Kosovo Reiseausweis – ungeklärte Staatsangehoerigkeit laut BMI

Möglicherweise mit dem Ziel, Personen aus der Republik Kosovo wohin auch immer abschieben zu können, und vielleicht auch mit dem Kalkül, das bisher bestehende Fehlen von konsularischen Auslandsvertretungen Kosovos bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu unerlaufen, soll der Eintrag zur Staatsangehörigkeit im Reiseausweis von Kosovaren laut BMI wegen angeblich fehlender staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen der Republik Kosovo „serbisch oder kosovarisch“ lauten, siehe hier.

gez. Kai Weber

Nachtrag: Einige interessante Anmerkungen von RA Fred Hullerum mit Hinweisen auf das kosovarische Staatsangehörigkeitsrecht findet sich in den nachfolgenden beiden Kommentaren. Zu diesen Texten folgende Anlagen:

BMI-Erlass vom 25.9.2002, wonach keine Personen, die aus dem Kosovo stammen, gem. dem dt.-jugosl. Rückübernahmeabkommen nach Serbien abgeschoben werden dürfen, findet sich hier

Artikel 155 des kosovarischen Verfassungsentwurfs in albanischer
und in englischer Sprache.

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5 Gedanken zu „Kosovo Reiseausweis – ungeklärte Staatsangehoerigkeit laut BMI“

  1. Hallo,

    die Bedenken von Kai Weber teile ich nicht. Der Inhalt des Schreibens ist plausibel; das Schreiben ist hilfreich gegen so manchen Unsinn, der in einigen Landesbehörden veranstaltet wird – etwa wenn der Nds. MI die völkerrechtswidrige Abenteuerlichkeit verbreitet, ein Kosovare solle sich beim kleinserbischen GK einen „Heimatpass“ besorgen.

    Der BMI stellt klar, daß Kosovo ein Staatsvolk hat. Der BMI weiß genau, daß die Anerkennung der Republik Kosova durch die Bundesrepublik Deutschland nicht dadurch unterlaufen werden darf, daß man die serbischen Putschisten-Nachfolger in Belgrad ermutigt, weiterhin territoriale Ansprüche auf den Kosovo erheben und zu diesem Zweck herumzutönen, sie würden für
    „ihre“ Bürger konsularische Dienste veranstalten.

    Solche Okkupation eines fremden Volkes ist völkerrechtswidrig; dazu hat das BVerwG jüngst die nötigen Worte gesagt. Oder anders gesagt: Das Gelaber aus Belgrad ist uninteressant. Dieses Gelaber dementiert sich allein schon dadurch, daß die Machthaber in Belgrad keine Anstalten unternehmen, alle „ihre“ Bürger im Kosovo an den serbischen Parlamentswahlen am 11. Mai 2008 teilnehmen zu lassen. Belgrad will nur Wahlurnen in den serbischen Enklaven aufstellen und nur „ethnische Serben“ wählen lassen. Das spricht für sich…

    Nun gibt es im Kosovo und vielleicht auch in Deutschland Kosovaren, die ethnische Serben sind. Nach dem Athisaari-Plan haben diese das Recht auf eine „doppelte Staatsbürgerschaft“. Es ist allein schon deshalb nicht falsch, die Frage nach der in einen Reiseausweis einzutragenden Staatsbürgerschaft offen zu lassen.

    Das gilt umso mehr angesichts des vom BMI zutreffend mitgeteilten Inhalts des Verfassungsentwurfes der Republik Kosova, denn die dortigen Regelungen sind – anders als von Kai Weber vermutet – eher ein „Horror“ für deutsche Abschiebeminister. Sie lassen vermuten, daß Abschiebungen künftig noch schwieriger sein werden als schon jetzt. Es besteht sogar die „Gefahr“, daß ein großer Teil der in Deutschland lebenden ausreisepflichtigen Kosovo-Flüchtlinge – zumeist Roma – demnächst STAATENLOS sein könnte.

    Ich will deshalb die vom BMI nur inhaltlich angerissenen Artikel des Verfassungsentwurfes der Republik Kosova hier im Volltext darstellen und übersetzen.

    Art. 14 des Verfassungs-Entwurfes lautet:
    „Fitimi dhe humbja e së drejtës së shtetësisë rregulohen me ligji.“

    ßbersetzung:

    „Der Erwerb und der Verlust des Rechts der Staatsangehörigkeit wird reguliert durch Gesetz.“

    Diese Vorschrift ist keine ßberraschung. Das dort genannte „Gesetz“ exisitiert nicht – so zutreffend der BMI.

    Art. 155 des Verfassungsentwurfes lautet:

    „Abs. 1

    Të gjithë banorët e ligjshem të Kosovës në datën e miratimit të kësaj Kushtetute, gëzojnë të drejtën e shtetësisë së Republikës së Kosovës.“

    „Abs. 2

    Republika e Kosovës ua njeh të drejtën për fituar nënshtetësinë e Republikës së Kosovës, pavarësisht nga vendbanimi i tyre i tanishem dhe nënshtetësia qe ata kanë, të gjithë qytetarëve të ish-Republikës Federative të Jugosllavisë, të cilët kanë qenë banorë të përhershëm të Kosovës me datën 1 janar 1998, dhe pasardhësve të tyre të drejtpërdrejtë.“

    Ich übersetze bewußt „holprig“, um dem Leser zu ermöglichen, jedes einzelne Wort im albanischen Text nachzuvollziehen:

    „Abs. 1:

    Alle Einwohner, die legalen, von Kosova am Datum der Begrüßung von dieser Verfassung, genießen das Recht der Staatsangehörigkeit der Republik von Kosova.“

    „Abs. 2:

    Die Republik Kosova anerkennt das Recht zu gewinnen die Staatsangehörigkeit der Republik von Kosova, unabhängig davon, welche Behausung sie gegenwärtig haben und welche Staatsangehörigkeit sie haben, allen Bürgern der früheren
    föderativen Republik von Jugoslawien, und zwar denen, die ordentliche Bewohner von Kosova am Datum 01. Januar 1998 waren, und ihren Abkömmlingen, den unmittelbaren.“

    Sprachlich besser klingt das so:

    „Abs. 1:

    Alle zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Verfassung rechtmäßig in Kosova lebenden Einwohner sind Staatsangehörige der Republik Kosova (genießen das Recht der Staatsangehörigkeit der Republik Kosova).“

    „Abs. 2:

    Die Republik Kosova anerkennt das Recht aller Bürger der früheren
    Föderativen Republik Jugoslawien, die ordentliche Bewohner von Kosova am 01. Januar 1998 waren, sowie ihren Abkömmlingen ersten Grades, die Staatsangehörigkeit der Republik Kosova zu erwerben. Das gilt unabhängig davon, welchen Wohnsitz sie gegenwärtig haben und welche Staatsangehörigkeit auch immer sie haben.“

    ——————–

    Anmerkung zu „fitimi“ in Art. 14 und „fituar“ in Art. 155 Abs. 2: Beide stammen ab von dem Verb „fitoj = „gewinnen, erringen, siegen“. Das Substantiv „fitimi“ heißt denn auch „Erwerb“, also Statusveränderung. In diesem Kontext geht es also nicht um das „automatische Haben“ der Staatsangehörigkeit. Das „automatische Haben“ wird an anderer Stelle durch das Verb „gëzoj“ („genießen, sich freuen“) ausgedrückt.

    Anmerkung zur englischen ßbersetzung des Art. 155 Abs 2: Das Wort „citizen“ als ßbersetzung von „banorë të përhershëm“ ist m.E. nicht ganz korrekt. „Citizen“ heißt albanisch „Qytetar“; beide Wörter stammen aus dem gleichen lateinischen Wort. In Art. 155 Abs. 2 wird wird jedoch nicht das „Bürger-Sein“, sondern das „ordentliche“ (i përhershem) „Bewohner-Sein“ (banorë) zur Vorausetzung gemacht.

    ———————

    Damit läßt sich jetzt schon sagen, daß der Bundesminister des Inneren Recht hat, soweit er bei Personen, die aus dem Kosovo stammen, die jedoch ihren Wohnsitz in Deutschland haben, keine sichere Prognose über die Staatsangehörigkeit machen will. Derzeit besteht nach dem vorhandenen Verfassungsentwurf sogar die Möglichkeit von Staatenlosigkeit:

    – Ein automatischer Erwerb scheitert an dem fehlenden Wohnsitz im Kosovo.

    – Selbst ein Recht auf Einbürgerung dürfte bei denen, die schon vor dem 01.01.1998 den Kosovo verlassen haben, fehlen. Das ist bei der überwältigenden Mehrheit der Kosovo-Roma in Deutschland der Fall.

    – Die „serbische Staatsangehörigkeit“ – genauer: die Staatsangehörigkeit der „Sozialistischen Republik Serbien“ – ist mit der Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosova untergegangen.

    Daß die kleinserbischen Machthaber in Belgrad auf dem größten Teil des Schutthaufens der „Sozialistischen Republik Serbien“ ihren „eigenen Staat“ (die nun nicht mehr sozialistische „Republik Serbien“) aufgemacht haben, bedeutet nicht, daß alle früheren Bewohner des Kosovo heute automatisch
    Staatsangehörige dieses Staates sind. Eine solche Betrachtung wäre völkerrechtswidrig; das habe ich ausgeführt.

    In der Staatspraxis der „Republik Serbien“ wird denn auch gar nicht erst der Versuch gemacht, die „Kosovaren“ an den für den 11. Mai 2008 angesetzten Parlamentswahlen teilhaben zu lassen. Die Serben in Belgrad benutzen die „Kosovaren“ lediglich als „Vieh“, um ihren rechtlich und militärisch gescheiterten territorialen Anspruch auf das Kosovo zu untermauern (vgl.
    http://www.hullerum.de). Wählen sollen nach ihrem Willen nur die Serben in den serbischen Enklaven des Kosovo. Der Rest kann den Serben offenbar gestohlen bleiben.

    Spätestens nach dem Abzug der UNMIK Mitte 2008 wird sich dieses Problem der persönlichen Abscheu der serbischen Machthaber vor dem Volk von Kosova zuspitzen. Dann wird Art. 12 Abs. 3 des deutsch-serbischen Rückübernahmeabkommens vom 16.09.2002 (siehe hierzu das anliegende Schreiben des BMI vom 25.09.2002) seiner Grundlage beraubt sein und dann werden politisch uninformierte deutsche Beamte von den Belgrad-Serben die Rückübernahme aller ausreisepflichtigen Personen einfordern, denen die Belgrad-Serben einen „blauen Paß“ ausgestellt haben. Wir werden dann sehen, wie schnell die Belgrad-Serben unter Protest gegen die deutsche Anerkennungspolitik dieses Abkommen kündigen und neue Pässe ausgeben werden…

    MfG

    Fred Hullerum

    Antworten
  2. Meinen Kommentar vom 23.04.2008

    https://www.nds-fluerat.org/aktuelles/kosovo-reiseausweis-doppelte-staatsangehoerigkeit-laut-bmi/

    teile ich im Ergebnis nicht mehr, weil ich den Begriff „banorët e ligjshem të Kosovës në datën e miratimit të kësaj Kushtetute“ = „gesetzlicher Einwohner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung“ in Art. 155 des Verfassungsentwurfes von Kosova wahrscheinlich falsch verstanden habe.

    Ich habe den Begriff zunächst so verstanden, daß die dort genannten Bürger am Tag des Inkrafttretens der Verfassung im Kosovo „wohnen“ müßten, also dort als Einwohner (= banorët) registriert sein müßten. Das halte ich nun für falsch. Zur automatischen Erlangung der kosovarischen Staatsangehörigkeit ist m. E. nicht erforderlich, im Kosovo schon registriert zu sein. Tatsächlich anwesend sein muß man ohnehin nicht, um ein
    „Einwohner“ im Kosovo zu sein.

    Meine Zweifel an der vorläufigen Beurteilung sind täglich gewachsen, weil ich erkannt habe: Die entstehenden Probleme wären kaum beherrschbar; dem Zufall wäre Tür und Tor geöffnet. Die EU würde niemals erlauben, daß aus der Neugründung auf dem Balkan STAATENLOSE entstehen – daß also insbesondere Personen, die im Kosovo geboren sind, die nur dort gelebt haben und die nie
    in dem Staat gelebt haben, der heute von Belgrad aus regiert wird, sich im Niemandsland wiederfinden (egal ob sie im Kosovo einen Einbürgerungsanspruch hätten).

    Der Einwand, daß solche Personen ja nicht im „Niemandsland“ enden, weil solche Personen von „den Serben“ als Teil des Staatsvolkes reklamiert werden, würde die EU nicht zulassen: Die Behauptung der Serben in Belgrad, alle Kosovaren seien in Wahrheit serbische Staatsangehörige und ihnen „gehöre“ das Territorium des Kosovo, würde die von der EU anerkannte Staatlichkeit des Kosovo untergraben und wäre völkerrechtswidrig.

    Die staatsangehörigkeitsrechtsrechtliche Inanspruchnahme eines fremden Staatsvolkes ohne sachlich anerkannten Grund ist völkerrechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 27.07.2006 * 5 C 5.03 *). Ein „sachlicher Grund“ kann nur ein anerkannter Bezug zu diesem Staat sein, also etwa ein (früherer) Wohnsitz im Staatsgebiet. Deshalb ist es unproblematisch, wenn Deutschland z. B. seinen
    langjährigen türkischen Mitbürgern die deutsche Staatsangehörigkeit – auf Antrag – anbietet. Hier liegt ein sachlicher Grund vor, der völkerrechtlich akzeptiert wird.

    Kein sachlicher Grund kann sein, eine Person ohne Bezug zum jeweiligen Staatsgebiet zu politischen Zwecken zu instrumentalisieren. Die PROPAGANDA der Serben in Belgrad, alle Kosovaren seien in Wahrheit serbische Staatsangehörige und ihnen „gehöre“ das Territorium des Kosovo, ist mangels einer Gebietsgewalt im Kosovo nur reine Propaganda und kiegstreiberisch. Wie gesagt: Die staatsangehörigkeitsrechtsrechtliche Inanspruchnahme eines fremden Staatsvolkes ohne sachlich anerkannten Grund ist völkerrechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 27.07.2006 * 5 C 5.03 *).

    Ein sachlicher Grund kann allerdings die Sorge um die Vermeidung von Staatenlosigkeit sein. Wenn ein im Kosovo geborener Minderheitenangehöriger direkt aus dem Kosovo nach Deutschland geflohen ist und die Republik Kosova ihn nicht als Staatsangehörigen ansehen würde, dann würde man es nicht
    beanstanden können, wenn Belgrad ihm eine „Staatsangehörigkeitsurkunde“ (Uverenje) ausstellte: Die Vermeidung von Staatenlosigkeit ist ein Anliegen der Völkergemeinschaft. Nur: Davon haben weder die Serben noch die EU einen Vorteil. Die propagandistischen Vorteile für die Serben halten sich in Grenzen, zumal Belgrad diese Leute nicht als Abschüblinge auf dem Belgrader Flughafen sehen will; die Serben werden das Rückführungsabkommen demnächst kündigen, wenn UNMIK aus dem Kosovo abzieht. Sie werden sich hüten, die Zahl der Entwurzelten auf ihrem Staatsgebiet noch zu erhöhen. Es gibt dort schon zu viele Vertriebene und Flüchtlinge…

    Man sieht also: Es gibt sehr gute systematische und politische Gründe, die mich bewogen haben, dem zunächst gewonnen Verständnis des Art. 155 des kosovarischen Verfassungsentwurfes zu mißtrauen.

    Mittlerweile bin ich tiefer eingestiegen und habe den Begriff des „e ligjshem“ (= gesetzlich) in Art. 155 des Verfassungsentwurfes näher untersucht. Es stellt sich zunächst die Frage:

    Kann es vor dem Inkrafttreten einer Verfassung oder „am Tag des
    Inkrafttretens“ der Verfassung überhaupt schon „Gesetze“ oder „Recht“ geben? Eigentlich nicht, denn die Verfassung regelt ja erst die Prozedur der Gesetzgebung. Der Begriff des „gesetzlichen Einwohners“ in Art. 155 muß da auf den ersten Blick verwundern und paradox erscheinen. Auf den zweiten Blick ist nichts paradox. Auch heute gibt es im Kosovo Gesetze und Recht. Es geht ja gar nicht ohne. Die heute im Kosovo wirkmächtige Rechtsordnung wird man später das „vorkonstitutionelle Recht“ nennen. Es ist Recht – keine
    Frage.

    Also ist der Begriff des „banorët e ligjshem të Kosovës në datën e miratimit të kësaj Kushtetute“ = „gesetzlicher Einwohner zum Zeitpunkt des Inkrattretens dieser Verfassung“ daraufhin zu untersuchen, wer denn nach den JETZT herrschenden Gesetzen als „Einwohner“ angesehen wird. Um es noch einmal deutlich zu sagen:

    „Gesetzlicher Einwohner“ kann nur jeder Einwohner des Kosovo sein, der im Kosovo nach den am Tag des Inkrafttretens der Verfassung herrschenden Gesetzen als „Einwohner“ angesehen wird.

    Wir müssen also nach einer sogenannten „Legaldefinition“ suchen, nach einem aktuell geltenden Gesetz, welches den Begriff des „Einwohners“ oder des „gewöhnlichen Einwohners“ oder den Begriff des „Bewohners mit gewöhnlichem Aufenthalt“ definiert.

    Dieses Gesetz gibt es. Es ist die Regulation 2000/13 der UNMIK mit dem Titel

    ——————————–

    REGULATION NO. 2000/13

    UNMIK/REG/2000/13

    17 March 2000

    ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

    The Special Representative of the Secretary-General,

    Pursuant to the authority given to him under United Nations Security Council resolution 1244 (1999) of 10 June 1999,

    Taking into account United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) Regulation No. 1999/1 of 25 July 1999 on the Authority of the Interim Administration in Kosovo,

    For the purpose of establishing a Central Civil Registry,

    Hereby promulgates the following:

    Section 1

    THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

    1.1 The Central Civil Registry shall contain a register of habitual residents of Kosovo.

    1.2 The Special Representative of the Secretary-General shall appoint a person expert in civil registration procedures as Civil Registrar and head of the Central Civil Registry. The Civil Registrar shall staff, organize and administer the Central Civil Registry and shall discharge the functions conferred upon him or her by the present regulation.

    Section 2

    REGISTRATION

    2.1 From a date and in accordance with procedures to be announced, habitual residents of Kosovo, and those seeking to be considered as habitual residents of Kosovo, shall apply to be registered in the Central Civil Registry.

    2.2 Persons who are presently living outside Kosovo and seek to be considered as habitual residents of Kosovo may upon their reestablishment in Kosovo, apply to the Central Civil Registry in accordance with modalities and procedures to be announced by the Special Representative of the Secretary-General.

    Section 3

    HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

    The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:

    (a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

    (b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

    (c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

    (d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of 18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

    —————————————

    Der wichtigste Begriff in diesem Text ist „habitual resident“. „habitual“ heißt „gewöhnlich“. „habitual residence“ ist ein „gewöhnlicher Aufenthalt“.

    Ein „habitual resident“ ist also eine Person die einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Kosovo hat, die als „Bewohner“ des Kosovo registriert werden kann und auf Antrag registriert werden muß.

    Wieso spricht UNMIK nicht von „citizen“ (Bürgern), sondern von „residents“? Weil es seine Aufgabe ist, das Gelände zu verwalten, ohne sich in staatsrechtliche Dinge wie „Staatsangehörigkeitsfragen“ einzumischen. UNMIK geht es um humanitäre Verwaltung, darunter auch um die Rückkehr aller Vertriebenen, die durch das Milosevic-Regime außer Landes gejagt oder geflohen sind. So wird klar, daß UNMIK den Kreis der registierbaren Personen sehr WEIT gezogen hat.

    Nach der Legaldefinition in Section 3 (a)

    HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

    The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:

    (a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

    wird die gesamte im Ausland lebende Population der IM KOSOVO GEBORENEN und ihrer Kinder automatisch mit dem Inkrafttreten der kosovarischen Verfassung die Staatsangehörigkeit der Republik Kosova haben.

    Schon mit dieser Regelung in Section 3 (a) werden fast alle in Deutschland lebenden Kosovo-Flüchtlinge die kosovarische Staatsangehörigkeit haben.

    Dann werden sich Probleme einer „Abgrenzung“ zwischen der serbischen und der kosovarischen Staatsangehörigkeit oder gar das Problem von „Staatenlosigkeit“ nicht mehr stellen:

    Die Frage, ob der z. B. in Peja geborene Ashkali, der einen deutschen Einbürgerungsantrag laufen hat, kosovarischer Staatsbürger ist und Anspruch auf Einbürgerung ohne eine „Ausbürgerungsurkunde aus Belgrad“ hat, wird beantwortet werden können, ohne daß es darauf ankommt, ob der Betreffende
    eine UNMIK-ID-Card besitzt oder auch nur in Peja registriert ist. Es reicht, daß er das RECHT auf eine solche Registrierung hat. Einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ (habitual residence) im Kosovo hat nach der UNMIK Regulation 2000/13 bereits jeder, der nur in Kosovo geboren worden ist – egal wo er gegenwärtig wohnt.

    Da dieser beispielhaft genannte Mann aus Peja nie einen Gebietskontakt zum heutigen Serbien hatte, darf er (siehe die genannten Entscheidung des BVerwG) nicht von „Belgrad-Serbien“ als Staatsbürger reklamiert werden. Das Belgrader Motiv („Wir sind sowieso die Herren des Kosovo!“) ist illegitim und illegal; einen anderen LEGITIMEN Anknüpfungspunkt (das könnte ein
    früherer Wohnsitz in Serbien sein) gibt es nicht.

    Zusammenfassend heißt das:

    Hat eine im Kosovo geborene Person keinen Wohnsitz in (Klein-)Serbien gehabt, dann ist es völkerrechtswidrig, sie an Belgrad zu verweisen, auch wenn von dort eine „Staatsbürgerschaftsurkunde“ vorliegt. Die Belgrader
    „Inanspruchnahme“ (so die Diktion des BVerwG) dieser Person ist
    völkerrechtswidrig, weil diese Person zum legitimen Staatsvolk von Kosova gehört und weil Belgrad kein international zugelassenes Argument nennen kann, wieso diese Person, die niemals auf seinem Gebiet gelebt hat und vielleicht nicht einmal seine Amtssprache spricht, nun unbedingt (auch) kleinserbischer Staatsbürger sein soll, während sie doch (legitimer) Bürger
    des Nachbarstaates Kosova ist, weil sie dort geboren wurde und dort bis zu ihrer Flucht gelebt hat.

    Fred Hullerum

    p.s.

    Nun versteht man auch, wieso so manche Ausländerbehörden sich früher so heftig gegen das UNMIK Travel Document gewehrt haben. Sie haben in diesem Reisedokument gelesen, daß der Inhaber „habitual resident“ sei, und sie haben den Inhabern den Vorwurf gemacht, UNMIK frech angelogen zu haben, weil der „gewöhnliche Aufenthalt“ doch in Deutschland sei. Verkannt wurde bei diesen Vorwürfen, daß der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ einen je nach Rechtsordnung unterschiedlichen Inhalt haben kann. Im Kosovo – das habe ich gezeigt – ist dieser Begriff nicht mit dem identisch, was wir in Deutschland
    darunter verstehen.

    Antworten
  3. Bei allem Respekt Herr Hullerum,

    welches Staatsvolk besitzt denn der Kosovo? Die ‚Kosovaren‘ sind eine Titularnation, wie z.B. ‚die Europaeer‘. Reisen Sie mal ins Kosovo und fragen Sie die Leute ob sie ‚Kosovaren‘ oder ‚Albaner‘ und ‚Serben‘ sind? Nach dem Voelkerrecht hat ein Volk das Recht auf Selbstbestimmung in verwirkt, wenn es bereits einen Nationalstaat hat. Und das ist bei den Albanern der Fall. Somit ist die Rechtslage eigentlich eindeutig. Man erkennt nun aber jetzt erst, welche Probleme die eınseitıge Anerkennung des Kosovos als Staat nach sich zieht. Da musste schnell noch das Kunstvolk ‚Kosovare‘ geschaffen werden.

    Selbst wenn die Kosovaren ein Staatsvolk sind, dann fehlen ihnen zwei weitere wesentliche Merkmale und das sind: Staatsgebiet und Kontrolle dieses Territoriums. Dies ist im Kosovo aber bei weitem nıcht der Fall, da sich ganze vier Parteien mehr oder weniger Kontrolle ım Kosovo ausueben: Dıe Serben, UNMİK, EULEKS und die Kosovaren. Diesem Konstrukt fehlen daher wesentliche Merkmale eines souveraenen Staates. Daran aendert auch die Anerkennung der BRD nichts.

    MFG

    Th. Fleiner

    Antworten
  4. Sie “ Herr Hullerum “ haben doch wirklich echt keine Ahnung!

    Kosovo ist ein Annerkannter Staat und alle Menschen die im Jahre seit dem 17 Februar 2008 dort geboren sind oder seit dem einen Kosovarischen Pass besitzen sind rechtlich gesehen Kosovoarer (Kosovo/Albaner).
    Das hat da ncihts mehr mit Serbien zu tun ihr lenkt das alle auf die falsche Bahn.

    Kosovo wird nur von den Serbin nciht anerkannt da wir früher noch ein teil davon waren aber nicht freiwillig also bitte versteht erstmal die geschichte unseres Landes!!!

    So ich habe nun selber eine Frage bezüglich meiner Cousine. Sie ist im Jahr 1999 geboren in dem Jahr gab es noch nciht die neuen Gesetzte für die Staatsangehörigkeit in Deutschland. Sie ist hier geboren und hat einen Kosovopass beantragen müssen da ihr seit ihrer Geburt nicht der Deutsche Pass gegeben wurde, obwohl sie die dafür alle Rechtlichen Voraussetzungen dafür Erfüllt und ihre Elternteile auch!! Nun das Problem bei dieser Sache ist das sie weis das wenn sie einen Deutschen Pass will sich erstmal in Deutschland einbürgern lassen muss. Aber sie will dadfurch auch nicht die Kosovarische Staatsangehörigkeit nicht verlieren somit würde sie Beide behalten wollen, also eine Doppel Staatsangehörigkeit.

    Wie soll sie jetzt vorgehen, denn sie ist noch unter 16 und muss bis dahin noch einen EAT haben, das ist der Deutsche Aufenthaltstitel dieser ist befristet und muss immer wieder verlängert werden und erst ab dem 16 Lebensjahr kann sie en (EAT) unbefristet beantragen.

    Hier noch ein kleiner Überblick:

    In Deutschland geboren
    Kosovo Pass – wird kein Deutscher Pass zugestellt
    Will beide Staatsangehörigkeiten erwerben erfüllt alle Voraussetzungen

    Vielen Dank im Vorraus :)))

    Gruß
    Kosovolove

    Antworten

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