Zum 8. mal innerhalb von 2 Jahren hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2009 “ 2 BvR 538/07- mit sehr deutlichen Worten („greifbare Fehleinschätzungen des Landgerichts“; „kaum nachvollziehbar…“) die Niedersächsische Abschiebungshaftpraxis gerügt (siehe pdf).
Schlagwortartig lässt sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt zusammenfassen:
- Das Gebot effektiven Rechtschutzes findet seine Ausprägung darin, dass Behörden dann, wenn im Eilverfahren Rechtsbehelfe mit dem Ziel zumindest vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung eingelegt worden sind, Verwaltungszwang grundsätzlich erst anwenden, wenn sie dem Verwaltungsgericht ihre Vollstreckungsabsicht mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Entscheidung, zumindest zu einer Zwischenentscheidung, gegeben haben.
- Ist Abschiebungshaft für einen Ausländer beantragt, der zur Verhinderung der Abschiebung einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht beantragt hat, setzt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anwendung des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG voraus, dass der Haftrichter den Stand und den voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklärt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.
- Haftgerichte haben den Sachverhalt unter Beiziehung der Ausländerakte ordnungsgemäß zu ermitteln.
gez. Peter Fahlbusch
Rechtsanwalt
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