Abschiebeschutz für traumatisierte Armenierin

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. April – Az. 11 K 4968/11.A – einer traumatisierten Armenierin Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 zugesprochen.

Die Erkrankung sei, so die interessante Begründung, zwar in Armenien grundsätzlich behandelbar, und die Behandlung sei auch grundsätzlich kostenlos.
Allerdings bedürfe es einer gehörigen Portion an Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative, eine solche kostenlose Behandlung auch zu erstreiten, da die Kliniken aufgrund ihrer unzureichenden Ausstattung für den Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten regelmäßig zusätzliche Gelder forderten, auch wenn dies ungesetzlich sei.
Die psychisch kranke und kraftlose Patientin sei dazu nicht in der Lage.

gez. Kai Weber

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