Begründung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8.2.07 zur Frage, ob die Weigerung, freiwillig auszureisen, eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellt.
Die gleichfalls anliegenden Leitsätze dieser Grundsatzentscheidung hat RA Bernd Waldmann-Stocker in gewohnter Präzision formuliert.
Fazit für die Praxis: Flüchtlinge mit einer Duldung, die drei Jahre Leistungen nach dem AsylbLG beziehen und nicht abgeschoben werden, wohl aber (technisch gesehen) ausreisen können, müssen begründen, warum eine Ausreise für sie unzumutbar ist, um ungekürzte Leistungen gem. § 2 AsylbLG zu erhalten. Die Unzumutbarkeit einer Ausreise kann sowohl mit den Verhältnissen im Herkunftsland als auch mit der faktischen Integration in deutsche Lebensverhältnisse begründet werden.
Die Entscheidung gibt es hier als pdf.
gez. Kai Weber
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