Innenministerium ordnet Vorlage von Einzelfällen an

Auf Anfrage des Flüchtlingsrats hat das niedersächsische Innenministerium mitgeteilt, dass Niedersachsen keinen Abschiebungsstopp nach § 60a AufenthG für Personen erlassen hat, die möglicherweise unter die gesetzliche Bleiberechtsregelung fallen. Die Ausländerbehörden seien jedoch gebeten worden, vor Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu prüfen, ob jemand von den im Gesetzentwurf enthaltenen Bestimmungen für eine gesetzliche Altfallregelung begünstigt ist, und diese Fälle dem Ministerium mitzuteilen. Mit diesem Verfahren sei sicher gestellt, „dass unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens die möglicherweise begünstigten Personen bis zum Abschluss des Verfahrens auch in Niedersachsen nicht abgeschoben werden“.

Flüchtlinge, die von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung profitieren könnten, jedoch nicht unter die Bleiberechtsregelung der Innenminister fallen, sollten sich darauf berufen und sich von der Ausländerbehörde eine Zusicherung geben lassen, dass bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens keine Abschiebung eingeleitet wird. Zu den Unterschieden zwischen der Bleiberechtsregelung vom 17.11.2006 (siehe Erlass vom 5.12.2006 pp.) und den geplanten Regelungen für ein gesetzliches Bleiberecht verweise ich noch einmal auf die erstellte Synopse (pdf).

gez. Kai Weber

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