Anliegend übersende ich – mit Dank an Hedwig Mehring vom Diözesan-Caritasverband Hildesheim – das am 13.12.2007 geänderte und zum 1.1.2007 rückwirkend in Kraft gesetzte ßnderungsgesetz zum niedersächsischen Aufnahmegesetz sowie zum Vergleich das Gesetz in der Fassung vom 11. März 2004. Das Land sichert sich hier die Möglichkeit, alle Flüchtlingsgruppen auf die Kommunen zu verteilen, die nach den bundesgesetzlichen Vorgaben verteilt werden dürfen. Entsprechend werden hier ergänzend etwa Flüchtlinge mit einer AE nach § 25 Abs. 4 und 5 aufgeführt. In der Praxis wird von der gesetzlichen Verpflichtung, bestimmte Flüchtlinge zu verteilen, jedoch weiterhin nur sehr beschränkt Gebrauch gemacht, was rechtlich fragwürdig ist: Immerhin sieht § 50 AsylVfG vor, dass Flüchtlinge „unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen“ sind, „wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass
- nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der Asylantrag unzulässig, unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist und ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers, seines Ehegatten oder seines minderjährigen ledigen Kindes vorliegen, oder
- das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegendie Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat.“
Wieweit die „Umverteilung“ von Flüchtlingen aus Haus A in Haus B in den landeseigenen Lagern dieser gesetzlichen Verpflichtung (noch) entspricht, sollte auch juristisch noch einmal überprüft werden:
Immerhin halten sich einige Flüchtlinge schon jahrelang in den Lagern auf. Die 2.200 Unterbringungsplätze in den landeseigenen Lagern sind nach Aussagen des Landes überwiegend Plätze im Rahmen der Erstaufnahme (1.200), hinzu kommen „Gemeinschaftsunterkünfte“ (900 Plätze) und „Ausreisezentren“ (100 Plätze). Gegenwärtig halten sich jedoch nur noch 1125 Flüchtlinge derzeit in Niedersachsen mit einer Aufenthaltsgestattung auf (Stand 30.09.2007). Ein Teil dieser Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung ist längst dezentral untergebracht – allein 118 Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung leben seit mehr als sechs Jahren in Deutschland. Da die Landeseinrichtungen nach Aussagen der Landesregierung zu 90% ausgelastet sind, lässt sich daraus schließen, dass der überwiegende Teil der in den Landeseinrichtungen untergebrachten Personen sich nicht (mehr) im Asylverfahren befindet und in Erstaufnahmeeinrichtungen nichts zu suchen hat. Die ZAABen werden mehr und mehr zu Dauerunterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge, und eine Trennung zwischen Erstaufnahme und Gemeinschaftsunterkunft ist nicht ersichtlich.
gez. Kai Weber
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