Hier ein Hinweis darauf, dass das OVG Niedersachsen die Berufung in einem Verfahren zugelassen hat, wo es um die Frage geht, ob wegen irreführender Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist für die Klageerhebung nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt (s. Beschluss hier ). Die „problematische“ Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung lautet „die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein„.
Das VGH Baden Württemberg hat entsprechende Formulierungen in Rechtsbehelfsbelehrungen schon für irreführend erklärt (siehe hier- Asylmagazin). Wir sind gespannt, wie sich das niedersächsische OVG positionieren wird.
Laut VGH Baden Württemberg, liegt die Irreführung hierbei darin, dass die Formulierung, „die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein“ dazu führt, dass bei den Betroffenen der Eindruck entsteht, dass eine Klage ausschließlich in Form eines auf deutsch verfassten Textes erhoben werden kann. Tatsächlich jedoch besteht etwa die Möglichkeit, bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichtes sowohl die Erhebung der Klage als auch deren Inhalt zur Niederschrift zu diktieren.
Angesichts der Rechtsfolge einer unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 2 VwGO, nämlich der Verlängerung der Klagefrist auf ein Jahr ab Zustellung des Bescheides, sollte in Fällen, in denen die regelmäßige Klagefrist von einer bzw. zwei Wochen von den Betroffenen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht eingehalten werden konnte, die Rechtsbehelfsbelehrung nochmals geprüft werden.
Luara Rosenstein und Muzaffer Öztürkyilmaz
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