Neue Verordnung zur berufsbezogenen Sprachförderung

von Claudius Voigt, GGUA

Am 4. Mai 2016 erschien im Bundesanzeiger eine neue „Deutschsprachförderverordnung“, die Teil des sogenannten „Gesamtprogramms Sprache“ (GPS) der Bundesregierung ist. Norbert Grehl-Schmitt vom Caritasverband Osnabrück hat einen Überblick über die geplanten Neuerungen zusammengestellt.

Demnach sieht das Gesamtprogramm Sprache der Bundesregierung eine Aufteilung der Sprachförderung in drei Phasen vor (Angaben in Klammern beziehen sich auf die Sprachniveau-Stufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens):

  1. Alltagssprache und Orientierung (A1/A2/B1)
  2. Berufssprache und Qualifizierung (B2/C1/C2)
  3. „Dauerhaft ankommen in der Arbeitswelt“

Die neue „Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV“ beschreibt die Rahmenbedingungen für die zweite Phase des Gesamtprogramms. Zugleich wird damit ein Nachfolgeprogramm für die berufsbezogenen Sprachkurse geschaffen, die bislang durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert wurden, aber im Jahr 2017 auslaufen. Anstelle dieser Kurse soll nun ein aus Bundesmitteln gefördertes Programm treten, das auf den Integrationskursen aufbaut. Die Durchführung der berufsbezogenen Sprachförderung liegt in der Verantwortung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dieses soll private und öffentliche Träger mit der Durchführung der Sprachkurse beauftragen. Die Lehrkräfte „sollen“ über eine Zusatzqualifikation „Deutsch als Fremdsprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

In der Verordnung, die zum 1. Juli 2016 in Kraft treten wird, ist vorgesehen, dass Asylsuchende und Personen mit einer Duldung nur in Ausnahmefällen an der berufsbezogenen Sprachförderung teilnehmen können:

  • Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen (also Asylsuchende) sind zur Teilnahme nur berechtigt, wenn „ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt zu erwarten ist“ (in Anwendung von § 45a Abs. 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes). Dies soll nur bei Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ laut Gesetz regelmäßig nicht angenommen werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsste also gelten, dass zumindest bei allen Asylsuchenden, die nicht aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ kommen, eine Einzelfallprüfung der Bleibeperspektive erfolgen müsste. Norbert Grehl-Schmitt weist aber darauf hin, dass in der Praxis eine pauschale Anwendung dieser Norm durch die Bundesagentur für Arbeit zu beobachten sei. Diese gehe nur bei vier Herkunftsstaaten (Syrien, Eritrea, Irak, Iran) von einer ausreichenden Bleibeperspektive aus.
  • Personen mit einer Duldung dürfen nur dann an den Kursen teilnehmen, wenn die Duldung wegen „wichtiger persönlicher oder humanitärer Gründe“ nach § 60 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt wurde. Dies treffe nur auf einen Bruchteil der geduldeten Personen zu, sodass diese Regelung auf einen de-facto-Ausschluss dieser Personengruppe hinauslaufe.

Die Verordnung regelt darüber hinaus einige Details der geplanten Kursangebote: Zur Erreichung der einzelnen Sprachniveau-Stufen (also B2, C1 und C2, jeweils ausgehend von der Vorstufe) sind Grundmodule mit jeweils 300 Unterrichtseinheiten vorgesehen. Ergänzend soll es Spezialmodule für Personen geben, die noch Grundkenntnisse (A2 oder B1) erwerben müssen, sowie für Personen, die besondere Sprachkenntnisse für die Anerkennung von Berufsabschlüssen oder für fachspezifischen Unterricht benötigen. Die Module können mit anderen Maßnahmen der beruflichen Förderung kombiniert werden und sie können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden.

Siehe auch: Vortrag von Norbert Grehl-Schmitt zum „Gesamtprogramm Sprache“

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