In seinem gestrigen Urteil (AZ: C-179/11) legt der europäische Gerichtshof fest, dass die Versorgung von Flüchtlingen, die im Rahmen von Dublin-II in ihr ursprüngliches Einreiseland abgeschoben werden sollen, von dem Staat, in dem sie sich zur Zeit befinden, sichergestellt werden muss.
Auch wenn dieser Staat einen Anderen für zuständig hält und deshalb eine Überstellung prüft, ist er verpflichtet, für den gesamten Zeitraum des Prüfverfahrens die Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern zu gewähren.
Im konkreten Fall hatten zwei französische Hilfsorganisationen geklagt, da Frankreich 2009 diejenigen Flüchtlinge von der Grundsicherung ausgenommen hatte, die zuvor schon in einem anderen EU-Land einen Asylantrag gestellt hatten und dann nach Frankreich weitergereist waren.
Laut EuGH-Urteil verstößt diese Praxis jedoch gegen EU-Recht. Damit muss Frankreich solange für die Grundsicherung der Flüchtlinge aufkommen, bis ihr Antrag bearbeitet ist und sie tatsächlich in das Erst-Einreiseland abgeschoben wurden bzw. auch darüber hinaus, sollte eine Rückführung nicht möglich sein (z. B. Griechenland).
Bericht in der Westfälischen Rundschau
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