Im Falle eines Flüchtlings aus dem Irak, der seinen Asylantrag zurückgezogen hatte, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtligne mit Bescheid vom 9.4.2008 – 5298781-436 – das Asylverfahren eingestellt, zugleich aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Irak festgestellt.
Zur Begründung heißt es unter anderem: „Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt.
Die umschriebenen Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG können nach der Rechtsprechung des BVerwG (insoweit übertragbar: BVerwGE 104, 265) vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und hinsichtlich § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht.
Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen und aus dem Sachvortrag des Antragstellers während der Anhörung vor dem Bundesamt ergibt sich, dass er bei einer Rückkehr in den Irak einer Vefolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sein würde und ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein ausreichender staatlicher bzw. quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht. Dies deshalb, da es sich bei dem Antragsteller um einen Christen handelt, der durch die Tatsache, dsss er Kindern und Jugendlichen Religionsunterricht gegeben hat, noch über das übliche Mass hinaus auf Grund dieser hervorgehobenen Position einer Bedrohung ausgesetzt seni würde.“
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