Mit größtmöglicher Härte gehen die Berliner Ausländerbehörde und Innensenator Körting gegen seit Jahrzehnten in Berlin lebende kurdische Libanon-Flüchtlinge vor. Integrierten Familien werden Aufenthaltserlaubnisse verweigert, unbefristete Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnisse und selbst der deutsche Pass entzogen, weil sie – neben ihrer libanesischen Staatszugehörigkeit – oft ohne ihr Wissen auch in türkischen Geburtenregistern verzeichnet waren.
Die Betroffenen erhalten Duldungsbescheinigungen, ihnen wird die Arbeits- und Ausbildungserlaubnis entzogen, sie werden auf Sozialleistungen verwiesen und in die Türkei abgeschoben, ein Land, dessen Sprache sie vielfach nicht einmal kennen. Betroffen sind auch in Berlin geborene und/oder aufgewachsene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Im heute vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall lebt die betroffene Familie bereits seit 1985 in Berlin. Die Eltern sind im Libanon aufgewachsen, sechs Kinder zwischen 3 und 17 Jahren sind in Berlin geboren. Ziel des von der Berliner Innenverwaltung durch alle Gerichtsinstanzen getriebenen Verfahren war es, den Betroffenen die deutsche Staatsbürgerschaft und im Ergebnis auch das Aufenthaltsrecht zu entziehen.
Dem hat das Bundesverwaltungsgericht heute einen Riegel vorgeschoben.
Der Berliner Flüchtlingsrat fordert den Innensenator auf, die mehr als zweifelhafte Tätigkeit der „GE Ident“ zu beenden. Berlins Innensenator soll statt gnadenloser Verfolgung angeblicher ausländerrechtlicher Verfehlungen über Jahrzehnte hier lebender Flüchtlings- und Einwandererfamilien endlich einen Schlussstrich zu ziehen und den Betroffenen ein sicheres Aufenthaltsrecht ermöglichen.
Rückfragen zum heute entschiedenen Fall an
Rechtsanwalt Rüdiger Jung, Tel 030-8891630
Vgl. dazu:
- Rechtsanwalt Freckmann, Hannover: „Staatenlose Kurden aus dem Libanon oder türkische Staatsangehörige ?“ Ergebnisse einer Untersuchung vom 08. – 18.03.2001Â
- Berliner Zeitung vom 11.04.2007 „Ein Mädchen aus Berlin“Â
- Der Tagesspiegel vom 09.07.2007″Aufenthalt auf Abruf“Â
- Bundesverwaltungsgericht Auszug aus der PE vom 14.02.08 BVerwG 5 C 4.07, 5.07, 14.07 und 15.07 – Urteile vom 14.02.2008
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