§ 31 Schulgesetz verbietet die Übermittlung personenbezogener Daten an die Ausländerbehörde…

…, die Landesregierung jedoch meint, sich darüber hinwegsetzen zu können, wie aus der Antwort auf eine SPD-Anfrage der Landtagsabgeordneten Silke Lesemann und Frauke Heiligenstadt hervorgeht. Wörtlich heißt es in § 31 Abs. 1 Schulgesetz:

„(1) 1Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) oder der Fürsorgeaufgaben, zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist.“

Die Landesregierung erklärt in der anliegenden Antwort die Auskunftserteilung von Schulen über die Köpfe der Betroffenen hinweg zu einer „Fürsorgeaufgabe“ – und verschweigt dabei, dass die Auskunft der Schulen unter Umständen die Abschiebung der Betroffenen bewirkt. Hier verbiegt die Landesregierung den Gesetzestext auf eine nicht akzeptable Weise. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Ausländerbehörde ist offenkundig vom niedersächsischen Schulgesetz nicht gedeckt, schon gar nicht wenn dies ohne eine Beteiligung der Betroffenen geschieht, wie im Fall des 16-jährigen Schülers Anuar Naso, dessen schlechte Kopfnoten („faul“, „hat nur Mädchen im Kopf“) trotz attestierter Aussicht auf einen Hauptschulabschluss im Februar 2011 eine Abschiebung nach Syrien durch den Landkreis Hildesheim bewirkten. Die Wahrnehmung einer behördlichen „Fürsorge“ führten zu einer vierwöchigen Inhaftierung und Misshandlung des Jungen.

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