Einreise- und Aufenthaltsverbote: BAMF versetzt Asylsuchende mit Schreiben in Panik

Das Bundesamt versetzt derzeit in großem Stil asylsuchende Flüchtlinge im laufenden Verfahren mit der Aufforderung in Angst und Schrecken, Stellung zu beziehen zu einem möglichen behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot (gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG) nach einer Abschiebung. In entsprechenden Anhörungsschreiben der Behörde werden die Betroffenen aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen – bei sog. ’sicheren Herkunftsländern‘  innerhalb einer Woche – Gründe vorzutragen, die einer solchen Verhängung entgegenstehen.

Wir halten dieses Vorgehen des BAMF für unmöglich und haben die Behördenleitung aufgefordert, diese Praxis einzustellen. Zwar handelt es sich hier um ein Formschreiben, mit dem das BAMF für den Fall einer späteren Ablehnung nur vorbaut: Es ist für die Behörde nur bei rechtzeitiger Anhörung der Betroffenen möglich, Einreise- und Aufenthaltsverbote zu verhängen. Solange das Asylverfahren läuft, hat das keinerlei Auswirkungen, und wenn der Bescheid positiv ist, natürlich auch nicht. Dennoch ist das Vorgehen des BAMF empörend, weil die Betroffenen natürlich nicht verstehen, warum sie noch vor einer Entscheidung über ihren Asylantrag zu derartigen Fragen Stellung beziehen sollen, und fälschlich vermuten, es gehe um ihre Abschiebung. Im Übrigen ist es unverständlich, warum das BAMF die begrenzten Ressourcen der Behörde für solche Absurditäten vergeudet, statt sich auf die Bearbeitung von Asylanträgen zu konzentrieren.

Betroffene können und sollten Stellung beziehen und dem BAMF mitteilen, welche außerhalb des Asylverfahrens liegenden sonstigen Gründe noch für einen Aufenthalt im Bundesgebiet sprechen, etwa: Bindungen, Beziehungen, Arbeit, Krankheiten etc.,  darüber hinaus sollten sie auf weitere Gründe verweisen, die im Laufe der Zeit – nach Abschluss des Asylverfahrens – noch relevant werden könnten, und sich weiteren Vortrag vorbehalten. Eine Orientierung gibt ein aktuelles Musterschreiben des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg zu dem Sachverhalt, das natürlich unter Angabe des Aktenzeichens an die jeweils zuständige BAMF-Dependance gerichtet werden sollte.

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