Wiederholt erhält der Flüchtlingsrat Niedersachsen Hinweise auf die verspätete Umstellung von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die grundsätzlich nach 15 Monaten durchgehendem Leistungsbezug zu erfolgen hat. Nach 15 Monaten durchgehendem Aufenthalt sind die Leistungen in der Regel analog den Sätzen nach SGB XII auszuzahlen (§ 2 AsylbLG), wenn die betreffenden Personen weiterhin unter das AsylbLG fallen. Damit zusammenhängend ist stets auch die Aushändigung einer Krankenkassenkarte an die leistungsberechtigten Personen, die in Niedersachsens Kommunen teilweise deutlich zeitverzögert erfolgt ist.
Nun hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport auf Anfrage des Flüchtlingsrats mitgeteilt, dass es die kommunalen Leistungsbehörden nochmals angewiesen hat, dass die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 AsylbLG bei laufendem Leistungsbezug grundsätzlich von Amts wegen zu erfolgen hat. Auch hat das Ministerium die Leistungsbehörden darauf hingewiesen, dass die Umstellung auf die sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend vorbereitet werden soll und zeitnah vorzunehmen ist. Eine Antragstellung der leistungsberechtigten Personen ist dafür nicht erforderlich.
Sollten dennoch weiterhin vor Ort Verzögerungen bestehen, können diese gerne dem Flüchtlingsrat gemeldet werden.
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