Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass allein die Unterzeichnung einer Erklärung im Jahre 2001 mit der ßberschrift „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit auf Einbürgerung als Deutscher nicht ausschließt.
In beiden Fällen stand nicht im Streit, dass die übrigen Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz… – StAG – erfüllt waren. Umstritten war allein, ob dem Anspruch auf Einbürgerung der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegenstand. Danach besteht ein Anspruch auf Einbürgerung u.a. nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Der Ausschlussgrund entfällt, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dahin erkannt, dass die bloße Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahre 2001 jedenfalls – wie in beiden Streitfällen – dann keine Unterstützung solcher die Sicherheit oder auswärtige Belange gefährdenden Bestrebungen ist, wenn sie nach den Begleitumständen nur eine zustimmende Meinungskundgabe für die in der Erklärung hervorgehobene „neue“, seit zwei Jahren friedliche, gewaltfreie „Linie der PKK“ gewesen ist. Die Sympathiebekundung für eine PKK, die damals – wie es in der Erklärung heißt – „in einem Zeitraum von zwei Jahren keine einzige Aktion unter Anwendung von Gewalt durchgeführt hat“ und die sich „mit ausschließlich politischen Mitteln für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage“ einsetzt, ist – wenn wie im Falle der Kläger keine weitergehenden Aktivitäten für die verbotenen Organisationen der PKK hinzukommen – keine Unterstützung von gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichteten oder deren auswärtige Belange gefährdenden Bestrebungen gewesen. Das ergibt sich auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft in beiden Fällen einen strafbaren Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot angenommen, die Strafverfahren aber wegen geringer Schuld der Kläger eingestellt hat. Deshalb ist in beiden Verfahren der Anspruch auf Einbürgerung nicht ausgeschlossen. Da schon keine den Einbürgerungsanspruch ausschließende Unterstützung von die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdender Bestrebungen vorlag, kommt es ferner auch nicht darauf an, ob sich die Kläger von einer Unterstützung der PKK glaubhaft abgewandt haben und wie sich die PKK weiter entwickelt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren im Ergebnis das beklagte Land Baden-Württemberg zur Einbürgerung der Kläger verpflichtet.
BVerwG 5 C 20.05 und 5 C 10.06 – Urteile vom 22. Februar 2007
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