Besondere Schutzbedürftigkeit (Vulnerabilität)

Einer der wichtigsten Schwerpunkte bei der Aufnahme von Geflüchteten ist die Identifizierung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge und die anschließende Einleitung entsprechender Maßnahmenketten. Zur Gruppe der sogenannten vulnerablen Flüchtlinge gehören unter anderem:

  • Minderjährigen
  • unbegleiteten Minderjährigen
  • Behinderten
  • älteren Menschen
  • Schwangeren
  • Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern
  • Opfern des Menschenhandels
  • Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen
  • Personen mit psychischen Störungen und
  • Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.“

Für diese Personengruppen muss eine fachliche Unterstützung zur Wahrnehmung der in der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU festgelegten Rechte sowie eine verfahrensrechtliche, auf Vulnerabilität spezialisierte Beratung zum Asylverfahren erfolgen.

Es muss dafür Sorge getragen werden, dass eine besondere Ansprache, Räume, rechtliches Hintergrundwissen bei Berater:innen, Zugänge zu Kriseninterventionen, therapeutischer Beratung, die Sicherstellung der Kostenübernahmen und Krankenkassen gewährleistet sind und die Geflüchteten gut informiert und beraten werden.

Weiterführende Hinweise

Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF), der Dachverband der Behandlungszentren für Opfer von Menschenrechtsverletzungen und politischer Verfolgung, hat rechtliche Hinweise für traumatisierte und kranke Geflüchtete und Arbeitshilfen zusammengestellt.

Weiterlesen: Beschulung in Erstaufnahmeeinrichtungen

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