Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 4. April 2012 sind die Innenministerien der Bundesländer aufgefordert worden, bei den Ausländerbehörden darauf hinzuwirken, dass bei jugendlichen Geduldeten, die einen Ausbildungsplatz finden, von der Versagungsregelung des § 11 BeschVerfV nur noch Gebrauch gemacht wird, wenn der/die Jugendliche die Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten hat.
Das niedersächsische Innenministerium teilt in ihrer Antwort auf eine Anfrage dreier SPD-Landtagsabgeordneter zur Problematik der Jugendlichen, die aufgrund vermuteter falscher Identitätsangaben ihrer Eltern keine Arbeitserlaubnis bekommen, mit, dass die Ausländerbe-hörden auf dieses Schreiben hingewiesen worden seien.
Wörtlich führt das Innenministerium aus:
„Die von den Ausländerreferenten in ihrer Besprechung im März 2012 getroffene Vereinbarung wird in Niedersachsen angewendet. Die Jugendlichen sind verpflichtet, nach Eintritt ihrer Volljährigkeit – spätestens jedoch nach Abschluss ihrer Ausbildung – ihre Identität vollständig unter Vorlage geeigneter Nachweise offen zu legen.
Außerdem wird ihnen gegenüber aktenkundig klargestellt, dass ihr eigenes Fehlverhalten, wenn sie der Verpflichtung zur Identitätsaufklärung nicht nachkommen, sanktioniert werden wird.
Volljährigen Jugendlichen, die die Versagungsgründe des § 11 BeschVerfV in ihrer eigenen Person erfüllen, darf die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses weiterhin nicht erlaubt werden.“
Mit der hier getroffenen Regelung wird das Problem allerdings nur verschoben, nicht gelöst:
Solange die volljährig gewordenen Kinder eine Arbeits- und ggfs. auch Aufenthaltserlaubnis nur unter der Bedingung erhalten, dass sie Identitätspapiere vorliegen, die eine Abschiebung ihrer Eltern ermöglichen, stellt man diese Jugendlichen vor ein für sie kaum auflösbares Dilemma.
gez. Kai Weber
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...