[Stand 2019]
Hier finden Sie Beratungsstellen vor Ort | Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Asylverfahren
- Das Interview ist der wichtigste Teil des Asylverfahrens. Es ist oft schwer, über die Gründe der Flucht zu sprechen. Auch wenn es schmerzt oder unangenehm ist – es ist wichtig, dass Sie alle Gründe vollständig vortragen. Bitten Sie darum, dass Ihre Angaben an keine dritte Person – auch nicht aus Ihrer Familie – weiter gegeben werden!
- Es ist hilfreich, vor dem Interview/der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)eine Beratungsstelle zu besuchen. In der Beratung können Sie sich auf das Interview vorbereiten.
- Während des Asylverfahrens haben Sie ein Recht auf eine Begleitperson als Beistand bei Ihrer Anhörung.
- Sie können sich eine Frau als Anhörerin und eine Frau als Dolmetscherin für die Anhörung wünschen.
- Sie können wählen, ob Sie alleine oder gemeinsam als Familie einen Asylantrag stellen wollen. Sie haben das Recht, für sich alleine, mit ihren eigenen Gründen, einen Asylantrag zu stellen – auch wenn sie mit der Familie geflohen sind.
Verfolgung aufgrund Ihres Geschlechts kann ein Grund für eine positive Entscheidung Ihres Antrags sein. Auch Gewalt und Zwang in der Familie kann ein Asylgrund sein.
Beispiele für frauenspezifische Fluchtursachen:
- Zwangsheirat
- Fehlender Schutz vor häuslicher Gewalt und sexuellen Übergriffen
- Zwangsprostitution, Menschenhandel
- Genitalverstümmelung
- Vergewaltigung als Mittel der Folter oder der Kriegsführung
- Witwenverbrennung
- Drohender Ehrenmord
- Verstoß gegen „kulturelle Normen“ z.B. Kleiderregeln („Verwestlichung“)
Es gibt einen Anspruch auf besondere Unterstützung für Schwangere, Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren, für Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Auch (unbegleitete) Kinder unter 18 Jahren, Menschen mit einer Behinderung und ältere Menschen können gezielte Unterstützung für sich beanspruchen. (EU-Richtlinien 2013/33/EU und 20011/95/EU)