Erläuterungen des Niedersächsischen Innenministeriums vom 26.11.07 zur Rechtslage und zur Umsetzung des geänderten §2 AsylbLG – hier als pdf.
Zu konstatieren ist eine restriktive Interpretation des Gesetzes.
So ist bei der ßberprüfung der Leistungsfälle nach §2 AsylbLG vorrangig zu prüfen, ob eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes vorliegt. Eine solche hätte zwangsläufig eine Umstellung auf Leistungen nach §3 AsylbLG zur Folge.
Das NMI verweist des Weiteren auf den Runderlass vom 04.09.2007 – 41.22-12235 -8.4.2, nach dem zur Berechnung der Frist von 48 Monaten nur die Zeiten zur berücksichtigen sind, in denen Leistungen nach §3 AsylbLG gewährt worden sind. Andere Sozialleistung sind nicht zu berücksichtigen.
Nach den Erläuterungen des NMI sind Leistungen nach §2 nicht als Dauerleistung zu gewähren. Die Leistungsbescheide sind nach dieser Maßgabe zu formulieren.
Hallo,
die Rechtsentwicklung entwickelt auch da leistungsrecht weiter.
Das BSG in Kassel hat am 17.06.2008 die bisherige Rechtssprechung der Instanzgerichte in die Schranken des geltenden Rechts zurückgeholt und die Position des NMI bestätigt.
So hat es entschieden, dass die im Jahr 2008 vorgenommene Verschärfung des Asylbewerber-leistungsgesetzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Dies gelte auch für die Verlängerung der Vorbezugszeit von 36 auf 48 Monate auch für laufende Fälle. Die Vorbezugszeit kann nach dieser Entscheidung auch nicht daurch erfüllt werden, dass der leistungsberechtigte Ausländer andere Sozialleistungen als die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder überhaupt keine Sozialleistungen bezogen hat.
Durch die BSG-Entscheidungen wird also klargestellt, dass die Leistungsverwaltung sich auf die Worte des Gestezes verlassen kann und die Instamzgerichte ihnen zum Teil völlig zu Unrecht den Vorwurf ausgesetzt haben, sie würden nur am Wortlaut des AsylbLG kleben.
Die Entscheidungsgründe der Entscheidungen vom 17.06.2008 müssen nun abgewartet werden und dann analysiert werden.
MfG
Ein Beobachter