Kritik vom Flüchtlingsrat Niedersachsen an der Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit
Ausbildungsförderung muss gleichberechtigt stattfinden
Junge Menschen im Asylverfahren müssen derzeit ihre Ausbildungen abbrechen oder können sie erst gar nicht beginnen, weil ihnen ihr Ausbildungsgehalt nicht zum Leben reicht oder sie die Ausbildung nur unter Inanspruchnahme von Fördermaßnahmen erfolgreich absolvieren könnten, die ihnen aber durch die Arbeitsagentur nicht gewährt werden. Auch aus berufsvorbereitenden Maßnahmen sind sie unter Umständen ausgeschlossen. Dies geschieht, obwohl das Gesetz eine finanzielle Förderung oder sonstige Förderung grundsätzlich vorsieht. So gibt es zur Unterstützung beim Lebensunterhalt die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), begleitend zur Ausbildung gibt es die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) und die assistierte Ausbildung. Daneben gibt es noch für „förderungsbedürftige jungen Menschen“ die Maßnahme der außerbetrieblichen Berufsausbildung sowie im Vorfeld einer Ausbildung die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.
Von all diesen genannten Fördermaßnahmen werden einige Asylbewerber:innen ausgeschlossen, weil sie aus Ländern kommen, denen vom BAMF keine „positive Bleibeprognose“ attestiert wird. Die Bundesagentur für Arbeit ist der Auffassung, dass der Zugang zur Ausbildungsförderung nur auf Asylbewerber:innen aus den fünf Ländern mit sog. positiver Bleibeprognose zu beschränken ist (also Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien) BA zur Auslegung des § 132 SGB III. Die Zuordnung einer „positiven Bleibeprognose“ bedeutet, dass bei diesen Asylbewerber:innen „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, wie es in § 132 SGB III heißt.
Schon die Unterteilung in Länder mit guter und schlechter Bleibeperspektive ist höchst fragwürdig, da sie dem Recht auf individuelle Überprüfung der Flucht- und Bleibegründe widerspricht. Aber selbst wenn man diese Verwaltungspraxis hinnehmen würde, ist das Zustandekommen der Liste von Ländern mit sog. „positiver Bleibeprognose“ nicht nachvollziehbar. Das BAMF hat der Vorgabe des BMI folgend definiert, dass eine positive Bleibeprognose bei einer Schutzquote von über 50 % anzunehmen sei. Dieser Logik folgend, müsste etwa Afghanistan ebenfalls eine „positive Bleibeprognose“ (und damit z.B. Berufsausbildungsbeihilfe) zu Gute kommen. Die Schutzquote für Afghanistan liegt eindeutig über 50 %. Nun stellt sich die Frage, weshalb das BAMF hier eine Ausnahme von den selbst erdachten Spielregeln macht. Dieses Konstrukt scheint weder rechtlich, noch in der Sache in sich schlüssig.
Allerdings ist in den Fällen, in denen Ausbildungsförderung beantragt wird, ohnehin nicht nach den Gepflogenheiten der Verwaltungspraxis zu entscheiden, sondern nach Gesetz. Die Bundesagentur für Arbeit darf bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Anspruch gegeben ist, nicht pauschal eine Liste von Ländern mit „positiver Bleibeprognose“ als Begründung heranziehen, sondern muss die normierten Tatbestandsvoraussetzungen prüfen – und zwar im individuellen Einzelfall.
Gemäß § 132 Abs. 1 SGB III ist zur Gewährung von Ausbildungsförderung (so etwa Berufsausbildungsbeihilfe gem. § 56 SGB III) u.a. folgende Tatbestandserfüllung erforderlich: Es muss ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sein“. Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Sinne des Gesetzes ist eben nicht pauschal, sondern individuell zu prüfen. Bei einer individuellen Prüfung wären folgende Überlegungen anzustellen: Ist in diesem konkreten Einzelfall ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt“ zu erwarten? Der Antrag auf Ausbildungsförderung erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsverhältnisses. Wenn es sich hierbei um eine förderfähige Ausbildung handelt, dann ist zunächst mal davon auszugehen, dass die Person das vertraglich eingegangene Ausbildungsverhältnis für die nächsten (i.d.R.) drei Jahre eingehen wird.
Es gibt nun zwei wesentliche gedankliche Handlungsstränge:
a) Wenn innerhalb dieser Zeit der Asylantrag positiv beschieden wird, dann ist die Frage nach der positiven Bleibeprognose und Ausbildungsförderung ohnehin hinfällig bzw. beantwortet.
b) Sollte der Asylantrag abgelehnt werden, so ist davon auszugehen, dass die Person zunächst eine Duldung erhalten wird. Aufgrund der durch das Integrationsgesetz neu eingeführten Anspruchsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (auch „3+2-Regelung), könnte i.d.R. ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Dauer der Ausbildung geltend gemacht werden. Im Anschluss daran ist weiterhin gesetzlich geregelt, dass der Mensch eine Aufenthaltserlaubnis für weitere zwei Jahre zur Ausübung dieses Berufs erhalten muss, sofern er eine solche Tätigkeit ausüben möchte. Selbst wenn das BAMF den Asylantrag ablehnen sollte, hätte die betroffene Person also über das gesetzlich verankerte Konstrukt der Anspruchsduldung, mithin für fünf Jahre eine gute Bleibeprognose (und nach fünf Jahren dürften verschiedene Optionen für eine Aufenthaltserlaubnis greifen).
Fazit: Ein individuell „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt“ ist also i.d.R. unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens schon allein dadurch zu erwarten, dass der Mensch eine Ausbildung beginnt. Die Ablehnung einer Ausbildungsförderung hätte in vielen Fällen zur Folge, dass ein Ausbildungsbeginn lediglich hinausgezögert würde. Das halten wir für integrationspolitisch sinnfrei, diskriminierend und rechtswidrig.
Wir können daher nur empfehlen, dass Auszubildende im Asylverfahren Widerspruch einlegen, sobald ihnen Ausbildungsförderung verwehrt wird, weil kein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt“ im Sinne des § 132 SGB III zu erwarten sei, sofern die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (Voraufenthaltsdauer etc.). Im Einzelfall sollte auch ein Eilverfahren beim Sozialgericht angestrebt werden, wenn andernfalls das Ausbildungsverhältnis beendet werden müsste oder gar nicht erst zustande käme, weil die Existenzgrundlage nicht gesichert wäre.
Wenn ein junger Mensch sich kein Essen kaufen oder die Wohnung finanzieren kann und deshalb seine Ausbildung beenden muss, um wieder in den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) zurückzufallen, dann ist das schlichtweg inhuman und widerspricht jedem Integrationsgedanken. Viele der betroffenen Menschen werden auf nicht absehbare Zeit in unserem Land bleiben, und eine frühestmögliche Teilhabe an gesellschaftlichen Abläufen (wozu auch Ausbildung und Arbeit gehören) ist aus menschenrechtlicher Sicht die einzig richtige Entscheidung. Angesichts der übervollen Kassen der BA, dürfte die „Ersparnis“, die dieses Land durch eine Ablehnung der Förderung verbuchen würde, falls die Asylsuchenden tatsächlich Deutschland wieder verlassen sollten, weitaus geringer zu bewerten sein, als der Verlust an Mitgefühl und Menschenwürde. Zudem ist absehbar, dass die Folgekosten aufgrund des Fehlens von ausgebildeten Fachkräften und aufgrund einer ggfs. später erforderlichen nachholenden Arbeitsmarktintegration höher ausfallen werden. Insofern ist die von der BA verfolgte Politik auch kurzsichtig. Die Haltung einer Gesellschaft zu erklärten Werten wird sich in Zeiten globaler Herausforderung am Umgang mit hilfesuchenden Menschen messen lassen müssen. Eine schnelle Überprüfung der oben kritisierten Verwaltungspraxis durch Sozialgerichte ist daher dringend geboten.
Kommentar von Anna-Maria Muhi
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