Hier finden Sie Informationen, die im Zusammenhang mit bestimmten, ausgewählten Herkunftsländern stehen.
Für weiterführende Informationen verweisen wir u.a. auf die Länderdatenbank der Kolleg:innen vom Informationsverbund Asyl & Migration.
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- 1.Informationen für afghanische Staatsangehörige
Stand: Mai 2024
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Aufnahmeprogramm und andere Ausreiseoptionen
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Ankommen in Deutschland
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Informationen zu aufenthaltsrechtlichen Fragen von geflüchteten Afghan:innen in Deutschland
Mehrsprachige Informationen finden Sie unter:
Neue deutsche Medienmacher:innen: Handbook Germany: Hier finden Sie wichtige Informationen zur Situation in Afghanistan auf Deutsch, فارسی/دری, English, پښتو
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- 2.Informationen für irakische Staatsangehörige
Stand: Mai 2024
Abschiebungen in den Irak
Neue Lage: Seit dem 04.06.2024 gibt es einen Abschiebungsstopp für weibliche und minderjährige Êzîd:innen aus dem Irak bis zum 01.09.2024. Ausgenommen von dem Abschiebungsstopp sind Personen, „bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde oder bei denen ein Ausweisungsinteresse gemäß §§ 53 und 54 AufenthG besteht – wobei Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können – sowie die Personen, die hartnäckig die Mitwirkung an der Identitätsklärung verweigern“. (siehe Erlass vom 04.06.2024).
Im April 2024 wurde der Abschiebungsstopp in den Irak auch in Niedersachsen beendet. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hatte diese die Entscheidung des niedersächsischen Innenministerium stark kritisiert. (siehe Erlass vom 10.04.2024).
Informationen für Geflüchtete aus dem Irak finden Sie hier: Abschiebungen Irak_Juni2024 (Stand: Juni 2024).
Den Erlass über die Belehrung Iraker:innen zum Antrag an Härtefallkommission finden Sie hier: Erlass über Belehrung Iraker:innen zu Antrag an Härtefallkommission 11.04.2024.
- 3.Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Stand: Juli 2024 [Wir bemühen uns um möglichst aktuelle Informationen, können aber nicht garantieren an dieser Stelle immer den aktuellen rechtlichen Stand wiederzugeben. Informationen auf dieser Seite ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall!]
Unsere Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine sind Teil unseres Netzwerkprojekts AMBA – Aufnahmemanagement und Beratung für Asylsuchende in Niedersachsen. Das Netzwerkprojekt-AMBA wird aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union kofinanziert und durch das Land Niedersachsen sowie die UNO-Flüchtlingshilfe gefördert.
Im Folgenden versuchen wir, Antworten auf häufig gestellte Fragen zu geben. Dafür nutzen wir auch Materialien und Informationen anderer Flüchtlingsräte und weiterer Organisationen (vielen Dank!) sowie von Behörden des Bundes und des Landes Niedersachen. Wir bitten um Verständnis, dass wir für die Aktualität verlinkter Inhalte keine Gewähr übernehmen können.
Überdies gibt es die Möglichkeit, Fragen direkt an die Landesaufnahmebehörde zu richten: service-ukraineanfragen@lab.niedersachsen.de
Hier finden Sie das Infoportal der Niedersächsischen Landesregierung
Im Gegensatz zur lange gültigen Praxis des Landes Niedersachsens, Geflüchtete mit bereits angemeldeter Unterkunft in Niedersachsen vom FREE-Verteilungsmechanismus auszunehmen und die kommunalen Ausländerbehörden vor Ort für zuständig zu erklären, ist dieses Vorgehen spätestens ab November 2023 nur noch unter bestimmten Umständen möglich. Aktuell erfolgt grundsätzlich eine Weiterverteilung an andere Bundesländer, die die Aufnahmequoten im Gegensatz zu Niedersachsen nicht erfüllt haben. Ausnahmen gelten nur, wenn enge Familienangehörige vor Ort leben oder wenn bereits eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle vorhanden ist. Darüber hinaus könnten noch gesundheitliche Gründe einen Verbleib in Niedersachsen begründen. Die Geflüchteten sollen aber erkennungsdienstlich behandelt und dann über das FREE-Verteilungssystem an das künftig zuständige Bundesland verwiesen werden: Den Hilfesuchenden muss eine so genannte Anlaufbescheinigung mit genauer Adresse ausgehändigt werden.
Geflüchtete Ukrainer:innen, die nach Deutschland einreisen sind für längstens 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und müssen spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes einen Aufenthaltstitel beantragen, um sich weiter regulär im Land zu befinden. Die 90 Tage werden ab der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet berechnet. Bis zur letzten Überarbeitung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17.05.2024 galt dies auch uneingeschränkt für aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatenangehörige und Staatenlose. Seit der Überarbeitung sind lediglich Drittstaatenangehörige (keine ukrainische oder EU-Staatsbürgerschaft) und Staatenlose vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie am 24.02.2022 (!) in der Ukraine über einen internationalen oder vergleichbaren nationalen Schutztitel verfügten oder zu diesem Zeitpunkt über einen nach ukrainischem Recht unbefristeten Aufenthaltstitel verfügten. In anderen Konstellationen (zum Beispiel internationale Studierende mit befristetem Aufenthaltstitel) gilt diese Befreiung nicht mehr und es ist somit wieder ein reguläres Visum notwendig, um regulär einzureisen.
Wenn ein Aufenthaltstitel beantragt wird, so muss die Ausländerbehörde bis zu ihrer Entscheidung über den Antrag unverzüglich eine Fiktionsbescheinigung ausstellen.
Weitere themenspezifische Informationen:
Für Ukrainische Staatsangehörige
Für Nicht-Ukrainische Staatsangehörige