Erlasse zu Aufenthalts- und Passfragen

20.08.2024

In Abänderung der Erlasse vom 01.03.24 und 03.06.2024 verfügt die Landesregierung, dass der Begriff Kernfamilie in Bezug auf Kriegsvertriebene aus der Ukraine und deren Optionierung im FREE-System zukünftig auch volljährige Kinder und nachziehende Eltern/Großeltern umfasst. „Im Ergebnis gelten damit ab sofort folgende drei Ausnahmetatbestände für eine FREE-Überquotenbuchung für Niedersachsen: Reiseunfähigkeit, Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses vor Ort oder Zusammenführung einer Kernfamilie (Vater, Mutter, Kinder, Großeltern).“

2024_08_20_FREE; Erzeugung von bundesweiten Weiterleitungen

18.07.2024

Hinweise zur Ausstellung von  Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG für aus der Ukraine geflüchtete Menschen bis zum 04.03.2026

Nachdem die EU am 25.06.2024 beschlossen hat, dass aus der Ukraine geflüchtete Menschen bis zum 4. März 2026 einen Schutzstatus bekommen können (siehe hier) und damit in Deutschland Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, teilt das MI auf Grundlage einer E-Mail des Bundesinnenministerium mit, dass „neu eingereisten ukrainischen Staatsangehörigen“ ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bis zum 4. März 2026 ausgestellt werden soll sowie bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufentG ebenfalls bis zum 4. März 2026 gültig sind. Bei Verlängerungen von bereits abgelaufenen eAT soll jedoch „weiterhin nur in begründeten Einzelfällen“ eine Neuausstellung eines eAT erfolgen soll. Diese Aufenthaltserlaubnisse gelten also trotz abgelaufener eAT gem. der Verordnung des BMI vom 28.11.2023 fort.

Erlass des MI zur Erteilung vom Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2026

03.07.2024

Die EU-Kommission hat den Durchführungsbeschluss zu vorübergehendem Schutz für Ukrainer:innen um ein weiteres Jahr bis zum 04. März 2026 verlängert, der Beschluss wurde heute im Amtsblatt der EU veröffentlicht:

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1836 DES RATES
vom 25. Juni 2024
zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401836

10.06.2024

Die aktualisierten Anwendungshinweise des BMI zum Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG enthalten insbesondere Ergänzungen und Änderungen zu folgenden Punkten:

  • Betonung der Wichtigkeit, Anreize zu setzen und Unterstützung zu gewähren, damit ein erfolgreicher Übergang aus dem Chancen-Aufenthalt in den Folgetitel möglich wird
  • Ergänzende Hinweise zur Frage der Kumulierung bei begangenen Straftaten
  • Ergänzende Ausführungen zum Rechtskreiswechsel
  • Hinweis auf vorrangige Prüfung der Voraussetzungen der §§ 25a, 25b AufenthG
  • Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer zum Zwecke der Ausreise zur Erlangung eines Passes
  • Ausführungen zur überwiegenden Lebensunterhaltssicherung bzw. zur Prognoseentscheidung
  • Ergänzungen zu Kapitel 3 (Integrationsmaßnahmen)

20240610_Uebersendung_aktualisierte_AWH_des_BMI_zu_104c_an_nds._ABH-1
Anlage_1_20240424_Aktualisierte_Anwendungshinweise_zu_104c_AufenthG_BMI
Anlage_2_20240529_BMI_Ergaenzung_zu_Nr._1.8_der_Anwendungshinweise_zu_104c_AufenthG_Taeuschung_Minderjaehriger

04.06.2024

Abschiebungsstopp für êzidische Frauen und minderjährige Êzîd:innen aus dem Irak bis zum 01.09.2024. Ausgenommen von dem Abschiebungsstopp sind volljährige êzidische Männer und Personen, „bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde oder bei denen ein Ausweisungsinteresse gemäß §§ 53 und 54 AufenthG besteht – wobei Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können – sowie die Personen, die hartnäckig die Mitwirkung an der Identitätsklärung verweigern“.

20240604 Abschiebungsstopp Yesiden_Irak

03.06.2024

Bekräftigung / Wiederholung der Weisung vom 01.03.2024, ukrainische Schutzsuchende mein Nichtvorliegend von Ausnahmetatbeständen (Reiseunfähigkeit, Arbeit, Kernfamilie) nach bayern zu verteilen.

2024_06_03_FREE; Erzeugung von bundesweiten Weiterleitungen

03.06.2024

Aktualisierte BMI-Hinweise vom 30.05.2024 – am 03.06.2024 als Erlass durch das nds. Innenministerium an die Ausländerbehörden versandt – zur Umsetzung der Massenzustromrichtlinie. Eine wichtige Aktualisierung betrifft Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die aus der Ukraine geflohen sind: Sofern sie in der Ukraine kein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen Schutzstatus hatten, können sie seit dem 5. Juni 2024 keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auf Grundlage der Massenzustromrichtlinie mehr erhalten! An diese Personengruppe bereits erteilte Aufenfenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG bleiben bis zum 4. März 2025 gültig.

BMI-Länderschreiben vom 30.05.2024 zur Umsetzung des EU-Durchführungsbeschlusses (vom 19.10.2023)

EU-Durchführungsbeschluss zur Massenzustromrichtlinie Ukraine vom 19.10.2023

27. 05.2024

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden:

Die Änderungen treten rückwirkend zum 05.03.2024 in Kraft. Ukrainer:innen, die sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten haben,  sind damit bei einer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31.12.2024 weiterhin vom Erfordernis eine Visums befreit. Dies gilt ebenso für ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben. (§ 2 Abs. 2 UkraineAufenthÜV)

Die Regelung für Staatenlose und Drittstaatsangehörige wurde allerdings verschärft:

Diese sind nur noch von dem Erfordernis eines Visums zur Einreise nach Deutschland befreit, wenn sie am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten. (Änderung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV).

Personen, die sich z.B. mit einem befristeten Aufenthalt zwecks Studium in der Ukraine aufgehalten haben, sind also nicht mehr erfasst.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

24.05.2024

In der Beratung und auf Schulungen wurde der Flüchtlingsrat immer wieder mit dem Sachverhalt konfrontiert, dass Ausländerbehörden nach der Zuerteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG jenseits vom Asylverfahren den Zeitraum des Asylverfahrens nicht oder nur teilweise auf die anrechenbare Zeit für die Niederlassungserlaubnis anrechnen wollen. Deswegen haben wir im Mai 2024 das Innenministerium um Auskunft gegeben.

Zusammengefasst ist der Zeitraum des Asylverfahrens vollständig anzurechnen. Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 hat die Ausländerbehörde aber ein Ermessen. Bei diesem Ermessen darf sie eine gewisse Mindestlaufzeit der humanitären Aufenthaltserlaubnis verlangen und die Gründe für eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach Abschluss des Asylverfahrens berücksichtigen. Die vollständige Antwort finden Sie hier.

11.04.2024

Der Erlass weist die Ausländerbehörden an, ausreisepflichtige irakische Staatsangehörige vor der Abschiebung über die Möglichkeit zu belehren, eine Eingabe an die Härtefallkommission (HFK) vornehmen zu können. Auch Iraker:innen, die bereits einen Antrag an die HFK gestellt haben, deren Antrag aber wegen des vormals bestandenen Abschiebestopps nicht angenommen wurde, sind erneut zu belehren und dürfen einen wiederholten Antrag an die HFK stellen.

Erlass über Belehrung Iraker:innen zu Antrag an Härtefallkommission 11.04.2024

10.04.2024

Bislang galt der Erlass vom 23.09.2020 wonach nur Straftäter:innen und Gefährder:innen in den Irak abgeschoben werden sollten. Mit Erlass vom 10.04.2024 sind Abschiebungen in den Irak wieder grundsätzlich möglich, wobei schwere Straftäter:innen und Gefährder:innen priorisiert werden. Es erfolgt keine Freigabe mehr durch das Innenministerium. Ein Erlass bezüglich der Belehrung zur Härtefallkommission wird gesondert erfolgen.

Erlass betr. die Wiederaufnahme von Abschiebungen in den Irak vom 10.04.2024

01.03.2024

Weitere Hinweise zur Verteilung von ukrainischen Schutzsuchenden, die aufgrund der in Niedersachsen festgestellten Überquote grundsätzlich nach Bayern überstellt werden sollen, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt (Vorliegen einer Arbeit, Kernfamilie, Reiseunfähigkeit)

2024_03_01_FREE; Erzeugung von bundesweiten Weiterleitungen

22.01.2024

Hinweise zum Umgang mit Wohnsitzauflagen (nach § 60 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG)). Die Erlasse vom 04.05.2023 und 10.08.2023 werden aufgehoben

20240122_01 korrig. E-Mail! Hinweise zum Umgang § 60 Abs. 1

18.01.2024

Aufhebung des Runderlasses vom 11.03.2022 betr. die Visumsverlängerung für russische und belaruissische Staatsangehörige mit Ablauf des 31.01.2024. Der Runderlass vom 21.06.2022 (Beschäftigung von regimekritischen Kultur- und Medienschaffenden aus Russland, Voraussetzungen für eine Beschäftigung im öffentlichen Interesse – § 19c Abs. 3 AufenthG) bleibt hiervon unberührt, auch soweit es das Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem „richtigen“ Visum (§ 5 Abs. 2 AufenethG) betrifft.

11.01.2024

Russische und belarussische Staatsangehörige können aufgrund der besonderen Umstände nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine unbürokratisch eine Visumsverlängerung erhalten. Bei Erfüllung der Bedingungen für ein Aufenthaltsrecht kann von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 AufenthG (Einreise mit dem „richtigen“ Visum) abgesehen werden.

2024_01_11_Visumsverlaengerung_russ_belaruss_Staatsang

10.01.2024

Mit Ablauf des bundesweiten Abschiebungsstopps in den Iran am 31.12.2023 können theoretisch Abschiebungen wieder durchgeführt werden. Das Niedersächsische Innenministerium weist die Ausländerbehörden daher an, vor Einleitung von Abschiebungen auf die Möglichkeiten einer Eingabe an die Härtefallkommission hinzuweisen.

Erlass Iranische Staatsangehörige sind auf Eingabe an HFK hinzuweisen, 10.01.2024

21.12.2023

Eine konsularische Bescheinigung „Confirmation of Identity“ kann lt. Bewertung durch BMI und nds. MI als Identitätsnachweis für Afghan:innen herangezogen werden.

2023_21_12_Identitaet_Afghanistan

05.12.2023

Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV)

Die Verordnung regelt, dass die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert werden. Die Besitzer:innen von Aufenthaltserlaubnissen sollen sowohl über die Ausländerbehörden als auch über andere Wege, wie u.a. der App „Germany4Ukraine“ über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis informiert werden.
Hinweise des BMI zur Umsetzung der UkraineAufenthFGV

16.11.2023

Zumutbarkeit der Passbeschaffung für belarussische Staatsangehörige:

Die Prüfung der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung erfolgt im Einzelfall und am Maßstab der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 5 Aufenthaltsverordnung). Die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung kann in der Regel bei nachweislich politisch verfolgten Belarussinnen und Belarussen angenommen werden. Der Betroffene muss die erforderlichen Nachweise bezüglich einer besonderen Gefährdung vorbringen.

Länderschreiben_Zumutbarkeit der Passbeschaffung zur Erfüllung der Passpflicht für belarussische Staatsangehörige

08.11.2023

Das niedersächsische Innenministerium möchte die seit über einem Jahr bestehende Überquote im Bereich der Aufnahme kriegsvertriebener Ukrainerinnen und Ukrainer abbauen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden seit einigen Monaten Geflüchtete aus der Ukraine grundsätzlich an andere Bundesländer weiterverwiesen – auch dann, wenn in Niedersachsen Wohnraum zur Verfügung stünde. Ausnahmen gelten nur, wenn enge Familienangehörige in Niedersachsen leben, wenn gesundheitliche Gründe einen Verbleib in Niedersachsen erfordern, wenn eine Reiseunfähigkeit vorliegt oder wenn bereits eine Arbeitsstelle vorhanden ist. Kriegsvertriebene aus der Ukraine sollen erkennungsdienstlich behandelt und dann über das bundesweite FREE-Verteilsystem an das zuständige Bundesland verwiesen werden: Den Betroffenen muss eine sogenannte Anlaufbescheinigung mit genauer Adresse ausgehändigt werden, wohin sich die Menschen wenden sollen, wenn sie Unterstützung benötigen.

Die einschlägigen Erlasse des Landes Niedersachsaen vom 27.07.23, 14.09.23 und 08.11.23 liegen uns als Mails vor. Im nachfolgenden pdf haben wir sie dokumentiert:

Erlasse_FREE_Weiterleitung_Ukraine

21.09.2023

Aussetzung von Abschiebungen in den Iran bis zum 31.12.2023. Ausgenommen vom Abschiebungsstopp sind „Gefährder, schweren Straftäter und Personen, bei denen das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt, und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern“. Auch soll die „freiwillige Rückkehr“ weiterhin unterstützt werden, allerdings nur „für Personen, die selbstbestimmt ausreisen wollen“.

20230921 – Abschiebungsstopp Iran bis 31.12.2023

14.09.2024

Weitere Erläuterungen betr. FREE-Verteilung von Ukrainer*innen – siehe Erlass vom 27.07.2023. Ukrainische Kriegsflüchtlinge sollen nicht mehr in der LAB NI aufgenommen werden.

2023_09_14_FREE; Erzeugung von bundesweiten Weiterleitungen

12.09.2023

In Umsetzung der BMI-Hinweise vom 16.08.23 korrigiert das Land Niedersachsen (erneut) seinen am 02.06.2023 geänderten Erlass vom 08.02.2023 zur Frage der (Un-)Zumutbatkeit einer Passbeschaffung für Eritreer:innen: Eritreische Staatsangehörige mit Schutzstatus in Deutschland sollen nicht mehr zur Vorsprache bei ihrer Auslandsvertretung aufgefordert werden, wenn von ihnen üblicherweise eine Reueerklärung verlangt wird. Betroffen seien in erster Linie Personen im dienstpflichtigen Alter [18 bis 47 (bei Frauen) bzw. 18 – 57 (bei Männern)]. Auch bei Personen, die nicht darunter fielen, könne im Einzelfall eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung festgestellt werden, wenn sie sich um einen Termin zur Vorsprache bei der Botschaft bemüht hätten und von ihnen eine Reueerklärung verlangt werde, die sie nicht abgeben wollten.

20230912_Erlass_ERI_zur_Handlungsempfl._BMI

16.08.2023

Anwendungshinweise des BMI zum ausländerrechtlichen Pass- und Dokumentenwesen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Abgabe von Reueerklärungen in Identitätsklärungs- und Passbeschaffungsverfahren vom 11.10.2022, Az. 1 C 9.21

Bezugnehmend auf die Grundsatzentscheidung des BVerwG zur Abgabe von Reueerklärungen in Identitätsklärungs- und Passbeschaffungsverfahren (BVerwG 1C 9/21 vom 11.10.2022) hat das Bundesinnenministerium (BMI) am 16. August 2023 ein Länderrundschreiben erlassen, das Verfahren zur Feststellung einer Unzumutbarkeit bei Schutzberechtigten (hierunter insb. Personen mit subsidiärem Schutz) klarstellen soll – relevant v.a. für Geflüchtete aus Eritrea.

BMI-Hinweise zu Passbeschaffung vom 16.8.2023

27.07.2023

Erlass des Landes betr. Erfassung im AZR über die PIK-Station oder Alternativsysteme und Weiterleitung / FREE-Verteilung von Ukrainer*innen

2023_07_27_FREE; Erzeugung von bundesweiten Weiterleitungen

25./26.07.2023

Der per E-Mail an die Ausländerbehörden ergangene Erlass weist darauf hin, dass die Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung am 06.08.2023 ausläuft und nicht ein weiteres Mal verlängert wird. Das MI fordert die Ausländerbehörden auf, vom Ermessen nach § 5 Abs 2 AufenthG Gebrauch zu machen und von einem Visumsverfahren abzusehen, wenn die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel vorliegen.
Weiterhin soll für Personen, die nach dem 07.05.23 mit einem Schengen-Visum eingereist sind, das Visum um weitere 90 Tage verlängert werden.

Erlass Vereinfachtes Visumverfahren für türkische Erdbeben-Opfer, Auslaufen der Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung, 26.07.2023

07.06.2023

Globalzustimmung nach § 32 AufenthV zur Vereinfachung und Beschleunigung der Visumerteilung zum Familiennachzug bei Anträgen aus Ländern mit verlässlichem Urkundenwesen

20230607 NI, Globalzustimmung FNZ, unprobl. Fälle
Anlage: AA – Staaten m. verl. Urkundenwesen – Juli 2023

02.06.2023

Mit diesem Erlass relativiert das niedersächsische Innenministerium seine mit Erlass vom 08.02.2023 getroffene Aussage, eine Passbeschaffung sei aufgrund des Erfordernisses einer „Reueerklärung“ unabhängig von einer asylverfahrensrechtlichen Anerkennung bei entsprechendem Vorbringen nicht zumutbar: Es lägen Einzelfälle vor, wonach Betroffene einen Pass von der eritreischen Botschaft auch ohne Abgabe einer Reueerklärung erhalten hätten. Nunmehr sollen vorsprechende Eritreer:innen zunächst genötigt werden, einen Passantrag zu stellen.
Merkwürdig nur, dass andere Bundesländer zu dem gegenteiligen Erkenntnis gekommen sind (siehe Erlass vom 14.06.2023 aus Rheinland-PfalzZumutbarkeit der Passbeschaffung für subsidiär schutzberechtigte eritreische Staatsangehörige). Aus Sicht der Flüchtlingsräte kann nicht bestätigt werden, dass Eritreer:innen einen Pass ohne Abgabe einer Reueerklärung erhalten können.

20230602 Neuregelung zur Unzumutbarkeit Reueerklärung ERI
Anlage: BVerwG 1 C 9.21 Urteil vom 11.10.2022

15.05.2023

Mit dem Erlass „Echtheitsprüfung ausländischer (hier: insbesondere irakische) Dokumente“ vom 15. Mai 2023 weist das niedersächsische Innenministerium darauf hin, dass die „neuen“ irakischen ID-Cards nach ICAO-Standard von den deutschen Behörden selbst – ohne Weiterleitung an und Überprüfung durch die Polizei – auf Echtheit überprüft werden können. Damit soll die Bearbeitungszeit von 20 Monaten verkürzt werden. Diese würden aber nur im Irak ausgestellt. Der Erlass weist auch darauf hin, dass die irakischen Behörden immer noch vereinzelt gewöhnliche ID-Cards und sogar handschriftlich gefertigte Identitätskarten ohne sicherungstechnische Ausstattung ausstellen. Vor diesem Hintergrund könne von irakischen Staatsbürger:innen nicht die Vorlage der neuen ID-Card verlangt werden. Offene Fragen zur Beantragung und Ausstellungspraxis irakischer Identitätsdokumente würden an das Bundesinnenministerium gerichtet.

Echtheitsprüfung ausländischer (hier: insbesondere irakische) Dokumente

Verbalnote der Republik Irak vom 13.02.2017

03.05.2023

Türkische Staatsangehörige aus Regionen, die vom Erdbeben betroffen sind, sind weiterhin von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Dies sieht eine am 03.05.2023 vom Bundesinnenministerium verkündete Verordnung vor.
Nicht von der Befreiung erfasst sind Erdbebenopfer aus Syrien und nicht-türkische Staatsangehörige, die in Erdbebengebieten in der Türkei gelebt haben.
Nach Auskunft des nds. MI sind – in analoger Anwendung der Verordnung – auch visumfreie türkische Dienstposteninhaber/innen bis einschl. 06.08.2023 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern sie auch die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Verordnung Befreiung von Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Erdbebenopfer aus der Türkei

02.05.2023

Abschiebungsstopp für den Sudan, befristet bis zum 01.07.2023

Erlass Abschiebungsstopp Sudan_Niedersachsen

28.02.2023

Erlass des MI Niedersachsen vom 28.02.2023 zur Umsetzung des Aufnahmeprogramms von besonders gefährdeten und vulnerablen afghanischen Staatsangehörigen sowie zur Fortführung des Resettlementprogramms des Bundes.
Es wird auf die Aufnahmeanordnung des Bundes hingewiesen (siehe Anlagen unten) sowie das Verteil- und Aufnahmeverfahren innerhalb Niedersachsen beschrieben.

Erlass MI Nds zu Aufnahmeprogramm für besonders gefährdete und vulnerable afghanische Staatsangehörige, 28.02.2023

Anlagen mit Aufnahmeanordnung der Bundesregierung für besonders gefährdete und vulnerable afghanische Staatsangehörige (Anm. FRN: Das Aufnahmeprogramm ist derzeit [März 2023] gestoppt):

Anlage 1_Aufnahmeanordnung BAP AFG – Download (PDF)

Anlage 2_Begleitschreiben BAP AFG – Download (PDF)

Anlagen mit Aufnahmeanordnung der Bundesregierung zur Fortsetzung des Ressettlementprogramms der Bundesregierung:

Anlage 3_Aufnahmeanordnung HAP Türkei – Download (PDF)

Anlage 4_Begleitschreiben HAP Türkei – Download (PDF)

Anlage 5_Aufnahmeanordnung Resettlement – Download (PDF)

Anlage 6_Begleitschreiben Resettlement – Download (PDF)

15.02.2023

Erlass des MI Niedersachsen vom 15.02.023 zum erleichterten Visumverfahren zur Aufnahme von Erdbebenopfer aus der Türkei und Syrien sowie BMI-Hinweise vom 17.02.2023 zum Aufnahmeverfahren und Modalitäten/Voraussetzungen bzgl. der abzugebenden Verpflichtungserklärung für Angehörige in der Türkei.
Siehe dazu auch Hinweise des Flüchtlingsrat hier.

Erlass Nds und BMI-Hinweise zu Visumverfahren für Erdbebenopfer aus der Türkei und Syrien, 15.02.2023

14.02.2023

Ergänzende Hinweise des Bundesinnenministerium zu seinen Anwendungshinweisen vom 23.12.2022 zur Umsetzung des Chancen-Aufenthaltsrecht gem. § 104c AufenthG.

ergänzende BMI -Hinweise zum Chancen-Aufenthaltsrecht

08.02.2023

Erlass betr. Passbeschaffung Eritrea: Unzumutbarkeit einer Reueerklärung

20230208 Erlass Eritrea_Unzumutbarkeit Reueerklärung

siehe hierzu auch: Dr. Regine Nowack, Diakonie SH, Musterantrag auf Ausstellung eines Reiseausweise für Ausländer für subsidiär schutzberechtigte Eritreer:innen entworfen und Hinweise dazu:

Musterantrag

08.02.2023

Erlass erklärt, unter welchen Voraussetzungen afghanische Staatsangehörige einen „Reiseausweis für Ausländer“ erhalten sollen. „Aufgrund der derzeitigen Unmöglichkeit der Passbeschaffung für afghanische Staatsangehörige sind an die Einzelfallprüfung großzügige Maßstäbe anzulegen“. Der Erlass weist zudem darauf hin, dass die Ausstellung an keinen konkreten Reiseanlass geknüpft werden darf

Erlass Reiseausweis Afghanistan_08-02-2023

01.01.2023

Aktualisierter Erlass des MI Niedersachsen zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 der EMRK

Erlass vom 01.01.2023,  AE §25 Abs.5 AufenthG

30.12.2022

Erlass des niedersächsischen Innenministeriums zur Anwendung des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG in Ergänzung zu den Anwendungshinweisen des BMI vom 23.12.2022

Erlass vom 30.12.2022_Chancen-AE

27.12.2022

Aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG abgelehnt wird, sollen eine Fiktionsbescheinigung für zwölf Monate erhalten, wenn „begründete Aussicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG (Studium) oder § 16a AufenthG (Ausbildung)“ besteht. Auch auf die Möglichkeit der Erteilung einer Ausbildungsduldung wird hingewiesen.

Erlass vom 27.12.2022 Fiktionsbescheinigung für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine

23.12.2022

Anwendungshinweise des Bundesinnenministerium (BMI) zur Umsetzung des Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c, das seit dem 31.12.2022 in Kraft ist:

BMI-Anwendungshinweise_Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz

02.12.2022

Anpassung des Vorgriffserlasses zum Chancen-Aufenthaltsrecht an das neue Stichdatum 31.10.2022; vlg. Erlasse vom 02.05.2022 und vom 14.07.2022

Erlass vom 02.12.2022_Vorgriffsregelung Anpassung Stichtag

13.10.2022

Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes mit Übersicht über die Möglichkeit der Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere nach Staaten aufgeschlüsselt

Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

13.10.2022

Aussetzung von Abschiebungen in den Iran. Ausgenommen davon sind „Gefährder, Straftäter und hartnäckige Identitätsverweigerer“

Erlass vom 13.10.2022 IRAN.docx

02.09.2022

BMI hat den Ländern am 2.9.2022 Hinweise gegeben zur Ausländerverwaltungspraxis in Folge der Unmöglichkeit der Ausstellung von Pässen und Taskiras durch die Afghanische Botschaft.

Hier zum Download die Initiates file downloadVerbalnote der Afghan. Botschaft zur Ausstellung Pässe/ Tazkira vom 26.7.2022.

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat die Länder mit Hinweis auf die Verbalnote Anfang September 2022 darüber informiert, dass

  • die Botschaft und die Generalkonsulate der Islamischen Republik Afghanistan in Deutschland grundsätzlich keine neuen Passanträge annehmen können,
  • Ausstellung von neuen Pässen nur in Ausnahmefällen erfolgt und nicht absehbar sei, wann Anträge zur Ausstellung neuer Pässe wieder entgegen genommen und bearbeitet werden;
  • gilt auch für die Ausstellung und Korrektur von Tazkiras;
  • Pässe können jedoch für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren verlängert werden und
  • ggf. sollen von den Ausländerverwaltungen Reiseausweise ausgestellt werden.

Rundschreiben des BMI vom 02.09.2022 zur Unmöglichkeit der Passbeschaffung Afghanistan

30.08.2022

Das Innenministerium hat das Inkrafttreten der Zweiten Ukraine-Aufenthaltsübergangsverordnung zum Anlass genommen und die niedersächsischen Ausländerbehörden auf den Umgang mit Anträgen von Drittstaatsangehörigen (§ 24 AufenthG) hingewiesen. Danach ist es den niedersächsischen Ausländerbehörden möglich, Studierenden einen weiteren bzw. längeren Aufenthalt zu ermöglichen, damit diese die Voraussetzungen für die Zulassung an einer deutschen Hochschule erreichen können. Ein Bedarf für eine (starre) Befristung von Fiktionsbescheinigungen wird nicht gesehen. Aus der Mail an die ABHen: „Ich verweise auf insoweit auch auf meinen Erlass vom 25.04.2022 und bitte weiterhin, bei allen übrigen Personen im Einzelfall vorrangig zu prüfen, ob eine begründete Aussicht auf einen anderen Aufenthaltstitel, bspw. zum Studium in Deutschland (§ 16b Aufenthaltsgesetz), besteht.“

Erlass des MI vom 30.08.2022_Ukraine-Fluechtlinge_24_Aufenthaltsgesetz_Drittstaatsangehoerige

23.08.2022

Die Beratungspraxis zeigt, dass niedersächsische Einbürgerungsbehörden bei Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention bei der Einbürgerung hinsichtlich der anrechenbaren Voraufenthaltszeit den Zeitraum ab der förmlichen Asylantragstellung zugrundelegen. Auf Nachfrage bestätigt das Innenministerium Niedersachsen am 11.08.2022, dass der Zeitraum ab Asylersuchen/Erteilung des Ankunftsnachweises angerechnet werden muss.

Antwort MI Anrechenbare Voraufenthaltszeit ab Asylersuchen

14.07.2022

Ergänzenden Erlass des nds. MI zum Vorgriffserlass des Landes vom 02.05.2022 betr. das sog. Chancenaufenthaltsrecht:

  1. Nicht jede Straftat führt zu einem Ausschluss von der vorläufigen Duldung, sondern Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 50 Tagessätzen / 90 Tagessätzen
  2. Für die Duldungserteilung im Vorgriff auf das „Chancen-Aufenthaltsrecht“ kommt es nicht darauf an, ob Integrationsleistungen erbracht worden sind oder nicht.

Erlass des MI vom 14.07.2022_Vorgriffsregelung_Anpassung Ch-AR_50-90-TS

21.06.2022

Zur Klärung der Situation der aus Russland geflohenen und noch immer fliehenden Regimekritiker:innen hat das Niedersächsische Innenministerium am 21.06.2022 einen Erlass veröffentlicht, der das Schreiben des BMI vom 20.06.2022 wiedergibt. Das BMI beabsichtigt, angesichts der immer bedrohlicheren Lage für regimekritisch Tätige in Russland, diese Personengruppe sowohl finanziell, als auch aufenthaltsrechtlich gezielt zu unterstützen.

Erlass des MI vom 21.06.2021 zur Beschäftigung von Regimekritiker:innen

25.05.2022

Es kann davon ausgegangen werden, dass aus der Ukraine geflohene Nicht-Ukrainer:innen der Verordnung des BMI unterliegen und sich bis zum 31.08.2022 visumsfrei in Deutschland aufhalten dürfen. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG führt damit auch bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die sich vismusfrei in Deutschland aufhalten dürfen, zur Erteilung einer Fiktonsbescheinigung.
Das bedeutet auch, dass diese Personen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (bzw. SGB XII falls nicht erwerbsfähig) haben, sofern sie bereits erkennungsdienstlich behandelt oder im AZR (Ausländerzentralregister) registriert sind. Wer noch nicht im AZR registriert ist, müsste Leistungen nach dem AsylbLG erhalten (vgl. Erlass vom 10.05.2022).
Die Fiktionsbescheinigung erlaubt jede Erwerbstätigkeit.

Erlass zur Erteilung einer Fiktionsbescheinigung bei Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für nicht-ukrainische Staatsangehörige vom 25.05.2022

02.05.2022

Vorgriffserlass des Landes zum beabsichtigten Chancen-Aufenthaltsrecht und §§ 25a, b AufenthG neu.

20220502 Erlass_Vorgriffsregelung Bleiberecht_Ausfertigung
Koalitionsvertrag 2021 Seite 138 Bleiberecht

25.04.2022

Erlass des MI Niedersachsen vom 25. April 2022 zur Umsetzung den aktualisierten Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zu § 24 AufenthG vom 14. April 2022

14.04.2022

BMI-Anwendungshinweise: Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes

BMI_2.Laenderschreiben_Umsetzung-24-UKR_20220414

13.04.2022

Erlass über die Durchführung von Härtefallverfahren. Der Erlass regelt das Vorgehen der Ausländerbehörden bzgl. der Anwendung des § 23a AufenthG bzw. bezüglich Eingaben an die Härtefallkommission des Landes Niedersachsen. Der Erlass tritt an Stelle des vorherigen Erlasses vom 29.09.2016.

Erlass zur Durchführung von Härtefallverfahren 13.04.2022

05.04.2022

Ergänzender Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums zur Anwendung des § 24 AufenthG, Aufenthaltserlaubnis für aus der Ukraine geflüchtete Menschen

Erlass_MI_NDS_zur Anwendung des § 24 (Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine) vom 05.04.2022

15.03.2022

Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums zur Umsetzung der BMI-Hinweise bzgl. Anwendung des § 24 AufenthG, Aufenthaltserlaubnis für aus der Ukraine geflüchtete Menschen

Erlass_MI_Nds_Anwendungshinweise_BMI_zu__24_AufenthG_15-03-2022

Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums zur Verlängerung von Schengen-Visa russischer und belarussischer Besucher:innen und zum Absehen vom Nachholen von Visaverfahren

Erlass_MI_NDS_Aufenthalt_Russl_Belarus_11-03-2022

14.03.2022

BMI-Schreiben mit detaillierten Regelungen zum Personenkreis der von §24 AufenthG begünstigten Personen, zum Familiennachzug, zu Wohnsitzauflagen, Arbeitsmarktzugang, zum Zugang zu Integrationskursen u.v.m.

220314 Endfassung Länderschreiben § 24 AufenthG.
Anlage 1: Merkblatt Rechte und Pflichten humanitärer Schutz
Anlage 2: Ukrainische Papiere

11.03.2022

Verlängerung von Schengen-Visa russischer und belarussischer Besucher:innen:

2022-03-11 Verlängerung von Schengen-Visa russischer und belarussischer Besucher, Nachholung von Visumverfahren
(aufgehoben am 18.01.2024 mit Ablauf des 31.01.2024)

08.03.2022

Passbeschaffung Afghanistan derzeit nicht möglich, Verlängerung schon:

2022_03_08_Passbeschaffung_Afghanistan
Anlage: 220209 AFG VN – Konsulatsdienste

08.03.2022

Status ukrainischer Staatsangehöriger und Drittstaatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland

2022-03-08_Runderlass_08.03.2022__Status_ukrainischer_Staatsangehriger_in_Deutschland.pdf – Download (PDF)

Verordnung des Bundesinnenministeriums über die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für „Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben“ und ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben sowie ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 23.05.2022 nach Deutschland einreisen. Die Verordnung tritt am 09.03.2022 in Kraft und ist gültig bis zum 23.05.2022

Verordnung BMI Ukraine: Befreiung von Aufenthaltstitel, 08.03-2022

23.02.2022

Krieg in der Ukraine: Verlängerung visumsfreier Kurzaufenthalte, Absehen von erneutem Visumsverfahren

2022-02-23_Verlngerung_Aufenthalt_Absehen_von_erneutem_Visumverfahren__Ukraine

21.02.2022

Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des niedersächsischen OVG Lüneburg vom 07.12.2021 hebt das Innenministerium den Abschiebungsstopp aus dem Jahr 2018 für in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannte Schutzberechtigte teilweise auf: Schutzberechtigte können dem Erlass zufolge nunmehr abgeschoben werden, wenn sie gesund und arbeitsfähig sind. Der Abschiebungsstopp gilt jedoch weiterhin für Alleinerziehende und Familien mit minderjährigen Kindern sowie für nicht arbeitsfähige Schutzberechtigte.

2022_02_21_Abschiebung_Schutzberechtigte_Bulgarien

26.01.2022

Afghanische Staatsangehörige können sich grundsätzlich wieder an die Auslandsvertretungen wenden, um einen Pass zu beantragen.

20220126 Erlass Passbeschaffung Afghanistan (1)

29.11.2021

Zügiges / beschleunigtes Visumsverfahren bzw. Verzicht auch ein nachholendes Visumsverfahren bei Krisenlagen (wie aktuell in Äthiopien).

20211129_Bearbeitung von Anträgen zum Familiennachzug zu Deutschen bei Krisenlagen

 

08.10.2021

BMI: Häufig gestellte Fragen („FAQ“) zum Themenkomplex Afghanistan. Der Text enthält Hinweise zum ausländer- oder asylbehördlichen Verwaltungshandeln betreffend Schutzsuchende, die aus Afghanistan oder aus Drittstaaten nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul hierzulande als Ortskräfte oder besonders Gefährdete aufgenommen wurden oder als Asylsuchende einreisen.

20211008_BMI_FAQs_zum_Themenkomplex_Afghanistan

14.09.2021

Der Erlass zum Rückführungsvollzug Afghanistan verweist darauf, dass Abschiebungen nach Afghanistan aktuell nicht möglich und ausgesetzt sind. Gleichzeitig werden die niedersächsischen Ausländerbehörden aufgefordert dem Innenministerium Gefährder:innen und schwere Straftäter:innen, die unter den Erlass vom 21.07.2017 fallen, zu berichten. Die Ausländerbehörden werden weiterhin angehalten Vorbereitungsmaßnahmen für den Rückführungsvollzug zu betreiben. Ergänzend teilt das Innenministerium mit, dass aufgrund der Schließung der afghanischen Botschaft von einer temporären Unmöglichkeit der Passbeschaffung ausgegangen werden kann.

Erlass vom 14.09.2021 zum Rückführungsvollzug Afghanistan

09.08.2021

Erlass zur Durchführung von Härtefallverfahren gem. § 23a AufenthG in Ergänzung zum Erlass vom 29.09.2016.

Belehrungspflicht zum Härterfallverfahren durch Ausländerbehörden entfällt bei Ausreisepflichtigen aus Afghanistan, Irak und Syrien.

Ergänzungserlass Durchführung Härtefallverfahren gem. § 23a AufenthG, 09.08.2021

07.07.2021

Überarbeiteter Rückführungserlass

Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass)

20210707 MI RdErl Rückführungserlass
20210707 Anlage 1 zu Rückführungserlass
20160824 Anlage 2 zum RF-Erlass_Bescheinigung Abschiebung

10.06.2021

Aktualisierung der Anwendungshinweise zu den Bleiberechtsregelungen §25a und b AufenthG durch niedersächsische Innenministerium

§25a AufenthG: Hinweise-zur-Anwendung-des-§-25a-AufenthG_aktualisiert
§25b AufenthG: Hinweise zur Anwendung des § 25b AufenthG_aktualisiert

12.04.2021

Regelung zu Besonderheiten beim Familiennachzug:
A) Ausnahmen von Ausschluss des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, wenn die Ehe nicht schon vor der Flucht geschlossen wurde;
B) Härtefallregelung betr. den Nachweis von Sprachkenntnissen für ein Visum zum Ehegatt:innennachzug;
C) Alternative Glaubhaftmachung von Identität, Staatsangehörigkeit und Verwandtschaftsverhältnis beim Familiennachzug zu eritreischen Schutzberechtigten sowie von Uiguren und anderen chinesischen Minderheiten

BMI_Hinweise_zum_Familiennachzug, 12.04.2021

08.04.2021

Der Erlass regelt, welche Mitwirkungen zur Identitätsklärung bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG von Asylberechtigten und nach der GFK anerkannten Geflüchteten verlangt werden können und unter welchen Umständen im Einzelfall auf Nachweise über die Identität verzichtet werden kann.

Erlass Identitätsklärung bei NE nach § 26 Abs. 3 AufenthG, 08.04.2021

16.03.2021

Hinweise zur Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

BMI_weitere_Hinweise_zur_Umsetzung_des_FEG

ANLAGE 1 – Muster-Vereinbarung__81a_AufenthG_NEU
ANLAGE_2_-_Muster_Vorabzustimmung_NEU
ANLAGE_3_-_Zusatzblatt_Familiennachzug

ANLAGE_4_-_Erreichbarkeit_der_Visastellen

ANLAGE_5_-_Best_Practice_Übersicht_81a-Verfahren

27.01.2021

Weitere Hinweise des BMI zur Corona-Pandemie

BMI_weitere_Coronahinweise

24.11.2020

Hinweise des Bundesinnenministerium (BMI) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, die in Niedersachsen als Erlass von den Ausländerbehörden umgesetzt werden sollen. U.a. Verfahren bei Ausländerbehörden und Hinweise zur Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.

BMI_Hinweise_Corona_und_FKEG, 24.11.2020

11.11.2020

Der alte Runderlass Anwendung des 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 27. April 2015  ist per Runderlass vom 11. November 2020 um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden. Der neue Erlass ist strukturell und inhaltlich unverändert. Er wurde lediglich um ein Gerichtsurteil ergänzt. Der Erlass definiert unter Rückgriff auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und deutscher Gerichte ein Privatleben, welches durch Artikel 8 EMRK geschützt wird.

Anwendung des 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

09.10.2020

Anordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für die Humanitäre Aufnahme gemäß § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme von international Schutzberechtigten aus Griechenland (nebst Anlagen)

Anordnung_BMI_Aufnahme_Griechenland 09.10.2020

17.09.2020

Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit hat das niedersächsische Innenministerium unter Bezugnahme auf einen einschlägigen Beschluss der Innenministerkonferenz vom 08.06.2018 (!) die Ausländerbehörden mit Erlass vom 17.09.2020 informiert, dass ein Abschiebunsstopp für den Irak nicht existiere, dass aber aufgrund der „divers zu bewertenden Sicherheitslage“ nur die Abschiebung von „Gefährdern und Straftätern“ in Betracht komme. Nur schwere Straftaten „wie z. B. Mord, Totschlag, nicht unerhebliche Körperverletzungsdelikte, Raub, räuberische Erpressung, nicht unerhebliche Betäubungsmitteldelikte, Sexualstraftaten oder mehrfach Straftaten, die in der Gesamtschau dazu führen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich beeinträchtigt ist“ könnten eine Abschiebung begründen.Beabsichtigte Abschiebungen müssen dem MI zur Prüfung und Freigabe vorgelegt werden.

Der unter TOP 55 getroffene Beschluss der IMK vom 08.06.2018 lautete:

1.Die IMK ist der Auffassung, dass über die Beschlüsse der IMK vom 16./17.11.06 zu TOP 8 und vom 01.06.07 zu TOP 9 hinaus Straftäter und Gefährder auch in den Zentralirak abgeschoben werden können.
2.Sie bittet den BMI, weiterhin mit der Zentralregierung des Irak die dafür notwendigen Vereinbarungen zu treffen.

20200917 Erlass Rückführungen in den Irak

16.09.2020

Hinweise und Empfehlungen des Bundesinnenministeriums für Ausländerbehörden zum Umgang mit aufenthaltsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
U.a.:
– keine Verlängerung der Befreiung von Aufenthaltstitel für Personen mit Schengen-Visum
– Aufenthaltserlaubnis (nach § 19c Abs. 3 AufenthG) für landwirtschaftliche Tätigkeiten, für Personen, die sich im Rahmen einer Ferienbeschäftigung nach § 14 Abs. 2 BeschV in Deutschland befinden.
– weitere Klarstellungen zu Einreisemöglichkeiten in die EU zu Erwerbszwecken o.ä. Gründen

BMI-Hinweise an Ausländerbeörden wegen Corona, 16-09-2020

09.07.2020

Hinweise des BMI zur Ausbildungsduldung und zur Beschäftigungsduldung unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie. U.a. soll eine Arbeitslosigkeit bis zu sechs Monaten als lediglich kurzfristige Unterbrechung betrachtet werden und somit nicht zum Verlust der Beschäftigungsduldung führen. Das niedersächsische Innenministerium bittet, nach diesen Hinweisen zu verfahren.

Erlass_BMI_MI_ Corona_Ausbildungsduldung + Beschäftigungsduldung_09-07-2020

01.07.2020

BMI-Mitteilung: Erweiterung der Einreisemöglichkeiten in die EU, u.a. für bestimmte Fachkräfte.

BMI_Lnderrundschreiben_Einreise_EU_01-07-2020

23.06.2020

Verlängerung des Syrien-Abschiebungsstopps bis zum 31.12.2020

20200623_Abschiebungsstopp Syrien_Verlängerung bis 31.12.2020

08.06.2020

Aktualisierte Hinweise des BMI zur Umsetzung des des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, zum Duldungsgesetz (mit Hinweisen zu Engpassberufen) und zur Corona-Pandemie. Das niedersächsische Innenministerium bittet, nach diesen Hinweisen zu verfahren.

Erlass_BMI-Hinweise_FKEG_Duldungsgesetz_Corona_08-06-2020

02.06.2020

Hinweise des Bundesinnenministeriums zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität gem. § 60b AufenthG, sog. „Duldung light“. Die Hinweise haben in Niedersachsen Erlass-Charakter.

Hinweise des BMI zu Duldung nach §60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität), 02.06.2020

09.04.2020

Ergänzende Hinweise des Bundesinnenministeriums (BMI) zu den Hinweisen des BMI vom 25.03.2020 (siehe Erlass unter 26.03.2020) für die Ausländerbehörden bzgl. Verlängerung von Aufenthaltstiteln angesichts der Corona-Pandemie. Das niedersächsische Innenministerium bittet die Ausländerbehörden gemäß der Hinweise zu verfahren.

Erlass_Hinweise_ Verlängerung_AE_Corona_09-04-2020

26.03.2020

Notbetrieb und Entlastung der Ausländerbehörden wegen der Corona-Pandemie. Hinweise des Bundesinnenministeriums zur Verlängerung von Aufenthaltstiteln. Bei Arbeitsplatzverlust soll von „Wiederaufleben“ der Wohnsitzauflage abgesehen werden. Der Erlass des nds. Innenministeriums vom 16.03.2020 wird aufgehoben.

Erlass-MI_Corona__Notbtrb_ABH_Wohnsitzaflg_26-03-2020

19.03.2020

Verlängerung der Ausreisefrist, sofern „grundsätzlich ein ernsthafter Wille zur freiwilligen Ausreise besteht“, diese aber „wegen einer begründeten Sorge vor einem stark erhöhten Infektionsrisiko mit Covid-19 im Zielstaat“ erst später erfolgen soll.

20200319 Erlass Ausreisefristverlängerung gemäß §59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG

16.03.2020

Hinweise angesichts der Ausbreitung des Corona-Virus an die Ausländerbehörden bzgl. Verlängerung von Visa und Aufenthaltserlaubnisse sowie von Aufenthaltsgestatungen und Duldungen.
Hinweis: Dieser Erlass wurde durch Erlass vom 26.03.2020 wieder aufgehoben!

Erlass Corona Verlängerung Aufenthaltspapiere, vom_16-03-2020

03.02.2020

Erlass, zur Aufhebung des Erlasses vom 19.07.2019, der die Abschiebung in den Sudan nur in besonderen Ausnahmefällen zuließ. Abschiebungen in den Sudan sollen nun ohne Beschränkungen wieder aufgenommen werden.

Erlass Sudan vom 03.02.2020

12.12.2019

2019-12-12_Erlass Verlängerung Abschiebungsstopp nach Syrien

Erlass des nds. Innenministeriums zur Verlängerung des Abschiebungsstopp nach Syrien bis 30.06.2019 auf Grundlage des IMK-Beschlusses vom 06.12.2019

08.08.2019

Ergänzungserlass zu Erlass vom 19.07.2019 zu Sudan: Nichtmitwirkung an eigener Abschiebung ist nicht ursächlich dafür, dass Abschiebungen nicht durchgeführt werden können. Somit darf regelmäßig kein Beschäftigungsverbot verhängt werden.

Ergänzungserlass Sudan vom 08.08.2019

19.07.2019

Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 19. Juli 2019 zum Abschiebungsvollzug Republik Sudan
Mit dem Erlass wird klar gestellt, dass abgelehnte sudanesische Flüchtlinge derzeit grundsätzlich nicht abgeschoben werden dürfen und weiterhin zu dulden sind. Es gibt allerdings keinen förmlichen Abschiebungsstopp. Eine Abschiebung in den Sudan kommt laut Erlass nur bei Gefährdern, Straftätern (bei Straftaten von hohem Gewicht) und sogenannten „hartnäckigen Identitätsverweigerern“ in Frage. Insbesondere die Bezugnahme auf „hartnäckige Identitätsverweigerer“ wirft Fragen auf, zumal die Erläuterungen durchaus unterschiedliche Interpretationen darüber zulassen, was darunter zu verstehen ist. Mit dem Erlass wird gewährleistet, dass Abschiebungen in den Sudan nur nach Einzelfallprüfung durch das Nds. Innenministerium erfolgen dürfen.

03.07.2019

Anwendungshinweise zu den Bleiberechtsregelungen §25a und b AufenthG

20.06.2019

Erlass einer Vorgriffsregelung zur geplanten Beschäftigungsduldung

20190620 RdErl. 20.06.2019 mit Anlage, Vorgriffsregelung Beschäftigungsduldung, § 60d AufenthG-neu

20.06.2019

Verlängerung des Abschiebungsstopps für Syrien bis zum 31.12.2019

20190620_Abschiebungsstopp Syrien_Verlängerung bis 31.12.2019

16.04.2019

Verwendung der Schülersammelliste (gem. § 1 Abs. 5 AufenthV) nach dem Brexit
Verwendung_der_Schlersammelliste_1_Abs_5_AufenthV_Einreise_nach_Grobritannien_nach_dem_Brexit-1.pdf

04.03.2019

Nds. Innenministerium

Unter Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichts vom 08.02.2019 weist MI darauf hin, dass bei Erkrankung von Abschiebungshäftlingen die Ausländerbehörde selbst zu prüfen hat, ob eine Reisefähigkeit weiterhin vorliegt.

20190304 Erlass Überprüfung Voraussetzungen A-Haft
20190208 LG Stade_9 T 61-18

15.02.2019

Nds. Innenministerium

Ausführungen der Landesregierung zu §22 Aufenthaltsgesetz

In dem auszugsweise dokumentierten Schreiben wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine „Aufnahme aus dem Ausland“ nach §22 AufenthG aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen in Frage kommt.

14.02.2019

Erlass des MI vom 14.02.2019, mit dem klargestellt wird, dass die Ausländerbehörden verpflichtet sind, Entscheidungen der Gerichte über die Aufhebung der Abschiebungshaft der JVA sofort mitzuteilen, um eine unverzügliche Freilassung der Gefangenen herbeizuführen.

20190214 Erlass Mitteilung Aufhebung Haftbeschluss

13.02.2019

Erlass des MI vom 13.02.2019: u.a. Klarstellung, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Absatz 1, 2 und 3 (nach einer Schutzgewährung durch das BAMF oder durch Gerichte) nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass weitere Unterlagen zum Beleg der Identität vorgelegt werden. Bezug: Erlass vom 05.07.2017

20180213_Erlass_International_Schutzberechtigte_Absehen_Passp_Passersatz

06.11.2018

Nds. Innenministerium, Schreiben vom 06.11.2018

Anfrage zur Aufenthaltsbeendigung

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. fragte das Innenministerium Niedersachsen nach dem Verhältnis zwischen Grenzübertrittsbescheinigung (Güb) und ausländerbehördlicher Bescheinigung (Anlage 2 im Rückführungserlass). Außerdem wurde gefragt, ob mit der Erteilung einer von beiden Bescheinigungen eine Leistungskürzung nach § 1a (AsylbLG) zulässig ist. Mit einer Grenzübertrittsbescheinigung soll eine „freiwillige“ Ausreise ermöglicht werden, während mit der ausländerbehördlichen Bescheinigung nach dem Rückführungserlass die Abschiebung eingeleitet wird. Eine Leistungskürzung nach § 1a ist nur nach einer Einzelfallprüfung und frühestens nach Ablauf der Grenzübertrittsbescheinigung oder der ausländerbehördlichen Bescheinigung möglich. Die Leistungskürzung darf nur erfolgen, wenn nach Ablauf der jeweiligen Bescheinigung die Ausreisemöglichkeit gegeben war und die Ausreisepflicht schuldhaft verletzt wurde.

11.10.2018

Nds. Innenministerium, Erlass vom 11. Oktober 2018
Anwendungshinweise zur Umsetzung des § 36a AufenthG, Familiennachzug zu subsidiär Geschützen.
Da das monatliche Kontingent von 1.000 Visa pro Monat bei weitem nicht ausgeschöpft ist, soll das Zustimmungsverfahren innerhalb der Ausländerbehörden beschleunigt werden. Dazu gehört die Beschränkung der Prüfung auf  das Vorliegen zwingender Versagungsgründe.

05.09.2018

Nds. Innenministerium, Erlass vom 05. September 2018
Abschiebungsvollzug von anerkannt Schutzberechtigten nach Bulgarien
Abschiebungen von in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen aus Niedersachsen dürfen bis auf Weiteres nicht erfolgen. Grundlage des Erlasses ist die rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg v. 29. Januar 2018, Az. 10 LB 82/17. Den betroffenen Personen drohe in Bulgarien ein Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Anlagen: Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts v. 29. Januar 2018, Az. 10 LB 82/17,
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts v. 20. August 2018, BVerwG 1 B 18.18

26.07.2018

Das BMI hat eine neue Aufnahmeanordnung für ein Resettlementverfahren aus Libyen/Niger für 300 Schutzsuchende herausgegeben. Der Erlass des nds. MI vom 26.07.2018 erläutert den politischen Hintergrund und regelt das Verfahren der Aufnahme. Nähere Details zum Verfahren und den rechtlichen Hintergründen finden sich auf den Seiten der Caritas Friedland, siehe website.

17.07.2018

Nds. Innenministerium, Rundschreiben vom 17. Juli 2018
Aufenthaltsrecht; Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Das Rundschreiben beinhaltet Hinweise des Bundesinnenministeriums (BMI) an die Bundesländer zum zukünftigen Verfahrensablauf der beteiligten Behörden nach Inkrafttreten des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes zum 01.08.2018. Es führt detailliert aus, welche Aufgaben die beteiligten Behörden (deutsche Auslandsvertretungen, kommunale Ausländerbehörden, Bundesverwaltungsamt) haben. Auch wird deutlich, wie die Behörden, die Prüfschritte, die das Gesetz fordert, durchzuführen haben.

02.05.2018

Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verpflichtungserklärung nach 68 AufenthG
Neufassung – Download (3,26 MB)

18.02.2018

Nds. Erlass zur Begründung von Meldeauflagen zur Nachtzeit:
Anzeigepflicht des Aufenthalts als „Maßnahme zur Förderung der Ausreise“ gem. §46 AufenthG

13.02.2018

Nds. Innenministerium, Erlass vom 13. Februar 2018
International Schutzberechtigte, Absehen von der Passpflicht
Asylberechtigte und Personen, denen ein internationaler Schutzstatus (GFK-Flüchtling oder subsidiärer Schutz) oder zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz zuerkannt wurde, haben ein Anrecht auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig davon, ob die Identität geklärt oder/und die Passpflicht erfüllt ist, ggf. unter Übernahme der bisherigen Personendaten. Weiterhin wird nochmals darauf hingewiesen, dass subsidiär Geschützten die Vorsprache bei Herkunftslandbehörden zur Passbeschaffung nicht grundsätzlich nicht zumutbar ist, im Einzelfall aber geprüft werden muss, ob Unzumtbarkeit vorliegt. Außerdem wird erläutert, dass auch subisdiär Geschützte einen deutschen Reiseausweis erhalten können, wenn sie keinen Pass auf zumutbare Weise erhalten können (siehe hierzu auch Erlass vom 05.10.2017). Ansonsten wird noch erläutert, was die ABHen zu tun haben, wenn Personenangaben geändert werden müssen oder Unstimmigkeiten auftreten.

05.10.2017

Nds. Innenministerium, Erlass vom 5. Oktober 2017
Reiseausweis für Ausländer; Zumutbarkeit Passbeschaffung
Der Erlass des nds. Innenministeriums vom 05.10.2017 behandelt die Frage der Zumutbarkeit einer Passbeschaffung für Flüchtlings mit subsidiärem Schutz, insbesondere für syrische Staatsangehörige. Daraus geht hervor, dass BMI in Schreiben vom 25.10.2016 und 03.03.2017 die Auffassung vertreten hat, es sei subsidiär Geschützten „nicht per se unzumutbar, bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates zwecks Erlangung eines Passes vorzusprechen“. Das niedersächsische Innenministerium hält seine strikte Weisung vom 08.02.2012, syrische Staatsbürger nicht an die Konsularabteilungen ihrer Auslandsvertretung zu verweisen, vor diesem Hintergrund nicht mehr kategorisch aufrecht. Allerdings verweist MI weiterhin auf mögliche Gefahren und bittet die Ausländerbehörden „bei syrischen Staatsangehörigen um großzügige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer“.

27.09.2017

Bundesinnenministerium, Anwendungshinweise vom 30. Mai 2017
Allgemeine Anwendungshinweise zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz
Nds. Innenministerium, Ergänzende Hinweise vom 27. September 2017
Anschreiben an die Ausländerbehörden zu Anwendungshinweisen zur Erteilung von Duldungen
Der Erlass vom 16.02.2017 wird damit aufgehoben.

28.08.2017

Nds. Innenministerium, Auskunft vom 28. August 2017
Auskunft zur Anrechnung von Voraufenthaltszeiten bei § 25a
Die Auskunft weist darauf hin, dass die niedersächsischen Anwendungshinweise von 2011 zu § 25a (siehe unten) auf der alten Gesetzeslage basieren und derzeit überarbeitet werden. Die Auskunft erläutert vorab auf Nachfrage des Flüchtlingsrats Niedersachsen welche Zeiträume des Asylverfahrens auf die vier Jahre Voraufenthaltszeit nach § 25 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (AufenthG) angerechnet werden können.

03.08.2017

Nds. Innenministerium, Erlass vom 03. August 2017
Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung
Der Termin der Überstellungen in andere Dublin-III-Vertragsstaaten darf grundsätzlich nicht mitgeteilt werden.

21.07.2017

Nds. Innenministerium, Erlass vom 21. Juli 2017
Abschiebungsvollzug Afghanistan
Der Erlass regelt, dass derzeit nur eine Abschiebung von Gefährdern und Straftätern in Betracht kommt. Bei Straftaten muss aufgrund der zu berücksichtigenden humanitären Gesichtspunkte eine Straftat von entsprechendem Gewicht vorliegen. Dazu werden einige explizit aufgezählte schwere Straftaten gezählt. Das Innenministerium behält sich die Freigabe zur Einleitung einer Abschiebung vor. Entsprechende Fälle müssen von den Ausländerbehörden ausführlich vorgetragen werden.

05.07.2017

Nds. Innenministerium, Erlass vom 5. Juli 2017
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen gem. §25 Abs. 1+2 AufenthG
Das MI weist mit diesem Erlass die Ausländerbehörden an, bei Vorliegen eines Anerkennungsbescheids des BAMF eine Aufenthaltserlaubnis zeitnah zu erteilen und bei Fortbestehen des BAMF-Bescheids die Aufenthaltserlaubnis zeitnah zu verlängern. Damit reagiert das MI auf eine weit verbreitete Praxis vieler Ausländerbehörden, vor einer Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis weitere Recherchen anzustrengen oder die Erfüllung der Passpflicht zu verlangen. Der Erlass stellt explizit fest, dass es nicht die Aufgabe der Ausländerbehörden ist, vor der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen wegen Gewährung von „subsidiärem Schutz“ Anfragen beim Bundesamt hinsichtlich möglicherweise vorliegender Widerrufs- oder Rücknahmegründe zu stellen. Nur „in Fällen einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Entscheidung des Bundesamts“ soll die Ausländerbehörde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis um zwei Wochen hinauszögern dürfen.

28.06.2017

Nds. Innenministerium, Anwendungshinweise vom 28. Juni 2017
Hinweise zum Umgang mit Anwendungshinweisen des BMI zu § 60a AufenthG
Das MI weist die Ausländerbehörden darauf hin, dass zur Anwendung der Duldungsregelung nach § 60a AufenthG nach wie vor die Erlasse der niedersächsischen Landesregierung gelten (insbesondere der Rückführungserlass vom 24.08.2016 und der Erlass zur Ausbildungsduldung vom 16.02.2017).

27.03.2017

Nds. Innenministerium, Erlass vom 27. März 2017
Aufenthaltsrecht; Titelerteilungssperre in Fällen des § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei noch laufendem Asylverfahren
Der Erlass des nds. MI nimmt Bezug auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2017. Danach vermittelt die Zuerkennung nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG keinen Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel bei fortlaufendem Asylverfahren, weil z.B. eine Klage auf einen besseren Schutzstatus anhängig ist.

29.09.2016

Nds. Innenministerium, Runderlass vom 29. September 2016
Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23 a AufenthG
mit den Anlagen: Muster Niederschrift Belehrung, Muster Niederschrift wiederholte Belehrung, Merkblatt Härtefallverfahren
Der bisherige Erlass vom 18.11.2013 zum gleichen Thema ist zum 28.09.2016 außer Kraft getreten.

Nds. Innenministerim, Erlass vom 29. September 2016
Aufenthaltsrecht; Inkrafttreten des Integrationsgesetzes; Neufassung des § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz
Auskünfte des Nds. Ministerium für Inneres und Sport, Referat 14 – Ausländer- und Asylrecht zu §26 Abs. 3 S. 3 AufenthG (Stand Sept. 2017)
Der Erlass des MI regelt – in Umsetzung der im „Integrationsgesetz“ beschlossenen Restriktionen zur Verfestigung des Aufenthalts gem. §26 Abs. 3  AufenthG – die Voraussetzungen für eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge nach fünf (bzw. bei „herausragender“ Integration nach drei) Jahren.

27.09.2016

Nds. Innenministerium, Erlass vom 27. September 206
Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration gem. § 25 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Der Erlass des MI gibt willkommene Hinweise zur Anrechenbarkeit der regelmäßig erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten gem. § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufentG.

27.04.2015 – 31.12.2020

Nds. Innenministerium, ERlass vom 27.04.2015 -31.12.2020

Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

 

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