Verbesserungen bei der Ausbildungs- und Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge und Geduldete

Am 01.08. dieses Jahres sind einige Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang in Kraft getreten. Für Flüchtlinge von besonderem Interesse ist dabei die Tatsache, dass die sog. Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur innerhalb von 14 Tagen nach Beantragung der Beschäftigungserlaubnis abgeschlossen sein muss, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt.
Es gibt noch weitere Änderungen, die sich auf unserer homepage hier finden.

Geduldete Ausländerinnen und Ausländer haben bereits seit dem 1. Januar 2009 grundsätzlich einen uneingeschränkten Zugang zu betrieblichen Berufsausbildungen. Dazu ist in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) geregelt:

„Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf …“

Die Arbeitserlaubnis für eine Berufsausbildung „wird erteilt“, es besteht somit ein Anspruch. Es erfolgt keine Vorrangprüfung, ob Deutsche oder bevorrechtigte AusländerInnen für den Ausbildungsplatz zur Verfügung stehen. Sofern die betreffende Person bereits seit einem Jahr in Deutschland lebt, gibt es für eine Arbeitserlaubnis zur Berufsausbildung keine weitere Wartefrist (im Unterschied zum erforderlichen vierjährigen Aufenthalt für eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV für jede unselbständige Beschäftigung).

In der Praxis gibt es aber offenbar häufiger das Problem, dass eine Arbeitserlaubnis für eine Berufsausbildung nicht erteilt, sondern stattdessen ein Arbeitsverbot nach § 11 BeschVerfV ausgesprochen wird, weil den Betreffenden z.B. eine Identitätstäuschung oder aufenthaltsrelevante Verletzungen von Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Schreiben vom 4.4.2012 an die Innenministerien der Länder ausgeführt:

„Gleichwohl scheitert die Aufnahme der Ausbildungen in nicht wenigen Fällen daran, dass die Erlaubnis zur Ausbildung von den Ausländerbehörden auch dann versagt wird, wenn die Gründe, die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, nicht von ihnen selbst, sondern von ihren Eltern zu vertreten sind (§ 11 BeschVerfV).“

Deshalb bittet das BMAS die Innenministerien,

„bei den Ausländerbehörden darauf hinzuwirken, dass bei jugendlichen Geduldeten, die einen Ausbildungsplatz finden, von der Versagungsregelung des § 11 BeschVerfV nur noch Gebrauch gemacht wird, wenn der Jugendliche die Abschiebungshindernisse selber zu vertreten hat.“

Das vollständige Schreiben des BMAS an die Innenministerien ist als pdf-Datei beigefügt.

 

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1 Gedanke zu „Verbesserungen bei der Ausbildungs- und Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge und Geduldete“

  1. hallo ich heisse ali azizi ,ich komme aus afghanistan ,bin ich seit 4 jahren in deutschland und ich habe nicht arbiet erlaubnis und auch ausbildung wenn jemand mir helfen kann ,bitte beantworten sie zurück .ich freue mich dafür wenn jemand mir erleidigt danke

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