Thomas Ruttig ist Co-Direktor des Afghanistan Analysts Networks, einem unabhängigen Thinktank. Erstmals war er 1983 in Afghanistan, seit 1988 hat er sich immer wieder für lange Zeit dort aufgehalten, um als Diplomat, UN- und EU-Mitarbeiter, dann als unabhängiger Analyst den Konflikt zu beobachten. Er spricht Paschtu und Dari und kennt auch den Süden, die Hochburg der Taliban. Nachfolgend dokumentieren wir seine auf der Homepage veröffentlichte scharfe Kritik am Lagebericht des Auswärtigen Amts zu Afghanistan:
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Thema verfehlt: Der AA-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan
Schon seit längerem wollte ich mich mit dem Bericht des Auswärtigen Amtes „über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan“ beschäftigen, der dem BAMF sowie den Verwaltungsgerichten als „Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihren Entscheidungen über die Abschiebung ausreisepflichtiger Personen“ dienen. (Alle folgenden Zitate sind aus dem Bericht, wenn nicht anders gekennzeichnet; meine Kommentare stehen [in eckigen Klammern], wo es Missverständnisse geben könnte.) Gerade in den Bundesländern gibt es – wegen de Maizières anhaltender Weigerung zu sagen, wo denn genau die angeblich sichere Gebiete seien und wohl auch wegen der, wie die ARD kommentierte, „unkonkreten“ Ausführungen selbst in diesem geheim gehaltenen Bericht – ja z.T. erhebliche Bedenken gegen Abschiebungen nach Afghanistan (hier und hier).
Der besagte AA-Bericht wird jährlich erstellt. Die letzte Ausgabe ist vom 19.10.16. Der davor ist vom 6.11.15. Die Berichte sind nicht öffentlich, als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gekennzeichnet und dürfen deshalb nicht an Dritte weitergegeben werden, die nicht an Asylverfahren direkt beteiligt sind. An Asylverfahren Beteiligten war an einer unabhängigen Bewertung des Bericht gelegen. Sie haben mir deshalb Einblick in den Bericht gewährt sowie darauf hingewiesen, dass man ihn zwar nicht im ganzen veröffentlichen, aber daraus zitieren darf.
Die Bundesregierung argumentiert in dem Bericht, das „restriktive Weitergabeverfahren“stelle sicher, dass solche Berichte „ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können“ – mit anderen Worten, dass man intern Tatsachen mitteilen könne, die dem Gastland unliebsam sein könnten. Zudem, so heißt es, spielten Quellenschutz sowie „in Einzelfällen sogar“ die persönliche Sicherheit von AA-Mitarbeitern eine Rolle. (Auch die regelmäßigeren Unterrichtungen des Bundestages über die Sicherheitslage sind ähnlich geschützt – einen Einblick in diese ebenfalls oft wenig aussagekräftigen Berichte gab ein Leak an die WAZ, gegen das die Bundesregierung derzeit gerichtlich vorgeht, wegen Copyright-Verletzung – lächerlich, als ob es sich um eine geplante Veröffentlichung handele. Ich habe damals ebenfalls daraus zitiert). Wahrscheinlich aber ist der Grund für die Geheimhaltung, dass der Bundesregierung die Oberflächlichkeit der Informationen bewusst und vielleicht auch peinlich ist. Vielleicht passte – im Falle der Unterrichtungen des Bundestages – aber auch die darin wiederholte Gesamteinschätzung nicht in die Politik: „Die Lage [in Afghanistan] ist nicht ruhig und nicht stabil.“ Ich habe schon früher hier auf Afghanistan Zhaghdablai argumentiert, dass m.E. das „restriktive Weitergabeverfahren“ für solche Berichte teilweise von dem Motiv der Bundesregierung diktiert wird, ihre Einschätzungen nicht öffentlicher Bewertung und Kritik unterziehen zu müssen. Das war, bevor ich den Bericht kannte. Nachdem ich ihn gelesen habe, bin ich noch stärker davon überzeugt.
Warum werden wir im weiteren sehen. Aber ich kann schon vorausschicken, dass die Bewertungen weniger teilweise unrichtig sind, sondern oft ziemlich „dünn“, unspezifisch und oberflächlich – vor allem was die Sicherheitslage betrifft, die hier gar nicht im Detail behandelt wird. Deshalb ist der AA-Bericht sogar ein klassischer Fall von „Thema verfehlt“.
Quellen und Gliederung des Inhalts
Diese Berichte sind Lageberichte und geben keine Bewertung ab, heißt es. Dies obliege den zuständigen Gerichten. Es gibt auch eine Einschränkung: Sie „berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse“ – d.h. (und das wird im Gegensatz z.B. zum EU/EASO-Herkunftslandbericht Afghanistan nicht explizit erwähnt), dass es eben nicht bedeutet, dass wenn Tatsachen und Ereignisse nicht im Bericht vorkommen, sie sich nicht ereignet hätten
Quellen sind: „lokale Menschenrechtsgruppe und vor Ort vertretene Nichtregierungsorganisationen (…), Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen“ wie UN-Organisationen oder das Internationale Rote Kreuz, „Regierungskreise sowie abgeschobene Personen“[!]. Dazu kämen die (nicht öffentlichen) Berichte des EU-Sondergesandten (die sehr detailliert sind; ich habe während meiner Zeit als Stellvertreter eines früheren Gesandten selbst daran mitgeschrieben), die Bericht des UN-Sondergesandten an den UN-Sicherheitsrat (öffentlich und weniger detailliert) sowie Jahresberichte von amnesty international und Human Rights Watch (ebenfalls öffentlich).
Weiter heißt es: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gewinnung korrekter Informationen in Afghanistan – vor allem außerhalb der Hauptstadt Kabul [und man muss wohl sagen, auch in Kabul, denn Botschaftsmitarbeiter dürfen sich ja in der Stadt nur in Ausnahmefällen und stets mit dem Fahrzeug bewegen, lernen also nur Ministerien und andere Büros von innen kennen] – nach wie vor außerordentlich schwierig ist“. Der Bericht kann also nur ein begrenztes Bild aus zweiter Hand zeichnen und auch deshalb keine umfassende, unumstößliche Lagebewertung sein.
Der substanzielle Teil des Berichts umfasst 23 Seiten, davon eine zweiseitige Zusammenfassung, anderthalb Seiten zur „allgemeinen politischen Lage“, darauf folgend zwölf Seiten „asylrelevante Tatsachen“, eine Seite unter dem kryptischen Titel „Repressionen Dritter“ (der Teile der Sicherheitsbewertung sowie einen Absatz[!] zu „Ausweichmöglichkeiten“ – also die berühmt-berüchtigten „Binnenfluchtalternativen“ – enthält), zweieinhalb Seiten zur „Menschenrechtslage“, fünf Seiten zu „Rückkehrerfragen“ sowie zwei Seiten „sonstige Erkenntnisse“.
Zum Abschnitt allgemeine politische Lage
Dieser Teil schlägt schon zu Beginn den aus langen Jahren der Berichterstattung der Bundesregierung über Afghanistan gewohnten euphemistischen Ton an: Afghanistan stehe vor „ großen Herausforderungen in vielen wichtigen Politikfeldern“, und die Sicherheitslage stelle „unter ihnen die größte dar“. Das ist nicht wirklich korrekt: Angesichts der tiefen Wirtschaftskrise und der Paralyse großer Teile der politischen Institutionen ist die Sicherheitslage vielleicht das akuteste Problem, und tatsächlich hängt viel davon ab, wie schnell man den Krieg beenden bzw das Gewaltniveau erheblich senken kann. Aber: Selbst wenn der Krieg aufhörte, blieben die wirtschaftlichen und institutionellen Probleme bestehen. (Natürlich ließen sie sich dann leichter lösen.)
Die Autoren setzen mit der Tatsache fort, dass Afghanistan weiterhin die Unterstützung einer „Koalition von 40 Staaten“ besitze [obwohl die und v.a. das Interesse abnimmt und für die Zeit nach 2018 in vielen Hauptstädten fraglich ist] und dass die Aufständischen eine „langfristige“ Kontrolle „über einzelne Gebiete“ [?] anstrebten. Das ist auch falsch: Die Taleban wollen wieder an die Macht und ganz Afghanistan kontrollieren und sind nur, wenn es nicht anders geht, möglicherweise zu einer Machtteilung bereit. Richtig hingegen, dass es in Sachen Friedensprozess „weiterhin keine greifbaren Fortschritte“ gebe.
Wir haben es also wieder einmal mit dem Hauptproblem des ganzen Afghanistan-Einsatzes zu tun: Der Fokus liegt zunächst wieder einmal auf dem militärischen Bereich, auch bei den Diplomaten des AA.
Dann geht es mit „unzureichenden personellen und administrativen Kapazitäten“ der afghanischen Regierung weiter. Aber „Fortschritte sind [natürlich] erkennbar“, denn – „Präsident Ghani hat ehrgeizige Pläne“. Die Rolle des Parlaments – das die EU-Staaten schon am Anfang nicht als unabhängige Institution ausreichend finanzieren wollten (z.B. Büros und Mitarbeiter), und es lieber den Warlords mit ihren gefüllten Kassen überließen, sich um die Parlamentarier zu kümmern – bleibe begrenzt. Aber oho: es leide unter einem „kaum entwickelten Parteiensystem“ (einer meiner langjährigen Kritikpunkte) – nur hat eben auch die Bundesregierung es nicht für nötig befunden, über ein paar Kurse über die Stiftungen hinaus demokratische Parteien zu unterstützen; auch die deutschen Stiftungen und die Bundesregierung wollten zunächst nur mit Karzai arbeiten, der bekanntlich Parteien verabscheut.
Es folgt ein ganzer Absatz, der letzte, zur Entwicklungspolitik: „nur langsame Fortschritte, Korruption, sinkende Staatseinnahmen, fehlende Bildungsressourcen[!], Drogenanbau…“. Afghanistan werde „noch lange auf internationale Hilfe angewiesen sein“. Stimmt, aber warum soll das geheim sein?
Bewertung dieses Abschnittes: vom Trend her okay, zu viel Militärfokus und – für ein Papier, dass angeblich keine außenpolitische „Rücksichtnahme“ verlange – viel zu euphemistisch. Und wie gesagt: diese Seiten rechtfertigen einen Verschlusssachen-Stempel keinesfalls – das alles kann man auch bei Wikipedia und in der Zeitung lesen.
Zu den Abschnitt asylrelevante Tatsachen sowie Menschenrechtslage
Hier wird alles kurz, knapp und richtig abgearbeitet, was Gründe betrifft, die Afghanen vorbringen könnten, wenn sie in Deutschland um politisches Asyl nachsuchten – z.b. ob es staatliche Repression der Opposition gebe [ja, es gibt Repression der bewaffneten, mit terroristischen Mitteln vorgehenden Opposition, was man nachvollziehen kann – aber die verbreitete Folter an gefangenen Aufständischen und anderen Häftlingen wird hier nicht erwähnt; auch nicht, dass es möglicherwiese nachvollziehbare Gründe dafür gibt, dass sich ernsthafte Opposition nur bewaffnet äußern kann – weil es keinen politischen Spielraum zwischen den westlich gestützten Karsai und Ghani und den immer noch bewaffneten Warlords gibt]. Richtig ist auch, dass es keine Verfolgung von Afghanen gibt, die an „exilpolitischen Aktivitäten“ beteiligt waren. Allerdings hat es im Land Versuche gegeben, gerichtlich gegen sich säkular erklärende politische Parteien (Bsp.: die linke Solidaritätspartei) vorzugehen; dort schweben noch Verfahren und können jederzeit wieder aufgenommen werden. Auch die Verfolgung nicht-bewaffneter islamistischer Parteien wie Hezb-e Tahrir ist problematisch – das beruht auf ihrer systematischen (aber wohl nicht gewollten) Verwechslung mit dem Islamischen Staat. (Beide sind für ein Kalifat.) Das trifft auch für andere kleine Gruppen zu.
Dargestellt wird richtig, dass Versammlungs-, Vereinigungs-, Presse- und Meinungsfreiheit weitgehend gegeben sind. Die Einschätzung, dass gerade die Pressefreiheit „in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht“ sei, ist weit verbreitet, aber falsch. Es gibt weite Tabubereiche bei den Medien, z.B. namentliche Kritik an korrupten Warlords oder hohen Staatsvertretern, die oft mit persönlicher Repression reagieren, wenn doch mal Namen fallen. Ob die Qualität und Freiheit der afghanischen Medien wirklich höher sind als in Nachbarländern, wage ich zu bezweifeln. Außerdem geht es u.a. wegen schon seit Jahren sinkender Finanzierung qualitäts- wie freiheitsmäßig bergab. Richtig wieder: „Journalisten beklagen eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung“. Eine „systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren“ gebe es „nicht“. Stimmt generell, aber Tendenzen in diese Richtung sind unverkennbar – es gibt Gängelung im administrativ-finanziellen Bereich, wobei Registrierung, Steuerzahlungsbelege, Tätigkeitsberichte u.ä. oft nur gegen Schmiergeld ausgestellt oder sogar angenommen werden; lange Wartezeiten machen dann die Einholung von Visa und Arbeitserlaubnissen zum Hürdenlauf. Dahinter steht bei vielen Beamten das unter und durch Karsai persönlich und zahlreiche Minister gezüchtete und verinnerlichten Feindbild der angeblich „korrupten“ NGOs. Das ganze Bereiche, wie Verfolgung von Kriegsverbrechen und Menschenrechtsvergehen heutiger Machthaber tabu und durch eine Selbstamnestie auf absehbare Zeit begraben sind – und dass offensichtliche Straflosigkeit neue Menschenrechtsverletzungen begünstigen –, haben die Diplomaten vom Dienstjahrgang 2015/16 offenbar überhaupt nicht mehr auf dem Schirm.
Beim Thema der Diskriminierung ethnischer Minderheiten wird zunächst auf den in der afghanischen Verfassung verankerten „Gleichheitsgrundsatz“ verwiesen. (Dort ist auch die Gleichberechtigung von Frauen und Männern festgeschrieben.) Bekanntlich aber klaffen in Afghanistan Gesetzestexte und Gesetzeswirklichkeit weit auseinander. Immerhin: es gebe „Fälle von Sippenhaft“ [wobei?] und „sozialer Diskriminierung“, v.a. auf dem Land. [Das ist in der Stadt überhaupt nicht anders, aber woher sollen die weitgehend internierten Diplomaten das auch wissen. Hier sind eher Vorstellungen über die afghanische Gesellschaft denn Kenntnisse von ihr am Werk. Obwohl, man könnte ja die Frauen- und Menschenrechtsorganisationen fragen.]
Zu der von den schiitischen Hasaras wieder verstärkt angeklagten Diskriminierung bleibt der Bericht vorsichtig: Es sei „unklar, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums“ sei. Aber: Sie existiert also. Die Feststellung, dass die Kutschi (Nomaden) aufgrund „ungeklärte Boden- und Wasserrechte“ diskriminiert würden, ist ebenfalls einseitig. Ein weitaus größeres Problem ist „Land Grabbing“ durch die Mächtigen, und darunter leiden v.a. Rückkehrer und die vielen Machtlosen in Stadt und Land.
Religionsfreiheit: Nicht-muslimische Gemeinschaften würden „durch das geltende Recht diskriminiert“ – richtig. Ist aber auch Gegenstand vieler Debatten und nicht geheimhaltungswürdig. „Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten“ seien „selten“ – auch korrekt. Aber wirkt sich die (behauptete) Diskriminierung von Schiiten darauf aus? Keine Angaben. „Staatliche Diskriminierung“ von Hindus und Sikhs gebe es „nicht“, aber es wird zwischen den Zeilen deutlich, dass sich die beiden Gruppen auch nicht wirklich auf die Regierung und den laut Gesetz existierenden afghanischen Rechtsstaat verlassen können. Christen, die ja – im Gegensatz zu Hindus, Sikhs und Juden – Konvertiten und keine indigene Gruppe sind, würden laut Scharia von der Todesstrafe bedroht, die sei aber „nach Kenntnis des AA nie vollsteckt“ worden – eine vorsichtige Formulierung, denn man weiß nicht, was wirklich „im familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld“ passiert, wo die Toleranz oft Null ist. (Das gleiche wird für die Bahai-Gemeinde ausgeführt.) Dass eine solche Repression „in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten [sei] als in Dorfgemeinschaften“ zeugt wieder von der großen Ahnungslosigkeit, wie die afghanische Gesellschaft wirklich funktioniert. Auch die Städte bestehen ja aus – sozial sehr gut selbstüberwachten – Nachbarschaften. Hört sich beinahe an, als man sagen wolle, man könne ja in der Stadt außerhalb seiner Nachbarschaft untertauchen. Naiv.
Strafverfolgung und Strafzumessung durch die Gerichte „systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität,… sozialer Gruppe oder politischer Überzeugung… ist nicht erkennbar.“ Aber vielleicht existent; man steckt ja nicht in den einzelnen Richtern [von denen viele ausschließlich nach Scharia Recht sprechen und die „säkularen“ Gesetze mit Missachtung strafen]. Denn: „Verwaltung und Justiz sind nur eingeschränkt wirkmächtig.“ Heißt: Mächtige und Regierende können sich ungestraft über das Gesetz stellen, und richterliche Willkür kann nicht ausgeschlossen werden. Wohin soll man sich auch wenden, wenn? Die afghanischen Gerichte schneiden (gemeinsam mit Polizei und Schulen) im Umfragen fast immer als die korruptesten Institutionen ab.
Zwangsrekrutierungen „durch Armee oder Polizei …. [und] die Taleban, Milizen, Warlords … sind nicht auszuschließen“ – eine Einschätzung etwas unter dem Niveau der Realität, denn bei Taleban und vielleicht noch mehr (regierungsfreundlichen) Milizen kommt das recht häufig vor.
Die Situation der Kinder (wegen der Bildungserfolge nach 2001) und Frauen habe sich „verbessert“ bzw. „erheblich verbessert“. Inwieweit die nicht „vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte“ diesen Unterschied rechtfertigt [heißt das, dass es den Frauen besser geht als den Kindern?] erschließt sich nicht. [Diese Einschätzung ist wohl nur durch die anhaltende oberflächliche Begeisterung über die – oft städtisch elitären – Frauenorganisationen, die Quote im Parlament u.ä. zu erklären – es geht wohl nur um die „politische Partizipation“, die oft auch nur auf dem Papier steht; man nehme als Gegenbeispiel die fast Nullbeteiligung an den „Friedens“(vor)gesprächen mit Taleban oder Hesb-e Islami.] Mit der sozialen Wirklichkeit hat das wenig zu tun.
Aber: Welche Auswirkungen z.B. hat die steigende Armutsrate (Ghani neulich: 59%)? Ein Hinweis auf Unterernährung folgt später, aber ohne die atemberaubende Zahl, dass das „chronisch“ auf 40 Prozent der unter 5-jährigen zutrifft (UNO). 60 Prozent der Bevölkerung sind nicht ausreichend ernährt oder sind dicht daran.
Toll auch folgender Satz: „Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können … im familiären Umfeld, in Schulen oder [bei der] Polizei.“ Zwangsverheiratungen, sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, Kinderarbeit, „weit verbreitete“ sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Diskriminierung von LGBT* werden ausreichend und kritisch dargestellt. Hingegen: Dass es eine „erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz“ dafür gebe, dass das Probleme seien, ist wohl eher als Eigenlob gemeint und trifft höchstens auf Einzelfälle zu. Zudem sei es ja auch „fraglich“, ob sich „Empowerment“ u.ä. über Symposien [die im Bericht angeführt werden] „in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt“. Genau.
Unter „Menschenrechtslage“ (Abschnitt 4) gibt es eine Tabelle, welche internationalen Abkommen Afghanistan unterschrieben hat. [Man denkt gerade daran, aus dem Internationalen Gerichtshof wieder auszusteigen, weil es da Erkundigungen gegeben hat, ob und wie man nach 2003 erfolgte Menschenrechtsvergehen verfolgen könne; Afghanistan ist erst 2003 beigetreten, also bleiben alle früheren Verbrechen weiter ungestraft.] Folter, Todesstrafe – beide existent – sowie weitere „menschenrechtswidrige Handlungen“ werden abgearbeitet: Exekutionen durch „nicht-staatliche Akteure“, noch einmal kurz zivile Opfer und Zwangsrekrutierungen, gefolgt von der Lage ausländischer Flüchtlinge [55.000 registrierte, aber wohl zehnmal mehr, als Folge der pakistanischen Militäroperationen an der gemeinsamen Grenze] sowie der afghanischen Binnenvertriebenen [deren Höchststand 2016 ist noch nicht enthalten].
Abschnitt 5 (Rückkehrerfragen) geht dann auf die schlechte soziale und wirtschaftliche Lage sowie (medizinische und psychiatrische) Grundversorgung ein. Die große Zahl der freiwilligen Rückkehrer (4,7 von 5,8 Millionen seit 2002) wird hervorgehoben, aber nicht, dass dieser freiwillige Rückstrom seit langem vorbei ist. „Gelegentlich“ würden die Flüchtlinge von Iran, aber auch Pakistan als politisches „Druckmittel“ missbraucht. Die große Rückschiebe aus Pakistan hatte bei Redaktionsschluss noch nicht wirklich begonnen.
Auch alles richtig, aber – erneut – weit entfernt von VS-würdig (wie Abschn. 2 und 4).
Dann werden ganz kurz „Einreisekontrollen“ und „Abschiebewege“ behandelt – das ist jetzt abschieberelevant: „Non-Stop Flugverbindungen von Deutschland nach Afghanistan gibt es nicht. … Mazar-e Scharif kann von Teheran oder Mash[h]ad oder auch mit Turkish Airlines über Istanbul angeflogen werden.“ [Masar ist bzw war also als Abschiebeziel im Visier, aber ob auch noch nach dem Anschlag auf das deutsche Generalkonsulat, das zu erheblichen Baumaßnahmen auch in der Botschaft Kabul geführt hat? Und deutet die Erwähnung der Linienverbindungen von Iran aus an, dass man darauf hofft, mit Iran ins Geschäft zu kommen?]
Bewertung: formal gute Übersicht, mit einigen erheblichen Schwächen. Politisch: Daher kommt meine Beurteilung „Thema verfehlt“: Ursprünglich kommen ja die meisten Afghanen nicht nach Deutschland oder Europa oder Pakistan, Iran etc, um politische Asyl zu erbitten, weil sie aus politischen, geschlechtsspezifischen oder anderweitigen Gründen diskriminiert oder verfolgt werden, sondern weil sie vor Krieg fliehen. Sie werden dazu aufgefordert, Asyl zu beantragen, wenn sie deutsches (oder anderes EU-) Territorium betreten (und auch die Schlepper sagen ihnen das). Die Bewertung der Bedrohungsspezifika nehmen dann die empfangenden Behörden vor. Damit werden die Flüchtlinge schon von Anfang an auf ein falsches Gleis gesetzt, denn alle müssen individuelle Verfolgung nachweisen; der Krieg als Fluchtursache wird irgendwie irrelevant. „Nur“ Bürgerkriegsflüchtling zu sein reicht nicht aus. Es müsste aber die Möglichkeit geben, aus diesem Grund zeitweiligen Schutz zu erbitten. Man kann ja davon ausgehen, dass die meisten wieder nach Hause wollen, wenn der Krieg vorbei ist.
Abschnitt „Repressionen Dritter“
Unter diesem kryptischen Titel verbergen sich zwischen den beiden eben behandelten Abschnitten Teile der Sicherheitsbewertung und Ausführungen über die dabei verwendeten Kriterien. Sie stütze sich „auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle (SRZ)“, die inzwischen aber von den afghanischen Streitkräften erfasst werde und „kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden“ könne. Also werden gar keine Zahlen genannt.
[Dafür erfassen die USA sie, auf der Grundlage von UN-Angaben:
Der UN-Generalsekretär berichtete in Dezember [2016], dass Afghanistans Sicherheitssituation sich zwischen Januar und Oktober 2016 weiter verschlechtert hat, mit intensivierten bewaffneten Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taleban. Die bewaffneten Zusammenstöße erreichten das höchste Niveau seit dem Beginn der UN-Berichterstattung in 2007 und zeigten einen 22%-Anstieg gegenüber der selben Zeitspanne 2015. Die UN registrierte 6261 SRZ zwischen dem 16. August und dem 17. November 2016, was einen 9%-prozentigen Anstieg gegenüber der gleichen Periode 2015 repräsentiert. (…) Dem [US-]Verteidigungsministerium zufolge gab es zwischen dem 1. Juni und dem 30 November 2016 5271 vom Feind initiierte Angriffe, (…) weniger als die 5822 in derselben Periode 2015, mit einem monatlichen Durchschnitt von 879 bzw 971, hier: S 86-7.)]
Hier folgt der bemerkenswerte Satz, dass die „größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans […] von lokalen Machthabern und Kommandeuren“ ausgehe, „die zwar nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind“. [Also nicht die Taleban, sondern die Warlords, falls ich das richtig verstehe. Und meint der Begriff „Dritter“ in der Kapitelüberschrift, diese Milizen wären „dritte“ Parteien im afghanischen Krieg, neben Regierung, deren „Verfolgungsoptionen“ ja im „asylrelevanten“ Teil abgearbeitet werden und den Taleban? Das würde das Gebiet, in denen Afghanen bedroht wären, individuell, aber auch als etwa politische, ethnische oder religiöse Gruppe, ja sogar noch über die akut umkämpften Gebiete hinaus ausweiten. Und das wäre sogar richtig: z.B. ist bekannt, dass unter Gouverneur Atta in Masar-e Scharif weder abweichende Medien oder politische Gruppen – von den großen bewaffneten tanzims abgesehen – geduldet werden noch jemand außerhalb seiner Familie wirtschaftlich einen Fuß auf den Boden bekommt.] Entführungen und Anschläge der „Insurgenz“ werden in diesem Kapitel ebenfalls erwähnt. Aber nichts ist auf Regionen oder Provinzen aufgeschlüsselt.
Sehr merkwürdig ist auch, dass in diesem Abschnitt die Taleban – außer eben kurz bei Anschlägen und zivilen Opfern – fast überhaupt nicht vorkommen. Sind sie keine relevante „Verfolgungspartei“? Dabei wissen wir doch von regelmäßigen, wenn auch zahlenmäßig zurückgegangenen Mordanschlägen auf Staatsangestellte, Angehörige der Streitkräfte usw – Lehrer und NGOs wurden inzwischen offiziell ausgenommen, aber es gibt noch immer hunderte von Übergriffe gegen sie [siehe auch meine Anmerkung zu de-Maizière-Interview oben]. Nichts aber auch gar nichts gibt es über die (wachsende) territoriale Kontrolle der Taleban und ihren darüber noch hinausgehenden Einfluss – z.B. die Besteuerung und Bedrohung von Staatsangestellten selbst in Städten und ihre gut, wenn auch unterschiedlich stark funktionierenden Parallelstrukturen.
Der eine magere Absatz[!] zu „Ausweichmöglichkeiten“, also die „Binnenfluchtalternativen“, muss ob seiner Oberflächlichkeit im ganzen zitiert werden:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren [!] Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische oder religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
Hier weiß man kaum, wo man anfangen soll. Wieder die angeblich Anonymität gewährenden Städte. Was heißt „familiäre Einbindung“ bei Frauen? Dass eine Frau aus Kunduz mal so schnell – ohne Erlaubnis der Eltern oder des Ehemannes – bei einer Tante in Masar unterschlüpfen kann? Grad der sozialen Verwurzelung? Afghanen leben in großen Familien- und darüber hinaus gehenden Verbänden. Kleine Kernfamilien ohne weitere Bindung sind extremst selten. „Politische Überzeugung des Heimatdorfes“? Meinen die Autoren, welcher „Warlord oder Kommandant“ (sie erinnern sich, die „größte“ Bedrohung) das Dorf dominiert? Oder meinen sie, wenn jemand vor den Taleban flieht, geht er einfach in ein Dorf der gleichen Ethnie, das ihnen nicht „gehört“? Als ob es feste Frontlinien gebe… Finanzielle Lage? Klar, wer genug Geld hat, kann irgendwo ein neues Haus kaufen – aber mit mehr Geld wird man auch für die kriminellen Netzwerke interessant (und die haben politische Protektion, man kann also nicht einfach ‚nein’ sagen, wenn jemand kommt und abkassieren will), v.a. wenn man sich außerhalb der gewachsenen Nachbarschaft bewegt. Die afghanische Gesellschaft ist ja segmentär; Tadschiken aus dem Pandschir identifizieren sich nicht unbedingt mit welchen aus Herat. Usw usf.
Zusammenfassung
Es ist zweifellos angebracht, dass das AA einen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vorlegt und auch dass sein Inhalt allgemein notwendigen, also alle Länder betreffenden Kriterien für die Gewährung von politischem Asyl folgt. Wer aber hofft, aus diesem Bericht Aufschlüsse über die Bewertung der Bundesregierung über die Sicherheitslage in Afghanistan (samt sicheren oder sichereren Gebieten und Kriterien dafür) zu erhalten, wird enttäuscht. Nur die vorangestellte Zusammenfassung wiederholt die aus Funk und Fernsehen bekannten, innenpolitisch motivierten, oberflächlichen und nicht zuletzt vom UNHCR-Bericht an die Bundesregierung in den Grundfesten erschütterten generellen Einschätzungen (um nicht zu sagen: Gemeinplätze): „volatil“, „starke regionale Unterschiede“, Gebiete, die „trotz punktueller [!] Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil“ [meine Hervorhebung] seien, „Patt mit der Insurgenz“, der es nicht [wie 2015] gelang, „größere Provinz- und Distriktzentren einzunehmen“ [nur beinahe, wie Kunduz im Oktober 2016]. Die Verpflichtung „großer RS-Truppensteller, länger als ursprünglich geplant mit Truppen in Afghanistan präsent zu sein, soll [!] […] langfristig zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage beitragen.“ Das ist mehr Inschallah-Prinzip als ernsthafte Bewertung.
Ebenfalls sehr optimistisch: „Nach einem schwierigen Jahr 2015 haben die [afghanischen Regierungstruppen] 2016 einen besser koordinierten Ansatz gefunden“. Hingegen berichtete der US-Generalinspekteur für Afghanistan im November 2016 von der „Unfähigkeit der Kommandeure der afghanischen Regierungstruppen [das schließt die Polizei ein], durch die gesamten Streitkräfte hindurch, Kommando- und Kontrolloperationen effektiv durchzuführen, verbunden mit schlechter Disziplin niedrigerer Kommandeure in einigen Einheiten, was die Effektivität in nahezu jedem Aufgabengebiet der [zuständigen] Ministerien behindert“ und nur von „verbesserten Fähigkeiten von [einigen] Hauptquartierselementen“ (hier, S 95-6).
Noch einmal – all das bedeutet: Der Bericht verfehlt das eigentlich notwendige Thema, denn er berücksichtigt kaum die Spezifik der Fluchtursachen von Afghanen – die Kriegssituation in Afghanistan –, die ja in der Mehrheit nicht Menschen fliehen lässt, weil sie individuell politisch von einem unmenschlichen Regime verfolgt würden, sondern die einer Gefahr für Leib und Leben durch Krieg und Terrorismus ausweichen wollen. Er ist im Grunde nicht mehr als Teil 1 des notwendigen Berichts (und der ist ganz ordentlich), aber Teil 2 fehlt komplett. Damit sind wir weiter dem Rumgeeiere de Maizières ausgesetzt.
Warum die Bundesregierung nicht in der Lage ist, einen ähnlich differenzierten Bericht wie den Herkunftsländerbericht von EASO vorzulegen, der jeder einzelnen Provinz detaillierte Aufmerksamkeit (und jeweils mehrere Seiten) widmet, oder ihn wenigstens als wichtige Quelle zitiert, bleibt ihr Geheimnis.
Man muss nun also nach anderen eigenen Quellen suchen, nach denen die Bundesregierung zu der Folgerung kommt, Provinzen wie Kabul, Herat, Bamian und Pandschir seien „sicher“.
Ich habe dazu einige kürzere Ausführungen in einem früheren Blogeintrag gemacht:
Nachdem mehrere Bundesländer Zweifel am Lagebild der Bundesregierung angemeldet hatten, bat diese das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR um seine Einschätzung. Die widersprach Berlins in zentralen Punkten: Die „Gesamtsicherheitslage“ habe sich 2016 „weiter rapide verschlechtert“, UNHCR unterscheide nicht „zwischen ‚sicheren’ und ‘unsicheren‘ Gebieten in Afghanistan, da die Sicherheitssituation sich ständig verändert. Zudem sei 2016 auch die Zahl der Binnenflüchtlinge um die Rekordzahl von 530.000 angestiegen.
Neben Kabul hält die Bundesregierung die Provinzen Bamian, Pandschir und Herat für sicher, wie aus der Anfrage an das UNHCR hervorgeht. In Pandschir wird tatsächlich nicht gekämpft, und es ereignen sich kaum Anschläge. Aber es ist ein kleines, armes und dünnbesiedeltes Tal nördlich von Kabul, aus dem viele Männer in die Hauptstadt kommen, um überhaupt Arbeit zu finden. In der Binnenprovinz Bamian ist es nur vergleichsweise ruhig: Dort ereigneten sich dem letzten Bericht der EU-Asylbehörde EASO zufolge 2015/16 in neun Monaten 30 sicherheitsrelevante Vorfälle – von Mordanschlägen bis zu Gefechten. (Die Südprovinz Helmand hatte 1828.) Es gibt die Provinzgrenzen überschreitende Taleban-Angriffe; zudem unterbrechen die Taleban immer wieder beide Zufahrtsstraßen nach Bamian, was zu einer Isolierung der Provinz führte. In der Provinz Herat wird selbst in Distrikten nahe der Provinzhauptstadt regelmäßig gekämpft.
UNHCR sagt auch deshalb, “, dass es in Afghanistan keine „zumutbaren internen Schutzalternativen“ gebe. Aber die Bundesregierung überlässt die Verantwortung für die Abgeschobenen sowieso ab Ankunft am Flughafen Kabul der dortigen Regierung.
Ich möchte abschließend noch auf eine Serie von drei Analysen hinweisen, die ich gerade zur Lage afghanischer Asylbewerber in Europa bei AAN veröffentlicht habe – Teil 3 ist eine Fallstudie zu Deutschland (darin habe ich viel von dem verarbeitet, was schon auf dieser Webseite stand):
Afghan Exodus: Afghan asylum seekers in Europe (3) – case study Germany
Afghan Exodus: Afghan asylum seekers in Europe (2) – the north-south divide
Afghan Exodus: Afghan asylum seekers in Europe (1) – the changing situation
Und hier findet sich ein Dossier aller bisher bei AAN zum Thema Flucht/Asyl erschienenen Beiträge.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...
1 Gedanke zu „Massive Kritik von Thomas Ruttig, Co-Direktor des Afghanistan Analysts Networks, am Lagebericht des Auswärtigen Amts“