Kirchenasyl: Bundesamt droht Kirchen

„Ein Abschreckungspapiertiger:  Bundesamt “für” Migration und Flüchtlinge will Kirchenasyl aushebeln“ – Dies ist die Überschrift eines Artikels der Zeitschrift MIGAZIN, in dem Versuche des Bundesamts beschrieben werden, die Gewährung von Kirchenasyl für Flüchtlinge zu behindern, denen eine Abschiebung im Rahmen der Dublin III – Verordnung drohen.

Bevor hier einige vorschnell in Panik verfallen, folgende Anmerkungen:

  1. Tatsächlich weigert sich das BAMF seit einigen Wochen, nach dem Ablauf der 6-Monats-Frist (zur Berechnung dieser Frist siehe Entscheidung des VG Göttingen vom 21.01.2014)  das Asylverfahren einzuleiten.   Es ergeht oftmals lediglich eine Mitteilung, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist, nicht jedoch die Mitteilung, dass das Asylverfahren nun in Deutschland durchgeführt wird.  Wie dieses Verhalten des BAMF juristisch zu bewerten ist, lässt sich momentan noch nicht abschließend sagen. In manchen Fällen lässt sich durch einen Abänderungsantrag relativ schnell eine Verpflichtung des BAMF zur Durchfühung des Asylverfahrens erreichen. Das Verwaltungsgericht  Hannover beispielsweise entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass den Betroffenen nach Fristablauf ein subjektives Recht auf ein Asylverfahren in Deutschland zusteht.
    Andere Verwaltungsgerichte (etwa Stade oder Osnabrück) sind dagegen der Auffassung, dass der Ablauf der Fristen im Dublin-Verfahren gar kein subjektives Recht vermittle und man sich daher nicht darauf berufen könne.  In der Konsequenz hängen die Betroffenen in der Luft und haben keine Rechtssicherheit. Der/die Betroffene erhält in solchen Fällen nicht erneut eine Aufenthaltsgestattung mit sechsmonatiger Gültigkeit, wie dies nach dem Scheitern der Dublin III – Überstellung zu erwarten wäre, sondern – wenn es gut läuft – nur ein jeweils vier Wochen gültiges Papier der Ausländerbehörde, manchmal auch gar nichts. Theoretisch wäre trotz Fristablaufs sogar eine Abschiebung zu befürchten – wenn BAMF und Ausländerbehörde dies wollten. Allerdings ist uns bislang noch kein Fall bekannt, bei dem eine Abschiebung trotz eines auch nach Auffassung des BAMF vorliegenden Fristablaufs eingeleitet wurde. Das BAMF fühlt sich bislang jedenfalls insoweit an Recht und Gesetz gebunden, als es die Ausländerbehörden nicht zur Einleitung von Abschiebungen auffordert, wenn es selbst von einem Fristablauf ausgeht.
  2. Statt das Asylverfahren in Deutschland zügig einzuleiten, prüft das BAMF allerdings bei Fristablauf, ob nicht irgendwo in Europa schon Schutz zugesprochen wurde. Dass die Frist abgelaufen ist, ist aus Sicht des BAMF das Problem der Kommune, die weiter unterbringen und zahlen muss. Das BAMF selbst hält sich die Option offen, doch noch einen Drittstaatenbescheid zu erreichen: Wenn festgestellt werden kann, dass bereits ein Schutz in einem anderen Dublin III – Vertragsstaat erteilt wurde, ist das BAMF nicht mehr an die 6-Monats-Frist gebunden, hebt den Dublin-Bescheid auf und erlässt stattdessen einen Bescheid, der die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland mit der Begründung versagt, der/die Betroffene habe bereits „Schutz im Drittland gefunden“.
  3. Für die Praxis des Kirchenasyls bedeutet dies: Es ist wichtig, vorher festzustellen, ob ein Schutz in einem anderen Dublin III – Vertragsstaat zugesprochen wurde. Wenn dies der Fall ist, kann ein Flüchtling auch nach Ablauf der 6-Monatsfrist nicht darauf bauen, dass ein Asylantrag in Deutschland durchgeführt wird. Es mag trotzdem gute Gründe dafür geben, in einem solchen Fall Kirchenasyl zu gewähren. Man wird sich dann aber gleich auf einen längeren Verlauf des Kirchenasyls einstellen müssen. Wenn klar ist, dass eine Schutzgewährung in einem anderen Dublin III – Vertragsstaat nicht erfolgte, ist die zeitliche Verzögerung zwar ärgerlich, eine Abschiebung droht nach Ablauf der 6 Monate aber nicht mehr.
  4. Die Ankündigung des BAMF, den Aufenthalt in der Kirche als „Untertauchen“ zu bewerten, könnte daran unter Umständen jedoch etwas ändern: Bei „Untertauchen“ verlängert sich die Überstellungsfrist von 6 auf 18 Monate.  Diese Bewertung erscheint jedoch juristisch kaum haltbar: Zu Recht bezeichnet die Zeitschrift „Migazin“ diese Argumentation des BAMF als Papiertiger. Das BMI hat selbst in Beantwortung einer Bundestagsanfrage bestätigt, dass Kirchenasyl kein Untertauchen darstellt, wenn die Mitteilung über das Kirchenasyl vor dem Abschiebungstermin die Ausländerbehörde erreicht, siehe BT-Drs. 17/13724, S. 11 (zu Frage 9). Auch das niedersächsische Innenministerium hat dies ausdrücklich bekräftigt, siehe Begründung zur HFK-Verordnung, Seite 7. Es ist insofern davon auszugehen, dass Abschiebungen nach Ablauf der 6-Monatsfrist nicht eingeleitet werden. Sollte eine Ausländerbehörde tatsächlich unter Bezugnahme auf die o.g. Argumentation des BAMF Abschiebungsmaßnahmen einleiten, müssten die Betroffenen den Schutz des Verwaltungsgerichts anrufen, wobei sich erneut die Frage stellt, ob ein subjektiver Rechtsanspruch aufgrund des Fristablaufs überhaupt zugebilligt wird, s.o. Wir gehen jedoch davon aus, dass das niedersächsische Innenministerium derartige Abschiebungen gar nicht zulassen wird.

Es ist also noch nicht angebracht, dass sich Kirchengemeinden durch die neuen Töne des BAMF verunsichern lassen. Für die Durchführung von Abschiebungen ist immer noch das Land (und nicht der Bund) zuständig, und das nds. Innenministerium hat sich eindeutig festgelegt, Kirchenasyl zu achten und nicht als „Untertauchen“ zu werten. Dessen ungeachtet sollte die Sinnhaftigkeit des Kirchenasyls in jedem Einzelfall gut geprüft werden. Näheres siehe Artikel Kirchenasyl für Dublin-Flüchtlinge?

Kai Weber

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1 Gedanke zu „Kirchenasyl: Bundesamt droht Kirchen“

  1. Wenn der Staat das nicht mehr achtet, was den Menschen teuer und heilig ist, dann sind wir keine Demokratie mehr und auf dem besten Wege in einen nochmaligen Faschismus!

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