Liste zuständiger Behörden für länderübergreifende Umverteilungen

Für länderübergreifende Umverteilungen während des Asylverfahrens sind in den Bundesländern jeweils zentrale Stellen zuständig. Über einen solchen Antrag entscheidet nach § 51 Abs. 2 AsylG die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

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