10.04.2024
Vor dem Hintergrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 weist das niedersächsische Innenministerium (MI) die Sozialbehörden an, alleinstehenden Erwachsenen in Gemeinschaftsunterkünften Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen. Dies gilt sowohl für Menschen, die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten als auch für diejenigen, die noch die Minderleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG erhalten.
Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften, 10.04.2024
22.01.2024
Die Hinweise des MI betreffen die Situation von Menschen, die sich im laufenden Asylverfahren befinden, also eine Aufenthaltsgestattung besitzen, aber nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung leben (müssen).
Hinweise MI vom 22.01.2024 zum Umgang mit Wohnsitzauflagen nach § 60 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG)
Nähere Erläuterungen zur Bedeutung der Hinweise finden sich in der Kommentierung des Flüchtlingsrats zu den Hinweisen des MI zum Umgang mit Wohnsitzauflagen auch verfügbar als FactSheet zur Wohnsitzauflage (Stand Januar 2024)
04.05.2023 und 10.08.2023 (mit Hinweisen vom 22.01.2024 aufgehoben)
Erlasse des MI Niedersachsen zum Umgang mit Wohnsitzauflagen nach § 60 AsylG für Menschen im Asylverfahren. Laut Erlass ist mit dem Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage (bei Sicherung des Lebensunterhalts) immer auch über eine Änderung der Verteil- und Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 (landesinterne Verteilung) bzw. § 51 (länderübergreifende Verteilung) AsylG zu entscheiden.
Erlass MI vom 04.05. und 10.08.2023 zu Umgang mit Wohnsitzauflage bei Aufenthaltsgestattung
10.05.2022
In einem Erlass vom 10.05.2022 gibt das Niedersächsische Innenministerium einige Hinweise zum geplanten Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter von AsylbLG in SGB II / SGB XII zum 01.06.2022. Dabei geht es vor allem um die nun erforderliche erkennungsdienstliche Behandlung.
So soll ab 01. Juni bereits vor Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bzw. einer Fiktionsbescheinigung eine solche Behandlung als Voraussetzung für den Rechtskreiswechsel durchgeführt werden. Für alle bereits (zwischen dem 24.02. und 01.06.2022) ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse bzw. Fiktionsbescheinigungen kann die erkennungsdienstliche Behandlung auch bis zum 31.08.2022 nachgeholt werden, es sollte aber zumindest eine Registrierung im Ausländerzentralregister erfolgen. Ist weder eine erkennungsdienstliche Behandlung, noch eine Speicherung der Daten im AZR erfolgt, kann der Rechtskreiswechsel für diese Personen nicht vollzogen werden und sie erhalten weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG.
Auch der Arbeitsmarktzugang ist von dieser Regelung betroffen. Bis 31.05.2022 soll die bisherige Vorgehensweise des Verzichtes auf eine erkennungsdienstliche Behandlung bei ukrainischen Geflüchteten mit biometrischem Pass weitergeführt werden; eine AZR-Registrierung ist allerdings notwendig. Da ab 01. Juni für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung eine (nachgeholte) erkennungsdienstliche Behandlung vorausgesetzt wird, haben ab diesem Zeitpunkt auch nur Personen mit (nachgeholter) erkennungsdienstlicher Behandlung Zugang zum Arbeitsmarkt.
Erlass MI Nds. zum Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter, 10.05.2022
04.08.2021
Verfahrenserleichterung bei Wegzug von Schutzberechtigten mit Wohnsitzbeschränkung nach § 12a Abs. 1 AufenthG aus dem Landkreis Ahrweiler infolge des Hochwassers. Das nds. Innenministerium bittet die Ausländerbehörden, Zuzugsanfragen aus dem LK Ahrweiler auf Grund des Hochwassers positiv zu beantworten und auf Wegweisungen in den LK Ahrweiler zu verzichten.
MI_Erlass_Zustimmung_Aufhebung_Wohnsitzbeschränkung wg. Hochwasser_04-08-2021
14.01.2021
Erlass zur Gewährung von Leistungen für alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften nach AsylbLG. Einzelfallprüfung, ob wegen Corona-Pandemie Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 gewährt werden.
Erlass_RBS_2_in_Gemeinschaftsunterknften_COVID-19-1_14-01-2021
07.12.2020
Förderung der Asylverfahrensberatung ergänzend zur Beratungspraxis des Bundes durch das Land Niedersachsen
20201207_Erlass_Asylverfahrensberatung
09.09.2020
Erlass zu Wohnberechtigungsscheinen für Personen mit einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung
02.09.2020
Das Land finanziert Projektmittel zur Förderung von Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung von Geflüchteten in der Landesaufnahmebehörde (LAB NI)
06.04.2020
Erläuterung der LAB NI betreffend die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus
Antwortschreiben der LAB-NI zum Konzept der LAB NI in der Coronakrise
Informationsschreiben zum Coronavirus Stand 19.03.2020
26.03.2020
Erlass zu Notbetrieb der Ausländerbehörde auf Grund der Corona-Pandemie, u.a. Wohnsitzauflage lebt nicht wieder auf bei Arbeitsplatzverlust.
Erlass_Corona__Notbetrieb_ABH_Wohnsitzauflage_26-03-2020
26.03.2020
(Nicht-)Anwendung des §1a AsylbLG, wenn die Ausreise /Abschiebung aufgrund der Corona-Epidemie nicht möglich ist.
Umsetzung des § 1a AsylbLG – SARS-CoV-2 Pandemie
19.03.2020
Informationsschreiben der LAB NI an die Bewohner:innen der Standorte der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zum Schutz vor dem Corona-Virus
Informationsschreiben zum Coronavirus Stand 19.03.2020
26.02.2020
Erlass über die Aufhebung der Wohnsitzauflage für Personen im Asylverfahren/mit Aufenthaltsgestattung, die ihren Lebensunterhalt sichern können oder in Ausbildung sind.
14.02.2020
Aufhebung der Wohnsitzauflage für anerkannte Schutzberechtigte nach § 12a AufenthG in Gewaltschutzfällen:
Hinweise des Bundesinnenministeriums zur Umsetzung der Wohnsitzauflage: Hinreichend nachgewiesene Gewaltschutzfälle sind als Härtefälle zu betrachten, die einen Grund zur Aufhebung der Wohnsitzauflage darstellen. Die betroffene Person muss demnach der Ausländerbehörde genau schildern, in welcher Form sie von Gewalt bedroht ist oder diese erfahren hat.
23.08.2019
Überbrückungsleistungen und Härtefallregelung für Flüchtlinge, die bereits in einem anderen EU-Land Internationalen Schutz erhalten haben
20190823 Erlass Ausführungshinweise § 1 Absatz 4 AsylbLG
20.08.2019
Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
20190820 Ausführungshinweise Drittes AsylbLG-ÄndG
27.08.2018
Erstuntersuchung von Asylsuchenden gemäß §62 AsylG
2018-08-27 § 62 AsylG Untersuchungen
14.11.2017
Nds. Innenministerium vom 14. November 2017
Aufenthaltsrecht; Lageangepasste Wohnsitzregelung mit Evaluierungsklausel bei anerkannten und aufgenommenen
Flüchtlingen nach § 12a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Der Erlass regelt eine Zuzugssperre nach Wilhelmshaven und Delmenhorst für anerkannte Flüchtlinge und Inhaber:innen weiterer in § 12a AufenthG genannter Aufenthaltstitel.
09.10.2017
Nds. Innenministerium, Runderlass vom 9. Oktober 2017
Aufenthaltsrecht; Lageangepasste Wohnsitzregelung mit Evaluierungsklausel bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen nach § 12a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Anlage zum Runderlass
Der Erlass regelt eine Zuzugssperre nach Salzgitter für anerkannte Flüchtlinge und Inhaber:innen weiterer in § 12a AufenthG genannter Aufenthaltstitel. Bezugnahme auf die Erlasse des MI v. 31.08., 20.09. und 07.11.2016.
04.10.2017
Nds. Innenministerium vom 04.10.2017
Der Erlass klärt, dass Asylsuchende mit § 2-Leistungen (nach 15 Monaten Voraufenthaltszeit) im laufenden Studium Sozialleistungen bekommen können.
21.06.2017
Nds. Innenministerium, Hinweise vom 21. Juni 2017
Verteilung und Zuweisung von Asylbegehrenden bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses oder einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit
Personen mit Aufenthaltsgestattung (oder ggf. noch Ankunftsnachweis/BÜMA) im laufenden Asylverfahren dürfen bei Lebensunterhalt sichernder Arbeitsaufnahme oder Ausbildung innerhalb Niedersachsens umziehen. Nach Ermessen kann dies auch auf Asylsuchende zutreffen, die ein Studium aufnehmen oder bereits absolvieren, wie das MI auf Nachfrage dem Flüchtlingsrat per Email am 22.07.17 mitteilte. Wortlaut der Email siehe hier
07.11.2016
Nds. Innenministerium, Runderlass vom 7. November 2016
Aufenthaltsrecht; Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land der Flüchtlingsanerkennung bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
Der Runderlass des MI ersetzt den Runderlass vom 31.08.2016 und ist Ausfluss der auf Bundesebene getroffenen Vereinbarung der Länder zum Umgang mit Wohnsitzauflagen. Auf Nachfrage erklärte das nds. MI, dass sich Bund und Länder darauf geeinigt haben, bzgl. der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG bis auf Weiteres so zu verfahren, dass es kein „Wiederaufleben“ der Wohnsitzauflage gibt, wenn sie zuvor aufgehoben wurde.
20.09.2016
Nds. Innenministerium, Erlass vom 20. September 2017
Aufenthaltsrecht; Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land Niedersachsen bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Mit diesem Erlass ordnet das Innenministerium an, anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen keine Wohnsitzauflage nach §12a Abs. 2 – 4 AufenthG zu erteilen. Das bedeutet, dass die Betroffenen ihren Wohnsitz in Niedersachsen frei wählen, aber nicht in ein anderes Bundesland umziehen dürfen, solange sie nicht die in §12a Abs. 1 AufenthG genannten Bedingungen für eine Streichung der Wohnsitzauflage erfüllen.