Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg macht Verfassungsschutz-Beurteilung nichtig

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit einem Urteil vom 12.März entschieden, dass der Landkreis Celle dem Antrag auf Einbürgerung  eines seit 1977 in Deutschland lebenden Türken stattgeben muss. Der Landkreis war zuvor nicht gewillt gewesen, eine Bewilligung zu erteilen, da das niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz Bedenken dagegen einlegte. Nach Auffassung des Verfassungsschutzes habe sich der Mann über einen längeren Zeitraum an Treffen und Demonstrationen beteiligt, die von der als „terroristische Vereinigung“ eingestuften PKK organisiert wurden.

Dabei berief man sich auf § 11 S.1 Nr. 1 StAG , in dem es heißt, dass eine Einbürgerung ausgeschlossen ist, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet (…), es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.

In einem langjährigen Rechtsstreit versuchte der Mann die Anschuldigung der Teilnahme an Aktionen der PKK zu widerlegen und klagte gegen den Ablehnungsbescheid der Behörden.
Das VG Lüneburg urteilte nun zu Gunsten des Mannes und bewilligte den Einbürgerungsantrag. Nach Beurteilung der Richter:innen „liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Gefährdungshandlungen i. S. d. § 1 S.1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt bzw. verfolgt oder unterstützt hat“.  In seinen Entscheidungsgründen gibt das Gericht an, dass die Stellungnahmen des Mannes zu den vermeintlichen PKK-Aktionen, an denen er teilgenommen haben soll, als mittelbare Gründe ausreichen, um die Anschuldigungen durch den Verfassungsschutz zu widerlegen.

Mit dem Urteil endet ein 14 Jahre dauernder Streit um die Einbürgerung des Klägers. Darüber hinaus ist der Rechtsspruch allgemein als eine Ohrfeige für die Ausländerbehörden zu werten. In vielen Fällen, insbesondere bei Kurd:innen, die einen Antrag auf Einbürgerung stellen, lehnen die Behörden diesen unter Berufung auf die Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz ab. Das aktuelle Urteil kommentiert diesen Vorgang nun und artikuliert, dass § 11 S.1 Nr. 1 StAG nur auf konkrete Anhaltspunkte und nicht auf bloßen Verdacht angewandt werden kann. „Die bloße Teilnahme an einer friedlichen, nicht verbotenen Demonstration bedeutete auch dann keine „Unterstützung“ von Bestrebungen i. S. d. § 11 S.1 Nr. 1 StAG, wenn zu dieser Demonstration auch Organisationen aufgerufen haben, die objektiv auch verfassungsfeindliche Ziele verfolgen oder auf der Demonstration ein Abzeichen einer verbotenen Organisation gezeigt wird“, urteilt das Verwaltungsgerichts. Weiter heißt es:  „Der Ausschlussgrund des § 11 S.1 Nr. 1 StAG verlangt zudem die Feststellung des begründeten Verdachts einer Unterstützung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen (…). Allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch benennbar konkrete Tatsachen gestützt sind, reichen aber nicht aus“.

Es ist zu hoffen, dass die Einbürgerung von Kurd:innen zukünftig nicht mehr an der willkürlichen Beurteilung des Verfassungsschutzes scheitert. Der Rechtsspruch aus Lüneburg ist mit Sicherheit ein juristischer Schritt in die richtige Richtung.

Von: Daniel Hildebrandt

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1 Gedanke zu „Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg macht Verfassungsschutz-Beurteilung nichtig“

  1. Hallo kann ich wiessen ich komme aus Montenegro binn seit Astrid 2 jahre hir in Deutschland die mein ein
    Eilantrag von verwaltungsgericht von lüneburg wurde abgelehnt was kann jetzt mit mir passieren wer kennt sie aus danke bitte anwoteten

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