Vor dem Hintergrund unserer Meldung vom 12.07.2017 zu Entscheidungen niedersächsischer Verwaltungsgerichte, die Abschiebungen von Flüchtlingen nach Italien, die dort bereits einen Schutzstatus erhalten haben, aussetzten vor dem Hintergrund von beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichtes, weisen wir hier auf die Leitsätze von zwei interessanten bundesgerichtlichen Entscheidungen hin, die sowohl die Verfahren von in einem anderen EU-Staat Anerkannten betreffen (I.) als auch die Reaktionen von Verwaltungsgerichten auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen behandeln (II.).
I. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017, 1 C 42.16
Leitsätze:
1. Beabsichtigt das Gericht, einen Asylantrag wegen Schutzzuerkennung in einem anderen EU-Staat als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen, muss zuvor geklärt werden, ob die betroffene Person dort tatsächlich einen Schutzstatus hat.
2. Hierfür reicht die mündliche Auskunft der Liaisonbeamtin (hier: in Italien) nicht aus. Vielmehr hat das Gericht unter Mitwirkung der Beteiligten eine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung. Hierfür können auch andere als die in der Dublin-VO vorgesehenen Quellen und Wege genutzt werden.
3. Solange nicht aufgrund von Erfahrung und Auskünften feststeht, dass bestimmte Aufklärungswege ungeeignet sind, sind diese im Rahmen der Amtsaufklärung zu beschreiten und drängen sich auf.
II. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2017, 2 BvR 1872/17
Teil des Leitsatzes:
„Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in anderen Verfahren als dem anhängigen Eilverfahren führen nicht ohne weiteres dazu, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können.“
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