Ein Erlass aus Nordrhein-Westfalen bezieht Stellung zur Problematik des Ausschlusses von Personen aus der Bleiberechtsregelung wegen eines ehemaligen (angeblichen) „Täuschungsverhaltens“. Der Erlass verdeutlicht, dass man mit der Problematik der Mahalmi auch anders umgehen kann als dies das nds. Innenministerium tut. Selbst wenn den Eltern ein „Täuschungsverhalten“ unterstellt werden kann, erscheint es politisch mehr als fragwürdig, nach jahrzehntelangem Aufenthalt auf deren Abschiebung zu bestehen und die hier aufgewachsenen Kinder und Kindeskinder dafür in Mithaftung zu nehmen. Derartige Formen der „Sippenhaft“ sind im Strafrecht unzulässig, im Verwaltungsrecht – gerade gegenüber Mahalmi – nach wie vor gängige Praxis.
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