Urteil des EuGH stärkt die Position von Asylsuchenden, die vor religiöser Verfolgung fliehen

Presseerklärung von PRO ASYL:
Ein Vierteljahrhundert restriktiver deutscher Asylrechtsprechung geht zu Ende

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 5.09.2012 ein wegweisendes Urteil zum Asylanspruch von Menschen, die aus religiösen Gründen verfolgt werden, veröffentlicht. Gläubigen darf der Flüchtlingsschutz nicht mit dem Hinweis darauf verwehrt werden, dass sie sich religiöser Aktivitäten und öffentlicher Glaubensbetätigungen weitgehend enthalten könnten, um keine Verfolgung auf sich zu ziehen.

PRO ASYL begrüßt das EuGH-Urteil, das den Flüchtlingsschutz in Deutschland stärkt und dafür sorgt, dass europäisches Recht endlich durchgesetzt wird. Damit wird ein Vierteljahrhundert restriktiver deutscher Rechtsprechung beendet.

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig. In den Ausgangsverfahren aus den Jahren 2003 und 2004 hatten zwei pakistanische Staatsangehörige, aktive Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, geltend gemacht, wegen ihrer religiösen Aktivitäten durch die strengen Blasphemie-Gesetze Pakistans bedroht zu sein. Diese sehen Gefängnisstrafen oder sogar die Todesstrafe vor.

Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof drei Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation der sogenannten Qualifikationsrichtlinie vor, die EU-weit regelt, wer als Flüchtling anzuerkennen ist. Diese Richtlinie war 2005 mit dem Zuwanderungsgesetz in Deutschland umgesetzt worden. Die Frage der Behandlung von religiöser Verfolgung blieb jedoch in der Praxis umstritten. Die Bundesregierung verweigerte sich der angemahnten Klarstellung per Gesetz.

Vorgelegt hatte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH unter anderem die Frage, ob es sich lediglich dann um einen Akt von Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie handele, wenn der „Kernbereich“ der Religionsfreiheit bzw. das „religiöse Existenzminimum“ berührt sei. Von der Rechtsprechung wurde es bis dato als zumutbar angesehen, dass sich Betroffene jeglicher öffentlicher Ausübung der Religion enthielten, um einer Verfolgung zu entgehen.

Dem erteilt der EuGH nun eine klare Absage. Der EuGH stellt fest: Handlungen, die einen schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensbetätigung darstellen, können religiöse Verfolgung darstellen. Zur Glaubensbetätigung gehört auch, seinen Glauben öffentlich zu leben. Laut EuGH sei es dem Antragsteller zudem nicht zuzumuten, auf bestimmte Glaubensbekundungen oder Glaubensbetätigungen zu verzichten, um eine Gefahr der Verfolgung zu vermeiden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte werden künftig Asylantragstellern nicht entgegenhalten können, sie hätten es selbst in der Hand, die Verfolgungsgefährdung durch den Verzicht auf religiöse Betätigung zu beseitigen. Die Gerichtsentscheidung wird voraussichtlich auch Auswirkungen haben auf andere Verfolgungssachverhalte. Auch Menschen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, wird man künftig nicht mit der Zumutung kommen können, sie könnten Verfolgung durch das Verbergen ihrer Orientierung vermeiden.

Hier die Entscheidung: EuGH vom 05.09.2012_C_0071_2011 DE ARR

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