Anträge auf Kindergeld für Personen nach § 104a AufenthG werden nicht bearbeitet

Anträge auf Kindergeld für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden nach einer Weisung der Direktion der Bundesfamilienkasse Nürnberg von Dezember 2007 gegenwärtig regelmäßig bis auf weiteres zurückgestellt und nicht bearbeitet. Hintergrund ist vermeintlicher Klärungsbedarf seitens des Bundeszentralamts für Steuern, ob für Personen mit einer solchen Aufenthaltserlaunis die weiteren Voraussetzungen aus § 62 Abs. 3 Nr. a und b Einkommensteuergesetz (drei Jahre Aufenthalt und gegenwärtige Erwerbstätigkeit) erfüllt sein müssen, die für bestimmte Aufenthaltserlaubnisse gelten.

Inhaltlich ist diese Rückstellung nicht nachzuvollziehen, da das Gesetz hier absolut eindeutig ist: Die Erfüllung der beiden weiteren Voraussetzungen gilt nur für die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 c EStG genannten Aufenthaltserlaubnisse: § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes. § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist hier eindeutig nicht genannt, d. h. ein Kindergeldanspruch besteht hier immer.

Dennoch werden diese Anträge gegenwärtig zusrückgestellt. Für die Beratung bedeutet das, umgehend einen Antrag auf vorläufige Sozialleistungen beim Jobcenter zu beantragen:

§ 43 Vorläufige Leistungen

(1) 1Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. 2Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Es ist äußerst ärgerlich, dass nach dem elendigen Gerangel um ein neues Kindergeldgesetz und nach den langwierigen Klärungen, dass § 23 Abs. 1 AufenthG immer einen Kindergeldanspruch hat, wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht wegen des Krieges im Heimatland erteilt worden ist (was bei Bleibeberechtigten nie der Grund ist), nun das nächste überflüssige Problem seitens der Familienkasse konstruiert wird. Das Gesetz stellt eindeutig klar, dass ein Kindergeldanspruch besteht. Auch für die Familienkassen sollte gelten: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

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2 Gedanken zu „Anträge auf Kindergeld für Personen nach § 104a AufenthG werden nicht bearbeitet“

  1. Hallo,

    durch das „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ wurde das Elterngeldgesetz dahingehend geändert, dass ein Anspruch von Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG generell ausgeschlossen wird.

    Dass weder die ansonsten wortgleichen Anspruchsvoraussetzungen des Bundeskindergeldgesetzes noch das Einkommenssteuergesetzes in gleicher Weise geändert wurden, bedeutet ja wohl, dass diese Verschärfung beim Kindergeld nicht beabsichtigt war.

    Abgesehen davon sollte natürlich auch bei der Verweigerung des Elterngeldes bei 104 a-Aufenthaltserlaubnissen Widerspruch eingelegt werden. Da ich hier gerade so einen Fall habe (Herabstufung von § 23, Abs. 1 zu 104a, infolgedessen Beendigung des Elterngeldbezugs), würde ich mich freuen, wenn mir Tipps für die Widerspruchsbegründung zugingen.

    Danke & Grüße

    Mohses
    Flüchtlings-Café Hanau

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  2. Ich bin einer von 5Kindern in meiner Familie 2 von uns haben einen Realabschluss und haben uns rechtlich in das Land intigriert. Ich kann es nicht verstehn das man obwohl man 18jahre hier in Deutschland lebt,sich nicht voll in Deutschland etablieren darf.

    Das hier soll keine Klage sein das hier soll ihnen zeigen das wir als frühere Asylbewerber uns sehr gefreut haben und eine Last genommen wurde als wir mitbekommen haben das wir jetzt Arbeiten dürfen und uns die gleichen Rechte wie ein normaler Deutscher für 2jahre zustehen. Also kann ich es nich verstehn das sie jetzt über Kindergelder sprechen ich finde es hat nichts zu Debatte den ein Mitbürger dem die volle Unterstützung versprochen wurde fühlt sich jetzt im warsten sinne des wortes ,,aufs kreuz gelegt“.
    Ihre vorrausetzung an uns ist das wir in mindestens 2Jahren eine
    Arbeit sichern sollten, doch wir wünschen uns vom Nürnberger Gericht, das wir auch vollste Unterstütztung bekommen um diese 2Jahre gut zu meistern. Bitte um Rücksprache

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