Auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine „Familie“ im Sinne des § 104a Abs. 3 AufenthG. Dies entschied das nds. OVG mit Beschluss vom 7. Januar 2009 – Az. 8 OB 116/08 im Verfahren einer Familie, deren Bleiberecht aufgrund von Straftaten des Lebenspartners ausgeschlossen wurde. Im Umkehrschluss sollte das auch bedeuten, dass nicht verheiratete Lebenspartner mit minderjährigem Kind sich auf die günstigeren Fristen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung für Familie stützen können.
gez. Kai Weber
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