Landkreis Wesermarsch schiebt 15-jährige Auszubildende nach Albanien ab, ohne die Eltern zu verständigen.

Am Mittwoch, dem 17.08.2016, wurde die 15-jährige Kathy ohne Verständigung der Eltern festgenommen und nach Albanien abgeschoben. Kathy war, als sie in Albanien ankam, komplett auf sich allein gestellt. Ihre Eltern waren nicht informiert, niemand nahm sie dort in Empfang.

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen verurteilt diesen das Wohl des Kindes missachtenden, rücksichtslosen und Umgang mit einer Jugendlichen. Kathy hatte während der Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland beeindruckende Leistungen gezeigt und bereits eine Ausbildung in Deutschland begonnen hatte. Wir sehen einen Verstoß des Landkreises Wesermarsch gegen einschlägige Kinderschutznormen und fordern den Landkreis Wesermarsch auf, Kathy die Rückkehr nach Deutschland zu erlauben und ihr eine Weiterführung ihrer begonnenen Ausbildung zu ermöglichen.

Die Eltern von Kathy hatten Deutschland im Juli 2016 freiwillig verlassen, jedoch ihre Tochter wegen einer zugesagten Ausbildungsstelle als medizinische Fachangestellte bei einer befreundeten Familie in Deutschland zurückgelassen. Das kürzlich in Kraft getretene „Integrationsgesetz“ machte die Erlaubnis zur Aufnahme der Ausbildung möglich. Diese Perspektive verweigerte ihr der Landkreis Wesermarsch und bestand auf der Ausreise.

Kathy verfügte über eine Grenzübertrittbescheinigung bis Ende August. Sie lebte in Deutschland seit April 2015. Im Sommer 2016 schaffte sie den erweiterten Realabschluss und begann am 1.8. ihre Ausbildung. Kathy hoffte auf eine Verlängerung ihrer Papiere für den Zeitraum der Ausbildung und beantragte eine Duldung zu Ausbildungszwecken. Ohne den Antrag zu bescheiden, leitete die Ausländerbehörde die Abschiebung ein. Dieser Vorgang erscheine nicht nur inhuman und unverhältnismäßig, er verstößt auch gegen einschlägige Normen zum Schutze von Minderjährigen. Es verstößt außerdem gegen den Vorgriffsserlass des Innenministeriums vom 21.07.16, welches darum bittet, im Sinne des absehbaren Inkrafttretens der Neuregelung, die Menschen, die unter die künftige gesetzliche Regelungen fallenden Betroffenen zu dulden. Das MI verweist darin explizit auf Berufsausbildungsverhältnisse mit Beginn am 1.8. ( RdErl. 21.07.2016, Anspruchsduldung bei Berufsausbildung, IntG)

Grundsätzlich dürfen unbegleitete Minderjährige nur dann abgeschoben werden, wenn Familienmitglieder, Personensorgeberechtigte oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland gewährleisten, dass sie den Minderjährigen in Empfang nehmen und unterbringen. Das Wohl des Kindes ist bei allen Maßnahmen der Behörden „mit Vorrang zu beachten“ (Artikel 3 der Europäischen Kinderrechtskonvention). Wenn überhaupt eine Abschiebung von Minderjährigen ins Auge gefasst wird, ist es zwingend erforderlich, vorher das Jugendamt einzuschalten, das entsprechend seiner Aufgabe den Vorrang des Kinderschutzes vor aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten hat.

Es bestehen Zweifel, dass das Jugendamt diese Aufgabe pflichtgemäß wahrgenommen hat: Kathy hatte keinen Vormund, keinen Personensorgeberechtigten, keine rechtliche Vertretung. Ihre Pflegeeltern, bei denen sie bereits eingebunden und gut aufgehoben war, hatten die Vormundschaft beantragt, wurden aber auch nicht vorher informiert. In einem solchen Fall ist das Jugendamt die Notfallvertretung und hat sich für die Rechte des Kindes einzusetzen. Im Falle einer Rückführung muss sichergestellt sein, dass die Jugendlichen im Herkunftsland in Empfang genommen wird und ihr Kindeswohl gesichert ist.

Am 17.08.2016 wurden zwei Minderjährige nach Albanien abgeschoben. Für beide uns bekannte Jugendliche hat der Landkreis Wesermarsch es versäumt zu gewährleisten, dass sie am Flughafen abgeholt wurden. Die Jugendlichen wurden damit großer Gefahr ausgesetzt.

Im Übrigen erscheint die Abschiebung auch aus anderen Gründen rechtlich fragwürdig: Mit der Ausstellung einer „Grenzübertrittsbescheinigung“ hatte die Ausländerbehörde Kathy die Möglichkeit einer „freiwilligen Ausreise“ bis Ende August 2016 eingeräumt. Die Abschiebung war also noch gar nicht vollziehbar. Jetzt droht ihr die Verhängung einer dreijährigen Einreisesperre.

Der zweite unbegleitete Minderjährigen, der aus dem Landkreis am gleichen Tag abgeschoben wurde und vor Ort auf sich allein gestellt war, schrieb uns:

„Also ich bin mit dem Flugzeug alleine nach Hause gefahren. Und dann bin ich in meine Stadt gekommen und zu meinem Freund gegangen und habe ihn gefragt, ob ich bei ihm schlafen darf. Ja, und jetzt ist alles eine Katastrophe.Glauben Sie mir, ich habe alles verloren, ich habe nichts. Manchmal habe ich Essen, manchmal nicht …“ S. , 16 Jahre , abgeschoben am 17.8. nach Albanien.

Weitere Informationen:

Dörthe Hinz
Tel. 0511 – 98 24 60 37

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