Im Anschluss an Verbandsanhörungen beschloss die Niedersächsische Landesregierung am 8.12.2015 Änderungen zur Härtefallkommissionsverordnung. Diese sollen schon ab dem 1.1.2016 in Kraft treten. So wurde §7 , der eine Übergangsregelung enthielt, gestrichen und § 5, der Nichtannahmegründe festlegt, geändert (hier eine Lesefassung).
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen von §5 handeln zum einem davon, dass der Katalog der Nichtannahmegründe um eine Nummer erweitert wurde (§ 5 (1) Nr. 7 NHärteKVO) und zum anderen davon, dass bei dem von diesem Nichtannahmegrund betroffenen Personenkreis die Verpflichtung der Ausländerbehörde über die Möglichkeit und das Verfahren für die Anrufung der Härtefallkommission zu belehren entfällt.Es geht also darum, dass Menschen, die noch keine18 Monate im Bundesgebiet verbracht haben, grundsätzlich kein Zugang zur Härtefallkommission erhalten sollen und auch nicht mehr von der Ausländerbehörde über das Verfahren vor diesem Organ informiert werden müssen. Ausnahmen davon kann das vorsitzende Mitglied zulassen, wenn es dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für geboten hält (§5(2)S.2 NHärteKVO). Solche Umstände wären laut Begründung der Landesregierung möglicherweise gegeben, wenn es darum ginge Aufenthalte vor der letzten Einreise zu berücksichtigen.
Der ehemalige Nichtannahmegrund von §5 (1) S. 1 Nr.4 wurde gestrichen, aber findet sich in §5 (1) S. 2 NHärteKVO wieder. So bleibt es dabei, dass eine Eingabe nicht zur Beratung angenommen, wenn ein Termin für eine Abschiebung bereits feststeht oder ein feststehender Termin verstrichen ist. Die Nichtannahme erfolgt in diesen Fällen dann, wenn die Ausländerbehörde ihrer „mindestens einmaligen“ (und nicht mehr „wiederholten“) Belehrungspflicht nachgekommen ist. Letztere muss weiterhin mindestens vier Wochen vor dem Abschiebetermin erfolgen. Eine wiederholte Belehrungspflicht besteht gem. §5 (1) S. 4 NHärteKVO nur, wenn sich der Betroffene bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.
Die Landesregierung begründet die erläuterten Änderungen damit, dass die Voraussetzungen von §23 a AufentG regelmäßig nicht erfüllt sind, wenn sich der Ausländer kürzer als 18 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Allgemeinen sollen mit der NHärteKVO Anpassungen im Hinblick auf das seit 1.8.2015 geltende AufentG vorgenommen werden.
In unseren Augen sind die vorgenommenen Änderungen kritikwürdig. Hinsichtlich des Nichtannahmegrundes gem. § 5 (1) Nr. 7 NHärteKVO äußerte der Verein in seiner Stellungnahme vom 27.10.2015, dass die Feststellung einer ein Aufenthaltsrecht gem. §23 a AufentG ausnahmsweise begründenden Härte sich etwa auch aus besonderen individuellen Umständen, etwa einer schweren Erkrankung, einer Pflegebedürftigkeit oder besonderen Notlage ergeben kann. Das Argument, § 5 (1) Nr. 7 NHärteKVO diene der Entlastung des Gremiums, erscheint fragwürdig, da es nicht unser Ziel sein kann, Flüchtlingen durch formale Auflagen den Weg zur Härtefallkommission zu versperren. Im Übrigen hat es kürzlich schon zwei Korrektive gegeben (Einführung des Vorprüfungsgremiums und der Änderung des Rückführungserlass), die zu einer Verringerung der Zahl der zu beratenden Eingaben geführt haben. Für problematisch halten wir es im Übrigen auch, dass gemäß §5(2)S.2 NHärteKVO nur die Vorsitzende der Härtefallkommission und nicht das Vorprüfungsgremium darüber entscheiden soll, ob eine Eingabe ausnahmsweise angenommen wird.
Ansonsten lehnt der Flüchtlingsrat den „sparsamen“ Umgang der Belehrungspflicht ab und hält es zudem für erforderlich, dass in dem Moment, in dem den Betroffenen der Weg der freiwilligen Ausreise anheimgestellt wird, auch ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Härtefallantrags erfolgen muss. Weitere Vorschläge des Vereins, wie etwa die Einrichtung einer unabhängigen Beratungsstelle oder die Streichung des Wortes „Krankenversicherungsschutz“ in § 4 Abs. 2 Nr. 2 NHärteKVO wurden ebenfalls nicht in der neuen Verordnung berücksichtigt.
Luara Rosenstein
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Das Eingabeformular und allgemeine Hinweise zum Härtefallverfahren finden Sie auch auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport: http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=14974&article_id=63033&_psmand=33
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