Anliegend eine kleine Anfrage der Grünen zum Rückführungsabkommen mit Syrien im nds. Landtag. Die Beantwortung der Frage 2 ist zumindest missverständlich: Natürlich können Personen erst abgeschoben werden, wenn sie ausreisepflichtig sind. Zu befürchten ist jedoch, dass Flüchtlingen mit einer AE nach § 25,5 AufenthG diese unter Hinweis auf eine nunmehr mögliche Abschiebung nicht mehr verlängert wird.
Allerdings sieht das Rückübernahmeabkommen auch vor, dass Drittstaatenangehörige wechselseitig zu übernehmen sind, wenn ein „Aufenthaltstitel oder ein Visum, deren Gültigkeit später abläuft als ein Aufenthaltstitel oder ein Visum der ersuchenden Vertragspartei“, oder der Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Ggfs. kann zumindest in diesen Fällen damit argumentiert werden, dass deutsche Behörden einen Aufenthaltstitel erteilt haben und die Betroffenen daher in die Zuständigkeit der Bundesrepublik fallen.
gez. Kai Weber
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