnien-Herzegowina: Visumfreiheit seit 15.12.2010). Die aufgestockten Starthilfen des Landes Niedersachsen für die so genannten kleinen Minderheiten aus dem Kosovo setzen nunmehr voraus, dass die Einreise in das Bundesgebiet vor dem 1.1.2011 erfolgt ist.
Das Kosovo-Rückkehrprojekt URA 2 – Die Brücke wird bis zum 31.12.2011 fortgeführt. Im Rahmen dieses Projektes können nicht nur freiwillige, sondern auch abgeschobene Rückkehrerinnen und Rückkehrer Unterstützungen vor Ort erhalten (s. hier). Eine Zusammenfassung der Maßnahmen des Landes Niedersachsen zur Förderung der „freiwilligen“ Rückkehr findet sich hier.
17 .1. 2011
Ergänzungserlass des Nds. Innenministerium zum Abschiebestopp gem. Erlass vom 21.12.2010 im Rahmen des vorliegenden Bundesrats-Gesetzesentwurf für eine neue Bleiberechtsregelung
Darin entfaltet das MI noch einmal dezidiert seine Vorstellungen davon, dass nur fleißige Schüler, die mindestens den Hauptschulabschluss erreichen und nicht zu viele Fehlzeiten aufweisen, von dem geplanten Bleiberecht profitieren sollen. Mit dieser schwarzen Pädagogik koppelt das niedersächsische Innenministerium – anders als bislang der Gesetzesentwurf – das Aufenthaltsrecht von Jugendlichen und ihren Familien an Schulleistungen und Kopfnoten. Eine derartike Spaltung in Nützliche und weniger Nützliche führt nicht nur zum Auseinanderreißen von Familien, sondern bürdet Kindern auch eine unerträglich hohe Verantwortung auf nach dem Motto: “Wenn du eine schlechte Schularbeit schreibst, gefährdest du unseren Aufenthalt.”
2010
30.12.2010
REAG/GARP 2011 übersetztes Informationsmaterial sowie korrigierter Antrag und Merkblatt
REAG-GARP 2011 – Antrag (Stand Januar 2011
REAG-GARP 2011 – Infoblatt (Stand Januar 2011)
REAG-GARP 2011 – Länderverteilung (Stand Januar 2011)
REAG-GARP 2011 – Merkblatt (Stand Januar 2011)
REAG-GARP Antrag 2011 (Stand Januar 2011) – e-Form
Voluntary return form Iraq 2011 Arabic
Voluntary return form Iraq 2011 Kurdish
Zusatzinformationen zum REAG-GARP-Antrag Irak 2011
21.12.2010
Vorläufige Aussetzung der Abschiebung von Menschen, die von der geplanten gesetzlichen Bleiberechtsregelung für Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a AufenthG) profitieren könnten.
16.12.2010
Schreiben aus dem BMI, mit dem vorläufige Anwendungshinweise zur direkten Anwendbarkeit der Rückführungs-Richtlinie gegeben werden, die bis zum 24.12. in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen.
20.10.2010
Einstellung der länderseitigen Finanzierung des REAG/GARPProgramms für serbische und mazedonische Staatsangehörige in NRW
29.9. 2010
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes
Dokument als pdf
21.9.2010
Neues Reag/Grap Antragsformblatt
Dokument als pdf
06.9.2010
Keine Starthilfen mehr im im Rahmen des REAG/GARP-Programms für serbische und mazedonische Staatsangehörige
18.6.2010
Die kosovarische Botschaft nimmt ihre Tätigkeit in Berlin auf.
26.3.2010
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Dokument als pdf
2009
22.12.2009
REAG-GARP-Rückkehrhilfe Informationen
- (01) REAG-GARP-Merkblatt_Stand Januar 2010_Langfassung.pdf
- (02) REAG-GARP-Infoblatt_Stand Januar 2010
- (03) REAG-GARP-Antrag 2010_Stand Januar 2010
- Infomaterial_Bestellschein 2010
- Länderverteilung REAG 2010
- Merkblatt albanisch 2010
- Merkblatt english 2010
- Merkblatt mazedonish cyrillic2010
- Merkblatt russisch cyrillic2010
- Merkblatt serbisch 2010 latin
- Merkblatt serbisch cyrillic2010
- Merkblatt-tuerkisch 2010
- REAG-GARP- Infoblatt franzoesisch 2010
- REAG-GARP-Infoblatt arabisch 2010
- REAG-Antrag (Stand 2010_01) – E-Form
- voluntary return form 2010 arabisch
- voluntary return form 2010 kurdisch
18.12.2009
Altfallregelung für ehemalige unechte Ortskräfte aus diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland (Erlass des Berliner Innensenators!)
17.12.2009
Erlass des MI Schleswig-Holstein zum faktischen Abschiebungsstopp des BMI für Flüchtlinge aus Syrien mit angehängtem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums an die Länder
Dokument als pdf
11.12.2009
Bleiberechtsregelung der IMK vom 3./4. Dezember und Umsetzung derselben in Niedersachsen
Dokument als pdf (Anordnung Anschlussregelung Altfallregelung)
Dokument als pdf (Begleiterlass Anordnung Anschlussregelung Altfall)
07.7.2009
Abschiebung in die Republik Kosovo: Nachrangig alleinstehende über 60-jährige oder kranke und behandlungsbedürftige Personen
Dokument als pdf
21.9.2009
Antwort des niedersächsischen Innenministeriums auf eine Anfrage des niedersächsischen Flüchtlingsrates: Es wird weiterhin keinen Abschiebestopp bezüglich Kosovo geben.
14.4.2009
Abschiebungen auch von ethnischen Minderheiten (Roma) in die Republik Kosovo
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09.3.2009
Erlass des nds. Innenministeriums zur Aufnahme irakischer Flüchtlinge
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hier die zugrunde liegende BMI-Anordnung als pdf (Stand: Dezember 2008)
16.2.2009
Konzept des nds. Innenministeriums zur Aufnahme irakischer Flüchtlinge
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2/2009
Informationen zur Rückkehrerförderung im Rahmen des Kosovoprojekts URA 2 finden sich hier
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Faltblätter zu dem Projekt gibt es in deutscher und in albanischer Sprache
2008
10.9.2008
Erfüllung der Passpflicht gemäß § 3 AufenthG für Staatsangehörige der Republik Kosovo; Aufhebung des Erlasses vom 06. März 2008
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01.9.2008
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, hier: Anteil der Kosten zur Warmwasserbereitung
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31.7.2008
Überarbeitete Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, enthält nunmehr auch Hinweise zu den im Rahmen des zweiten Änderungsgesetzes zum ZuwG am 22.08.2007 eingetretenen Rechtsänderungen.
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30.06.2008
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes: Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 2 AsylbLG
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10.6.2008
Niedersächsische Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht
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06.3.2008
Erfüllung der Passpflicht gemäß § 3 AufenthG für Staatsangehörige der Republik Kosovo
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21.2.2008
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
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2007
26.11.2007
Erlass des nds. MI zur Änderung von § 2 AsylbLG
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08.10.2007
Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007
Die Hinweise des BMI wurden den Ausländerbehörden in einem Rundschreiben des Nds. Innenministeriums als „Arbeitshilfe“ überlassen. Bezüglich der Umsetzung der Bleiberechtsregelung verweist das nds. MI auf die „Ausführungen in der Niederschrift über die Dienstbesprechung in meinem Hause vom 11.09.2007“, die in einigen Punkten eine erheblich restriktivere Auslegung vorsehen als die Hinweise des BMI (s.u.). Wichtig für die Praxis: Sowohl die Hinweise des BMI als auch das Protokoll der Dienstbesprechung sind für die Ausländerbehörden nicht verbindlich, entscheidend ist der Gesetzestext.
Hinweise des BMI als PDF
Anschreiben des nds. MI an die ABH
11.9.2007
„Niederschrift über die Dienstbesprechung des Referats 42 … mit den Ausländerbehörden zur Anwendung der gesetzlichen Altfallregelung am 11.09.2007 im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport in Hannover“.
Leitlinien des nds. Innenministeriums zur Auslegung von Ermessensspielräumen der gesetzlichen Altfallregelung. Das Protokoll stellt kein Erlass dar, ist also für die Ausländerbehörden keine verbindliche Vorschrift, sondern nur eine „dringende Empfehlung“.
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vgl. Umsetzung in Berlin Dokument als PDF
04.9.2007
Umsetzung Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Niedersachsen
Erlass des niedersächsischen Innenministeriums zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“, insbesondere zur Ausweitung der Dauer der Leistungskürzung von drei auf vier Jahre. Die vom nds. Innenministerium vertretene Auffassung, mangels ßbergangsregelung sei für alle Flüchtlinge ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes oder des Leistungsbezuges eine Umstellung von Leistungen analog SGB XII auf Leistungen nach § 3 ff AsylbLG vorzunehmen, die noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 ff AsylbLG bezogen haben, erscheint uns rechtlich fragwürdig – siehe hier die einschlägige Kommentierung in der Rechtsprechungsübersicht von Georg Classen auf der homepage des Berliner Flüchtlingsrats!
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vgl. Umsetzung in Berlin
30.6.2007
Geänderte Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum AufenthG
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Anschreiben und Erläuterungen des MI mitsamt einer Tabelle der vorgenommenen ßnderungen findet sich hier.
14.5.2007
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG); Vorrang des Sachleistungsprinzips
Dokument als PDF / Nähere Informationen zum Erlass gibt es hier.
03.5.2007
Erlass des MI vom 3.5.2007 zur Umsetzung der – bereits über die Liste verbreiteten und kommentierten – Bundesgerichtsentscheidungen vom 8.2.2007 betreffend die Frage, ob die Weigerung, freiwillig auszureisen, als „Rechtsmissbrauch“ zu werten ist und entsprechend zur Ablehnung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG führt. Das MI gibt die Entscheidungen m.E. sachlich richtig wieder, dokumeniert sie auch in der Anlage – und zieht sie am Ende doch mit der Argumentation ins Lächerliche, eine (wirtschaftliche) Integration sei bei Beantragung von Leistungen nach dem AsylbLG nicht gegeben. Diese Argumentation ist zirkelschlüssig und inakzeptabel, da bei der Entscheidung über die Höhe und Form des Leistungsbezugs – u.a. in Abhängigkeit von dem Grad der Integration – die Tatsache des Leistungsbezugs selbst natürlich nicht zum Kriterium gemacht werden kann.
Erlass als PDF Anlage 1 Anlage 2
18.4.2007
Übernahme von Kosten der Passbeschaffung
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04.4. 2007
Erlass des MI vom 4.4.2007, mit dem die Ausländerbehörden aufgefordert werden, Fälle von Flüchtlingen zu prüfen und dem MI vorzulegen, die unter die gesetzliche Bleiberechtsregelung fallen könnten. Diese gesetzliche Bleiberechtsregelung (§§ 104 a und b) ist Bestandteil eines umfangreichen ßnderungsgesetzes zum Zuwanderungsgesetz. Der Gesetzesentwurf und weitere Infos dazu finden sich auf den Seiten des Berliner Flüchtlingsrats.
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29.3.2007
Rückführungen in den Nordirak / Duldungen
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14.3.2007
Ergänzungserlass des MI: Anwendung der Bleiberechtsregelung 2006 in Niedersachsen
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21.2.2007
Ausländerrecht: Aufenthaltsrechtliche Behandlung ausländischer Flüchtlinge nach Widerruf oder Rücknahme deren Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
06 .2. 2007
Maßstab für die Berechnung des „gesicherten Lebensunterhalts“ im Sinne von Paragraph 2 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz
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02.2.2007
Bleiberecht für langjährig geduldete Flüchtlinge
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2006
06.12.2006
Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und zur Aussetzung von Abschiebungen für ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt sowie Hinweise zur Rückführung (Bleiberechtsregelung und Abschiebungsstopp)
Erlass als PDF & Begleiterlass als PDF
12.12.2006
Durchführung von Petitionsverfahren
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20.7. 2006
Einbürgerungsverfahren; selbständige Einbürgerung Minderjähriger
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23.6.2006
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen; Starthilfen für Minderheiten aus dem Kosovo
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16.3.2006
Kostenübernahme des Landes Niedersachsen bei Abschiebungen
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10.2.2006
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
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07.2.2006
Förderung der freiwilligen Rückkehr von ausländischen Flüchtlingen, Informationsbeschaffungsprojekt „ZIRF-Counselling“
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Dazu: „ZIRF Counselling“, „Erläuterung zum formular für Individualfragen
30.1.2006
Rückführung von ethnischen Minderheiten nach Kosovo
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2005
16.11.2005
Ermittlungen gegen Kurden aus dem Libanon mit vermutlich türkischer Staatsangehörigkeit
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30.9.2005
Einbürgerung von serbischen Staatsangehörigen; Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen unzumutbarer Entlassungsbedingungen bei Herkunft aus dem Kosovo (Ergänzungserlass)
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21.9.2005
Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzeinschränkenden Auflagen
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21.7.2005
Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache
Dokument als PDF & Zusammenfassung
09.06.2005
Gestaffelte Abschiebungen nach Afghanistan Abschiebung_Afghanistan
03.6.2005
Einbürgerung von serbischen Staatsangehörigen; Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei unzumutbaren Entlassungsbedingungen
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07 .2.2005
Anwendungshinweise zum Asylverfahrensgesetz und zu § 15a des Aufenthaltsgesetzes
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2004
30.11.2004
Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG
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18/19.11.2004
Beschlussniederschrift über die 175. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
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06.7.2004
Aufnahme jüdischer Emigranten und Emigrantinnen aus der ehemaligen UDSSR
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17.5.2004
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
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05.5.2004
Ausländerrecht, örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden
24.3. 2004
Erstattung von Abschiebekosten bei Amtshilfe durch andere Länder
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25.2.2004
Rückführungen von ethnischen Albanern und Minderheitenangehörigen in das Kosovo
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23.2.2004
Rückführung von ethnischen Minderheiten und von Kosovo-Albanern in das Kosovo. Expertengespräche zwischen dem Bundesministerium des Innern und UNMIK am 11/12.02.2004
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18.2.2004
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
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05.2.2004
Ausstellung und Verlängerung von Ausweispapieren von serbisch-montenegrinischen Staatangehörigen aus dem Kosovo
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06.1.2004
Rückführung nach Afghanistan
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2003
13.12. 2003
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
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01.7.2003
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
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11.6.2003
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
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22.5.2003
Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
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13.5.2003
Vollzug von Rückführungen
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09 – April – 2003
Rückführungen der ethnischen Minderheiten in das Kosovo
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25.3.2003
Aufenthaltsrechtliche Behandlung von irakischen Flüchtlingen
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18.3.2003
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
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14.3.2003
Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen UDSSR
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14.3.2003
Aufnahme jüdischer Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen UdSSR; hier: Wohnsitznahme außerhalb der Landeshauptstadt Hannover
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30.1.2003
Ausländerrecht; aufenthaltsrechtliche Behandlung von jungen volljährigen Ausländern, deren Eltern/Elternteil Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält bzw. erhalten hat – Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG
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30.1.2003
Aussetzung der Abschiebung von volljährig gewordenen Kindern
27 .1.2003
Aussetzung der Abschiebung für Angehörige ethnischer Minderheiten aus der Bundesrepublik Jugoslawien während der Wintermonate
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ältere Erlasse:
- Erlass aus 1995 zur Vermeidung von Abschiebungen und Abschiebungshaft (aufgehoben 2003)
- EU Richtlinie, BESTIMMUNGEN BETREFFEND BESONDERS BEDÜRFTIGE PERSONEN Artikel 17
- Aufenthaltsrechtliche Behandlung von jungen Ausländern, deren Eltern Abschiebeschutz nach §51.1 AuslG genießen
- Anbei Runderlass vom Nds. Innenministerium vom 18.10.2002 über wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Aufenthaltsbefugnissen oder Duldung
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport über die Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf den Rechtsstatus der Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten und für das ausländerbehördliche Verfahren
- Merkblatt
- Ablaufdiagramm für die ausländerrechtliche Prüfung des Rechtsstatus von Staatsangehörigen aus den Beitrittsstaaten
- Außerschulische Förderung von nicht mehr Schulpflichtigen; Garantiefonds für den Schul- und Bil