PR zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung in Niedersachsen

Presseerklärung des Flüchtlingsrats Niedersachsen vom 09.12.2007

Appell an die niedersächsische Landesregierung: Gesetzliche Bleiberechtsregelung darf nicht unterlaufen werden
Flüchtlingsrat: Niedersachsen soll sich ein Beispiel an Bayern nehmen

Bei der Umsetzung der gesetzlichen Bleiberechtsregelung gibt es Probleme: Viele Flüchtlinge, die aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts eigentlich unter die Bleiberechtsregelung fallen könnten, erhalten unter Hinweis auf vorliegende „Ausschlussgründe“ kein Bleiberecht. „Es kann nicht sein, dass mit dem irreführenden und falschen Argument, eine Einwanderung in die Sozialsysteme müsse verhindert werden, unerfüllbare „Anforderungen an das Bleibeberechtigten gestellt werden“, erklärte der Vorsitzende des Nds. Flüchtlingsrats Norbert Grehl-Schmitt auf einer Flüchtlingskonferenz am 30.11. in Osnabrück. „Niedersachsen hat sich oft an Bayern orientiert. Warum sollten wir uns nicht auch bei der Umsetzung der Bleiberechtsregelung ein Beispiel an Bayern nehmen“, so Grehl-Schmitt weiter. Ausdrückliche Unterstützung erhielt Grehl-Schmitt dabei von Sozialpolitiker/innen aller Parteien in Niedersachsen.

Mit dem zweiten ßnderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz am 22.8.2007 ist die gesetzliche Bleiberechtsregelung in Kraft getreten. Die Landesregierung hat dazu am 11.09.2007 den Ausländerbehörden Empfehlungen (pdf) zur Verfügung gestellt.

Wie dem anliegenden Gutachten von Frau Dr. Barbara Weiser zu entnehmen ist, lässt eine Umsetzung dieser Empfehlungen die gesetzliche Bleiberechtsregelung weitgehend ins Leere laufen. Beispielsweise sollen Flüchtlinge trotz eines Arbeitsnachweises mit der Begründung abgelehnt werden können, eine spätere „auskömmliche Rente“ sei nicht sichergestellt. Ein ergänzender Bezug öffentlicher Leistungen wird auch bei Härtefällen (z.B. Alleinerziehenden) weitgehend ausgeschlossen, und selbst geringfügige Vergehen unterhalb der vom Gesetzgeber festgelegten Grenze von 50 bzw. 90 Tagessätzen sollen eine Ablehnung begründen können.

Dreh- und Angelpunkte sind die nahezu vollständige Sicherstellung des Lebensunterhalts und die hartherzige Sanktionierung einer früheren „Verzögerung oder Behinderung einer Abschiebung“.

Niedersachsen grenzt sich damit vom Bundesinnenministerium ab, das nicht nur einen erheblich größeren Spielraum für die Gewährung ergänzender öffentlicher Leistungen einräumt, sondern in seinen Anwendungshinweisen zur Beurteilung von Ausschlussgründen ausdrücklich auch einen „“großzügigen Maßstab““ angelegt wissen will. Andere Länder — wie z.B. Bayern — legen die Bleiberechtsregelung weniger engherzig aus: „Würde man all jene von der Bleiberechtsregelung ausschließen, die während ihres langjährigen Aufenthalts zu irgendeinem Zeitpunkt gegen Mitwirkungspflichten verstoßen oder das Verfahren nicht zügig genug betrieben haben, würde die Regelung weitgehend ins Leere laufen“, stellt das bayerische Innenministerium in seinem Ausführungserlass fest und empfiehlt, den Flüchtlingen „im Hinblick auf ihre Integrationsbemühungen eine neue Chance“ einzuräumen, selbst wenn sie in der Vergangenheit „ihre Rückführung verhindert“ haben. (s. Ziff. 6.1 der Anlage 2).

Der Vorrang humanitärer Aspekte vor ordnungspolitischen Spitzfindigkeiten muss dringend und schnell auch in Niedersachsen gelten. Der Flüchtlingsrat ruft deshalb dazu auf, die Umsetzung eines großzügigen Bleiberechts zu einem Wahlprüfstein bei der kommenden Landtagswahl zu machen.

Dokumente zur PR:

Weitere Informationen:
Kai Weber, Tel. 0178 – 1732569

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