Umsetzung Residenzpflicht: Schikane nach Ermessen

Der Antwort der Landesregierung vom 10.03.2014 auf eine Kleine Anfrage der Grünen im Landtag vom 23.12.2013 zur Umsetzung der Residenzpflicht in Niedersachsen (s. Drucksache 17/1270) lässt sich entnehmen, dass manche Ausländerbehörden den Aufenthalt von Asylsuchenden und Geduldeten räumlich stark beschränken. Folgende Feststellungen lassen sich treffen:

  1. Über 10.000 Menschen leben allein in Niedersachsen mit einer sog. „Duldung“. Für etliche von ihnen beschränken die Ausländerbehörden den Aufenthalt räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde, obwohl die Rechts- und Erlasslage längst einen gemnehmigungsfreien Aufenthalt in Niedersachsen vorsieht, und obwohl manche Bundesländer (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen) im Hinblick auf die Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung wohnsitzbeschränkende Auflagen inzwischen weitgehend gestrichen haben.
  2. So beschränkt die Ausländerbehörde des Landkreises Harburg jedes Jahr bei fast der Hälfte (48,3 %) der Geduldeten den Aufenthaltsbereich auf den Landkreis. Von der Ausländerbehörde Stade wird mehr als ein Drittel (34,9 %) der Geduldeten auf den Landkreis beschränkt, in Rotenburg fast ein Viertel (24,5 %) und in Peine 9,1 %. Das MI hat darauf schnell reagiert und mit Erlass vom 10.03.2014 die Ausländerbehörden „gebeten“, nur in „besonders gelagerten Einzelfällen“ von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die räumliche Beschränkung weiter einzugrenzen, nämlich wenn die Geduldeten wegen Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen Terrorismusverdacht ausgewiesen werden sollen.
  3. Die Kriminalisierung von Flüchtlingen wegen Verstoßes gegen behördliche Auflagen in der Vergangenheit ist erschreckend: Im Jahr 2012 wurden 138 Asylsuchende und 111 Geduldete, im Jahr 2013 insgesamt 132 Asylsuchende und 87 Geduldete nach § 85 AsylVfg (v.a. wegen Verstoßes gegen Aufenthaltsbeschränkungen) als „Tatverdächtige“ ermittelt. 202 Asylsuchende und 159 Geduldete mussten seit März 2012 Bußgelder nach §86 (1) AsylVfG bzw. § 98 (3) Nr. 2 AufenthG zahlen.  Besonders häufig wurden solche Bußgelder verhängt in den Landkreisen Harburg (49) und Helmstedt (96). Die Ausländerbehörde Helmstedt verhängt jedes Jahr gegen ca. 20 % der Geduldeten Buß- oder Verwarnungsgelder, die Ausländerbehörde Holzminden gegen 6,7 % und die Ausländerbehörde Vechta gegen 5,6 %. Im Jahr 2012 gab es 39 Verurteilungen nach dem AsylVfG und 502 Verurteilungen nach §95 AufenthG, davon 22 zu einer Freiheitsstarfe, 478 zu einer Geldstrafe und zwei nach Jugendstrafrecht. Wie viele Flüchtlinge wegen Verstößen gegen die Aufenthaltsbeschränkung zu Geld- oder Freiheitsstrafen verurteilt wurden, lässt sich nicht genau angeben, da nur Angaben zu Verurteilungen nach dem Asylverfahrensgesetz im Allgemeinen und nach § 95 Aufenthaltsgesetz vorliegen, was mehr Delikte umfasst.
  4. Das niedersächsische Innenministerium ist aus uns nicht nachvollziehbaren Gründen bislang dem Beispiel Schleswig-Holsteins, Hamburgs und Bremens nicht gefolgt, im Vorgriff auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Liberalisierung der Residenzpflicht die Ausländerbehörden anzuweisen, Auflagen zur räumlichen Beschränkung aus der Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung im Regelfall zu streichen. Näheres siehe hier.

Kai Weber

Anhang:

Artikel von Teresa Havlicek aus der taz vom 12.03.2014
Artikel vom Michael Berger aus der HAZ vom 13.03.2014
Auswertung von Kay Wendel auf der auch ansonsten empfehlenswerten Seite von residenzpflicht.info

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