Auf Anfrage hat das niedersächsische Innenministerium mitgeteilt, dass die wechselseitige Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf die Bundesländer Bremen und Niedersachsen *noch nicht* in Kraft getreten ist. Wörtlich führt das Innenministerium aus:
„In der gemeinsamen Sitzung des Senats der Freien Hansestadt Bremen und der Niedersächsischen Landesregierung am 21.02.2012 haben beide Länder vereinbart, Rechtsverordnungen gemäß § 58 Absatz 6 des Asylverfahrensgesetzes zu erlassen, nach denen sich Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, vorübergehend auch auf dem Gebiet des jeweils anderen Landes aufhalten dürfen.
Aufgrund dessen wird die niedersächsische AsylAVO entsprechend angepasst. Aktuell werden die Einzelheiten der entsprechenden Verordnungsentwürfe zwischen Bremen und Niedersachsen abgestimmt. Hieran schließt sich auf niedersächsischer Ebene noch die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände an, bevor die Änderung der AsylAVO durch die niedersächsische Landesregierung verabschiedet wird.“
Asylsuchende Flüchtlinge riskieren also weiterhin ein Bußgeld, wenn sie ohne Einzelfallgenehmigung für einen vorübergehenden Aufenthalt im jeweils anderen Bundesland angetroffen werden. Wann die Verordnung abgestimmt ist und eine Verabschiedung nach Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände erfolgen wird, sei, so das Innenministerium, noch nicht absehbar, der Prozess werde sich aber noch einige Zeit hinziehen.
Geduldete Flüchtlinge profitieren ohnehin nicht von der beabsichtigten Regelung. Hierzu schreibt das Innenministerium:
„Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnungen, welche die zwischen Bremen und Niedersachsen getroffene Vereinbarung umsetzen werden, ergibt sich aus § 58 Absatz 6 des Asylverfahrensgesetzes. Hierbei handelt es sich um eine asylverfahrensrechtliche Vorschrift für Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind.
Für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ist die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes in § 61 AufenthG geregelt. Diese Vorschrift beinhaltet keine Verordnungsermächtigung für die Länder, allgemeine Ausnahmen zuzulassen. Unter den dort genannten Voraussetzungen kommen nur einzelfallbezogene Entscheidungen in Betracht. Es ist daher gesetzlich nicht möglich, Geduldete einzubeziehen.“
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